Bildungsinnovation braucht Bildungsforschung
Aktuelles

Hier finden Sie laufend aktuelle Informationen zur Ausschreibung "Bildungsinnovation braucht Bildungsforschung" zur Etablierung von strukturierten, kooperativen Doktoratsprogrammen zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen in Österreich.
Durch diese neue Initiative soll die Forschungszusammenarbeit zwischen den Hochschulinstitutionen etabliert, die Bildungsforschung durch die Förderung von Doktorandinnen und Doktoranden intensiviert und eine international orientierte Forschungscommunity aufgebaut werden.
Für die Laufzeit von drei Jahren stellt das BMBWF 8 Mio. Euro zur Verfügung. Die Innovationsstiftung für Bildung (ISB) fördert Aktivitäten und Maßnahmen zum Aufbau einer "Research Community" zusätzlich mit 800.000 Euro.
Die Einreichfrist zur Ausschreibung ist beendet.
Wir bedanken uns bei allen einreichenden Universitäten und Pädagogischen Hochschulen. Insgesamt sind 39 Anträge eingelangt, welche derzeit von externen Gutachterinnen und Gutachtern evaluiert werden.
Informationen zur Initiative
Einreichberechtigte:
Universitäten (UG 2002), öffentliche und private Pädagogische Hochschulen (HG 2005, BMBWF finanziert)
Einreichung über ein Konsortium: mind. eine Universität und mind. eine PH
Betreuung: max. 3 Doktorandinnen und Doktoranden je Universität und PH – max. 6 Doktorandinnen und Doktoranden pro Konsortium
Struktur der Doktoratsprogramme: aufbauend auf bestehende Programme und Studien
Themen
Option 1: Folgende von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemeinsam zu beforschende, bildungspolitisch relevante Fragestellungen sind im Rahmen der Doktoratsprogramme zu behandeln:
- Früher Bildungsabbruch (Early School Leavers)
- Resilienz von Schülerinnen und Schülern
- Fachfremder Unterricht
- Digitalisierung – Distance Learning
- Kompetenzorientiertes Unterrichten
- Sprachunterricht und Lesekompetenz
- Schulentwicklungsberatung
Ein bis max. drei miteinander verwobene Themenkomplexe können je Konsortium beforscht werden (80 % der Finanzmittel des BMBWF).
Option 2: Für Einreichungen zu einem offenen Thema werden 20 % der Finanzmittel reserviert.
Umsetzung der Initiative
Zweistufige Ausschreibung:
- Basismodul „Doktoratsprogramm“ (Mittel des BMBWF): Finanzierung von Stellen für Doktorandinnen und Doktoranden sowie Ausbildungskosten und allgemeine Projektkosten
- Aufbaumodul „Research Community“ (Mittel der ISB) für Konsortiumspartner/innen mit Finanzierungszusage zum Basismodul: Förderung von Maßnahmen zur Vernetzung, Austausch und Wissenstransfer, Stärkung einer Peer-Kultur z.B. durch Seminare, Veranstaltungen mit externen internationalen Expertinnen und Experten, mit Personen aus den Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen oder der (Bildungs-)Verwaltung, Summer Schools, PhD-Konferenzen, Abschlusskonferenz
Zeitplan zur Ausschreibung
Basismodul „Doktoratsprogramm“
- Einreichfrist: 3. Oktober 2022 bis 17. Februar 2023
- Begutachtungszeitraum: Februar 2023 bis April 2023
- Finanzierungsempfehlung durch ein Gremium von Expertinnen und Experten: Mai 2023
- Entscheidung durch den Stiftungsrat der ISB: Juni 2023
- Finanzierungszu/-absage: Juni/Juli 2023
Der Start der Doktoratsprogramme kann nach Finanzierungszusage sowie Vertragsabschluss (vorauss. Herbst 2023) erfolgen.
Aufbaumodul „Research Community"
- Start-Workshop: vorauss. Ende September 2023
- Einreichzeitraum für das Aufbaumodul: Oktober bis November 2023
- Stellungnahme des Gremiums der Expertinnen und Experten: bis Jänner/Februar 2024
- Förderzusage durch den Stiftungsrat der ISB: vorauss. Februar/März 2024
Wichtige Termine
Verpflichtende individuelle Beratungsgespräche
Als Formalkriterium ist ein verpflichtendes Beratungsgespräch mit Mitgliedern des einreichenden Konsortiums (Vertreter/innen von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen) mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des OeAD zu führen. Dadurch sollen im Vorfeld offene Punkte geklärt und Entscheidungshilfen gegeben werden. Ziel ist es, die Antragsteller/innen individuell bestmöglich zu beraten und zu unterstützen, damit alle formalen Kriterien der Ausschreibung erfüllt werden und somit der Aufwand für alle Beteiligten möglichst reduziert wird.
