60 Jahre OeAD: Recht heiter, Recht verwirrend

5. März 2021 OeAD60Recht
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Aus der Fülle von Beispielen, die das tägliche Brot der OeAD-Rechtsabteilung dokumentieren, seien zwei Situationen herausgegriffen, aus denen sich die oftmals erstaunlich große Wirkung juristischer Kleinarbeit ableiten lässt.

Eines Tages rief ein merklich verdutzter Doktorand beim OeAD an, um mitzuteilen, dass er von der Aufenthaltsbehörde informiert wurde, er könne die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung Student nicht beantragen. (Die Bestätigung der Betreuerin über den positiven Arbeitsfortschritt, wie er diese auch im Vorjahr für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels vorgelegt hatte, reichte jetzt für eine weitere Verlängerung offenbar nicht mehr aus.)

Er wurde stattdessen aufgefordert, den ordnungsgemäßen Abschluss seines Doktorats nachzuweisen. Mit anderen Worten: Er darf sich nur dann weiter in Österreich aufhalten, wenn er das Ziel, weswegen er nach Österreich kam – nämlich um sein Doktorat zu machen –, innerhalb einer vorgegebenen Zeit erreicht hat. Oder nochmal anders: Er darf nur dann zum Essen bleiben, wenn er sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schon sattgegessen hat.

Mit gemischten Eindrücken nahm die Rechtsabteilung des OeAD Kontakt zur Aufenthaltsbehörde auf und schilderte die Sachlage. Eine Rückmeldung von der Behörde traf zwar nie beim OeAD ein, aber es meldetet sich nach einiger Zeit wenigstens der Doktorand wieder – und diesmal überglücklich, weil sein Aufenthaltstitel plötzlich auch ohne Doktortitel verlängert wurde und er sein Doktorat doch noch in aller Ruhe abschließen konnte.

Nach geltender Rechtslage braucht ein Studierender kein Visum und keinen Aufenthaltstitel, wenn er einen gültigen Aufenthaltstitel Student eines anderen EU-Landes (ausgenommen Irland und Dänemark ) innehat und an einem Unions- oder multilateralen Mobilitätsprogramm bzw. einer entsprechenden Hochschulvereinbarung teilnimmt. (Zum Nachweis der Teilnahme an einem solchen Mobilitätsprogramm reichen zudem entsprechende Unterlagen aus bzw. kann auch das auf der Webseite des OeAD bereitgestellte Formular verwendet werden.)

Die Verwunderung mancher Studierender aus Drittstaaten ist also dementsprechend groß, wenn sie zwar in diesem Wissen handeln, aber von österreichischen Behörden trotzdem die Auskunft erhalten, dass sie ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel von Österreich benötigen.

Freilich und zum Glück lassen sich derartige Fälle und Missverständnisse meist rasch aufklären. Doch die Beispiele zeigen recht anschaulich, wie wichtig eine umfassende Information der Studierenden sowohl zur Erleichterung und Beschleunigung der Verfahren als auch zur Kenntnis der Möglichkeiten und Rechte ist.

Autoren: Tanja Raab, Tibor Szabó