Termine für Beratungsgespräche finden Sie in der rechten Menüleiste.
Einreich- und Entscheidungsprozess
- Ihr Antrag muss vollständig über die Online-Plattform bis 17.2.2023 - 12 Uhr eingegangen sein. Alle Konsortiums-Koordinator/innen erhalten nach Absendung des Antrags eine Bestätigung per E-Mail.
- Ihre Unterlagen werden im Anschluss auf formale Richtigkeit durch den OeAD überprüft. Sollten einzelne Punkte nachgefragt werden, gewähren wir eine Nachfrist von 10 Tagen.
- Liegt Ihr Antrag formal richtig vor, bestätigen wir dies und leiten Ihre Einreichdokumente an externe Gutachter/innen weiter.
- Das Gremium der Expertinnen und Experten reiht die Anträge und legt in einer gemeinsamen Sitzung die Finanzierungsempfehlungen fest. Details zum Evaluations- und Entscheidungsprozess finden Sie in den Richtlinien zur Ausschreibung.
Aufbaumodul "Research Community" nach Förderzusage
Für bewilligte Doktoratsprogramme können die Konsortien bei der Innovationsstiftung für Bildung um weitere Förderungen ansuchen. Für Maßnahmen zur Vermittlung von zusätzlichen Qualifikationen, zur Internationalisierung und Stärkung einer Peer-Kultur (Förderung einer Research Community) stehen weitere 800.000 € bereit. Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt "Zeitplan zur Ausschreibung".
Durchführung der Doktoratsprogramme
Der Start der Programme kann nach Förderzusage und Vertragsabschluss spätestens im Herbst 2023 erfolgen. Die Laufzeit der Programme beträgt drei Jahre bis 2026. Im Rahmen des Programms sind Verwendungsnachweise zu erbringen. Die Vorgaben dazu entnehmen Sie bitte den Ausschreibungsrichtlinien.
Fragen und Antworten
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Einige Fragen befinden sich derzeit noch in Abklärung und werden sobald wie möglich hier ergänzt. Sollten darüber hinaus Unklarheiten bestehen, steht Ihnen das Programmteam gerne zur Verfügung.
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Kann eine Institution an mehr als einem Konsortium teilnehmen?
Ja, eine Institution kann an mehreren Konsortien teilnehmen.
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Können mehrere Pädagogische Hochschulen an einem Konsortium teilnehmen?
Ja, es gibt grundsätzlich keine Vorgaben zu einer Maximalgröße in den Richtlinien. Allerdings ist als formale Vorgabe zu beachten, dass bei jedem Konsortiumspartner zumindest eine Doktorandin / ein Doktorand forscht und damit angestellt wird. Damit wären maximal sechs Institutionen je Konsortium möglich. Nachdem weiters eine annähernde Kostengleichheit im Antrag zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gefordert ist, wären bei sechs beteiligten Institutionen drei Universitäten und drei Pädagogische Hochschulen mit je einer Doktorandin / einem Doktoranden an einem Konsortium beteiligt.
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Wie viele Personen sollen am Konsortium beteiligt sein, wenn mehr als zwei Institutionen beteiligt sind?
Wie viele Konsortiumsmitglieder maximal je Institution mitwirken ist offen, sollte aber sinnvoll durch die Anzahl der Doktorandinnen / Doktoranden und Forschungsthemen ableitbar sein.
Bitte beachten Sie die Mindestvorgabe je Konsortium: mindestens zwei Konsortiumsmitglieder von Seiten der Universitäten und mindestens zwei Konsortiumsmitglieder von Seiten der Pädagogischen Hochschulen mit exzellenter wissenschaftlicher bzw. wissenschaftlich-professionsorientierter Qualifikation, die die Vorgaben zur Betreuung / Co-Betreuung von Dissertationen erfüllen. -
Braucht es pro Institution zwei Mitglieder?
Dazu gibt es keine Vorgabe, allerdings gibt es eine Mindestvorgabe je Konsortium: mindestens zwei Konsortiumsmitglieder von Seiten der Universitäten und mindestens zwei Konsortiumsmitglieder von Seiten der Pädagogischen Hochschulen.
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Ist es möglich oder sogar von Vorteil, wenn ein Konsortium aus mehr als zwei Institutionen (also z.B. zwei PHs und einer Uni) besteht? Gibt es Vorstellungen bezüglich einer „Idealgröße“, was wäre „zu groß“?
Zur Größe des Konsortiums hinsichtlich beteiligter Institutionen und Konsortiumsmitglieder gibt es keine Empfehlungen. Aus der Vorgabe, dass der Antrag auf maximal drei Dissertationsvorhaben von Seiten der Universitäten sowie maximal drei Dissertationsvorhaben von Seiten der Pädagogischen Hochschulen auszurichten ist, ergibt sich jedoch eine Konsortiums-Maximalgröße von drei Universitäten und drei Pädagogischen Hochschulen. Bei den Betreuenden je Konsortium gibt es eine Mindestvorgabe: mindestens zwei Konsortiumsmitglieder von Seiten der Universitäten und mindestens zwei Konsortiumsmitglieder von Seiten der Pädagogischen Hochschulen.
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Können Privatuniversitäten an den Konsortien mitwirken?
Antragsberechtigt sind alle öffentlichen und privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz HG 2005 i.d.g.F, die aus Mitteln des BMBWF finanziert werden, sowie alle Universitäten nach Universitätsgesetz UG 2002.
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Sind Kooperationen von Pädagogischen Hochschulen mit Kunst- und/oder Musikuniversitäten geplant/angedacht?
Kooperationen zwischen Pädagogischen Hochschulen und Kunst- sowie Musikuniversitäten sind entsprechend UG 2002 grundsätzlich möglich. Wenn Sie an einer gemeinsamen Einreichung interessiert sind, können Sie sich über unser Padlet vernetzen.
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Wenn eine Institution an zwei Konsortien beteiligt ist, dürfen sich die Themen dann partiell überschneiden?
Ja, eine Institution kann sich an mehreren Konsortien beteiligen. Dies ist auch grundsätzlich zum gleichen Themenschwerpunkt möglich.
Wichtig ist die Ausrichtung des Konsortiums entsprechend der Arbeits- und Forschungsschwerpunkte der beteiligten Institutionen, in Übereinstimmung mit den zu beforschenden Themen. -
Kann pro Konsortium nur ein Antrag gestellt werden oder ist es möglich, mehrere thematisch unterschiedliche Doktoratsprogramme in einem Konsortium einzureichen?
Ja, ein Konsortium kann mehrere Anträge stellen, allerdings nur jeweils einen Projektantrag zur gleichen thematischen Ausrichtung.
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Muss an jeder teilnehmenden Institution eine Doktorandin oder ein Doktorand angestellt sein?
Ja, an jeder teilnehmenden Institution soll mindestens eine Doktorandin / ein Doktorand forschen.
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Können bei einem Konsortium aus zwei Pädagogischen Hochschulen und einer Universität auch vier Doktorandinnen und Doktoranden an den Pädagogischen Hochschulen und zwei an der Universität angestellt werden?
Nein, das ist nicht möglich. Der Antrag ist auf max. drei geplante Dissertationsvorhaben von Seiten der Universitäten sowie max. drei geplante Dissertationsvorhaben von Seiten der Pädagogischen Hochschulen auszurichten. Es ist die Vorgabe der annähernden Kostengleichheit zwischen den Universitäts-Partnern und den Pädagogischen-Hochschul-Partnern im Konsortium zu beachten.
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Können auch promovierte PH-Mitarbeiter/innen, die keine ph1/PH1-Professur innehaben, in die Konsortien eingebunden werden? Welche Art von Erfahrung wird von PH-Mitarbeiter/innen erwartet? Können geeignete (habilitierte) ph2/PH2-Professuren auch Co-Betreuerinnen und -Betreuer sein?
Konsortiumsmitglieder von Seiten der Pädagogischen Hochschulen sollen eine exzellente wissenschaftliche bzw. wissenschaftlich-professionsorientierte Qualifikation aufweisen und die Vorgaben zur Betreuung/Co-Betreuung von Dissertationen erfüllen. Diese Vorgaben lauten wie folgt: Die Hauptbetreuung ist von einer wissenschaftlich tätigen Person von Seiten der Universitäten zu tragen (habilitiert bzw. äquivalent entsprechend den universitären Satzungen). Hochschulprofessorinnen und -professoren (ph1/PH1-Stellen) mit einer aufrechten Venia docendi an einer (nicht-)österreichischen Universität können auch die Hauptbetreuung übernehmen, wenn das Dissertationsvorhaben den universitären Regelungen entspricht. Eine Co-/Zweitbetreuung/Beratung ist durch eine zweite Person mit Erfahrung in der Betreuung oder Mitbetreuung von Doktorandinnen und Doktoranden, der Begutachtung von Dissertationen oder durch ph1/PH1-Professorinnen und -Professoren zu gewährleisten.
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Die Satzungen mancher Universitäten lassen ausschließlich eine Betreuung durch habilitierte Personen zu. Sind Co-Betreuungen durch ph1/PH1-Stellen möglich?
Die Hauptbetreuung wird in der Regel durch eine habilitierte Person (bzw. äquivalent entsprechend der universitären Satzung) von Seiten der Universitäten erfolgen.
Im Sinne der Förderung der institutionellen Zusammenarbeit wird für eine Co-/Zweitbetreuung/Beratung der Kreis der Betreuenden geöffnet - siehe Ausschreibungstext S. 5.: “...eine Co-/Zweitbetreuung/Beratung ist durch eine zweite Person mit Erfahrung in der Betreuung oder Mitbetreuung von Doktorandinnen und Doktoranden, der Begutachtung von Dissertationen oder durch ph1/PH1-Professorinnen und -Professoren zu gewährleisten.” Für die Co-Betreuung wird in der Ausschreibung keine Habilitation verlangt.
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Sind bei ph1/PH1-Professuren auch Habilitationen nicht-österreichischer Universitäten miteingeschlossen? Ist eine Betreuung durch eine ph1/PH1-Professur mit deutscher (usw.) Habilitation möglich?
An den meisten Universitäten ist die Hauptbetreuung von einer wissenschaftlich tätigen Person von Seiten der Universitäten gefordert (habilitiert bzw. äquivalent entsprechend den universitären Satzungen).
Hochschulprofessorinnen und -professoren (ph1/PH1-Stellen) mit einer aufrechten Venia docendi an einer österreichischen oder auch an einer nicht-österreichischen Universität können auch die Hauptbetreuung übernehmen, wenn dies den universitären Satzungen entspricht. Für die Co-Betreuung wird in der Ausschreibung keine Habilitation verlangt (siehe Ausschreibungstext S. 5).
Da entsprechend der Richtlinien Geldmittel nur an österreichische Institutionen fließen können, sind Dissertationsvorhaben an ausländischen Universitäten allerdings nicht möglich.
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Dürfen Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren, die eine zeitlich befristete Stelle innehaben, als Konsortiumsmitglieder fungieren?
Bzgl. einer Befristung gibt es keine Vorgaben in den Richtlinien. Wichtig ist aber, dass der/die Konsortiums-Koordinator/in - es ist jeweils eine Person als Koordinator/in pro Konsortiumspartner/in zu benennen - während der gesamten Laufzeit der Initiative, d.h. vorauss. bis Herbst 2026 an einer österreichischen Hochschule tätig ist, um die Durchführung des Doktoratsprogramms zu gewährleisten.
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Darf ein Konsortiumsmitglied zugleich an mehreren Anträgen beteiligt sein?
Ja, eine Person kann als Konsortiumsmitglied an mehreren Einreichungen beteiligt sein. Dabei ist zu bedenken, dass eine sinnvolle Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben im Falle einer Bewilligung aller eingereichten Doktoratsprogramme möglich sein muss.
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Kann die Haupt- und Co-Betreuung auch “umgedreht” werden, wenn beispielsweise an der Universität keine habilitierte Person vorhanden ist, an der Pädagogischen Hochschule jedoch schon?
Grundsätzlich ist die Hauptbetreuung von Seiten der Universitäten zu übernehmen. In manchen Fällen sind in den universitären Satzungen aber auch andere Personen zugelassen. Hochschulprofessorinnen und -professoren (ph1/PH1-Stellen) mit einer aufrechten Venia docendi an einer österreichischen oder auch an einer nicht-österreichischen Universität können auch die Hauptbetreuung übernehmen, wenn dies den universitären Satzungen entspricht.
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Ist es korrekt, dass für jedes Dissertationsthema jeweils eine Betreuerin/ein Betreuer aus einer PH und eine/einer aus einer Universität zugeordnet sein muss? Oder sind auch „Betreuerpools“ je Thema möglich, die zumindest eine Person aus jeweils Uni/PH einschließt? Oder ist es insgesamt das Betreuungsteam, das hier bewertet wird, ohne dass eine 1:1-Zuordnung von Betreuungspersonen je Dissertationsvorhaben erforderlich ist?
Ja, es ist vorgesehen, dass jede Doktorandin/jeder Doktorand im Sinne eines gemeinsamen Betreuungsteams mindestens eine Ansprechpartnerin/einen Ansprechpartner an einer pädagogischen Hochschule und mindestens eine Ansprechpartnerin/einen Ansprechpartner an einer Universität hat (Ausschreibungstext S. 8). In den einzureichenden Unterlagen im Dokument 4 (Dissertationen_Themen) ist folgendes darzulegen: „Bezugnehmend auf die Beschreibung zum kooperativen Doktoratsprogramm (Dokument 2) sollen im Dokument 4_Dissertationen_Themen.pdf die geplanten Dissertationsvorhaben anhand der gewählten thematischen Ausrichtung auf maximal einer Seite pro Vorhaben samt Auflistung der beteiligten Konsortiumsmitglieder (Betreuer/innen) dargestellt werden.“
Darüber hinaus steht es Ihnen offen, größere „Betreuer/innen-Pools“ je Thema anzubieten.
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Wie sehen die Aufgabenbereiche der Hauptbetreuung bzw. Co-Betreuung aus, wer ist wofür zuständig?
Die Aufgabenbereiche zwischen Haupt- und Co-Betreuung müssen innerhalb des Konsortiums strukturiert werden und den universitären Vorgaben entsprechen.
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Warum werden bei gleicher Laufzeit an den Universitäten bis zu 2 SWS und an den Pädagogischen Hochschulen bis zu 5,33 SWS an Lehrverpflichtung verlangt?
Der Unterschied der möglichen Lehrverpflichtung ergibt sich aus dem aktuellen Dienstrecht an den Pädagogischen Hochschulen mit einer maximal möglichen Reduktion der Lehrverpflichtung auf 5,33 SWS. Beim Ausmaß der Lehrtätigkeit für Doktorandinnen und Doktoranden an den Universitäten wurde auf das übliche Ausmaß geachtet.
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Sollen sich Doktorandinnen und Doktoranden für ein Dissertationsthema oder ein Doktoratsprogramm bewerben?
Nach Finanzierungszusage können die Konsortiumspartner Dissertationsthemen im Rahmen des Doktoratsprogramms ausschreiben, für die sich Personen mit entsprechendem Studienabschluss bewerben. Mit der Zusage werden diese in Folge als Studierende in das Doktoratsprogramm aufgenommen.
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Wenn in der Ausschreibung von Anträgen (S. 6) die Rede ist, ist dann ein Antrag für ein Doktoratsprogramm oder für ein Dissertationsthema gemeint?
Ein Konsortium kann über die Einreichplattform einen Antrag für ein Doktoratsprogramm stellen, in dem zwei bis sechs Dissertationsthemen eingebettet sind. Diese Dissertationsthemen liegen innerhalb einer thematischen Ausrichtung, die entweder ein bis drei der vorgegebenen Schwerpunktthemen umfasst oder ein offenes Thema aufgreift.
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Was passiert, wenn eine Dissertation vor Ende der Laufzeit des Programms fertiggestellt wird?
Die Doktoratsausbildung ist mit einer Laufzeit von sechs Semestern festgelegt und dauert damit drei Jahre. Sollte der Fall eintreten, dass eine Doktorandin / ein Doktorand früher abschließt, wird die weitere Vorgangsweise mit dem BMBWF abgestimmt.
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Was passiert, wenn die Doktorate nicht in drei Jahren abgeschlossen werden? Es kommt bei PhD-Studien immer wieder vor, dass die Betroffenen zeitlich begrenzt ausfallen (Schwangerschaften, Erkrankungen). Wie geht man damit um?
Wichtig ist jedenfalls die bestmögliche Unterstützung der Doktorandinnen und Doktoranden zu gewährleisten, um das PhD-Studium zeitgerecht abschließen zu können. Am Ende der dreijährigen Laufzeit ist von Seiten des Konsortiums ein Endbericht abzugeben, der über den aktuellen Stand der finanzierten Doktorate sowie über weitere wichtige Punkte, wie Beschreibung des Mehrwerts oder über zukünftige geplante Vorhaben des Konsortiums, berichtet. Zudem besteht die Möglichkeit, im Falle von Karenzzeiten das Programm kostenneutral zu verlängern. Zeitlich und sachlich begründete Unterbrechungen werden berücksichtigt und werden anlassfallbezogen mit dem BMBWF abgestimmt.
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Wie ausführlich sind die Dissertationsvorhaben im Projektantrag darzustellen?
Die Beschreibung der Dissertationsvorhaben ist auf maximal eine Seite je Thema samt Auflistung der beteiligten Konsortiumsmitglieder (Betreuer/innen) eingeschränkt.
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Inwieweit können bereits bestehende Doktoratsprogramme im Antrag bzw. in den Konsortien berücksichtigt werden?
Bestehende und bereits etablierte Doktoratsprogramme dienen als Basis für das Doktoratsprogramm Bildungsforschung. Bestehende Dissertationsvorhaben können nicht aufgenommen werden. Die vorliegende Initiative zielt auf die Finanzierung von neuen Dissertationsvorhaben ab.
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Da die Zusage zu den Projektanträgen erst Ende Juni bzw. im Juli eintrifft, kann erst dann mit der Ausschreibung der Doktorandenstellen begonnen werden. Für PHs könnte das bedeuten, dass die Stellen aufgrund langer Verfahrenswege noch nicht mit Beginn des Studienjahres 2023/24 besetzt werden können. Könnte dann das Projekt später beginnen und länger dauern? Können die Doktoratsprogramme auch später als mit dem Studienjahr 2023/24 beginnen?
Die Doktoratsprogramme sollen im Herbst 2023 starten und drei Jahre bis zum Sommer 2026 laufen, da die Initiative spätestens mit 31. Dezember 2026 beendet wird. Wenn die entsprechenden Kandidatinnen und Kandidaten gefunden wurden, können die Anstellungsverhältnisse der Doktorandinnen und Doktoranden frühestens ab der Vertragsunterzeichnung beginnen. Die Dauer der Anstellung der Doktorandinnen und Doktoranden beträgt drei Jahre. Sollte das Anstellungsverhältnis erst im Winter 2023 beginnen, endet die Laufzeit dementsprechend später.
An einen Start der Doktoratsprogramme mit dem Sommersemester 2024 ist aus heutiger Sicht nicht gedacht. -
Was ist mit Rückzahlungsverpflichtungen im Ausschreibungstext gemeint?
In den Richtlinien auf S. 18f sind die Gründe für eine (teilweise) Rückzahlung angeführt. Dazu gehören u.a. falsche oder unvollständige Informationsweitergabe über wesentliche Umstände an die Fördergeber bzw. an den OeAD, fehlende Berichtslegung oder widmungswidrige Verwendung der Geldmittel.
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Werden auch Overheadkosten gedeckt?
Nein, diese können durch die zugesagten Finanzmittel nicht abgedeckt werden.
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Sind in den Ausbildungskosten i. H. v. 5000 Euro pro Jahr und Doktorandin/Doktorand auch Reisekosten für Konferenzen oder Fachtagungen enthalten?
Ja, diese individuellen Ausbildungskosten für die Doktorandinnen und Doktoranden umfassen auch Reisekosten.
Siehe dazu auch die Richtlinien auf S. 7: “Ausbildungskosten (individuelle Kosten für die Ausbildung der/des Doktorandin/en wie Auslandsaufenthalte, Reisekosten zu Konferenzen und Veranstaltungen) mit einem Maximalbetrag von 5.000 Euro pro Doktorand/in und Jahr.”
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Werden die Finanzmittel an den Universitäten formal als Drittmittel behandelt oder über das Globalbudget administriert?
Die Finanzmittel (Personalkosten für die teilnehmenden Doktorandinnen und Doktoranden, Ausbildungskosten und die allgemeinen Projektkosten) werden über Finanzierungsvereinbarungen mit den Universitäten durch die Leistungsvereinbarungen administriert und sind daher Globalbudget.
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Muss an einer Pädagogischen Hochschule bereits eine bestehende Vertrags-/Hochschullehrperson in das Programm aufgenommen werden, wenn insgesamt sechs Doktorate geplant werden?
Bei einem Konsortium mit sechs Doktorandinnen und Doktoranden ist es vorgesehen, dass eine oder einer der drei Doktorandinnen und Doktoranden an der PH bereits in einem bestehenden Dienstverhältnis steht. Bei kleineren Konsortien ist es möglich, aber kein Muss-Kriterium. Pädagogische Hochschulen können max. zwei neu zu errichtende Planstellen beantragen.
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Wie gestaltet sich die Valorisierung der Personalkosten?
Die Valorisierung konnte folgendermaßen festgelegt werden: 7,15% für 2023, dann nachfolgend 5% jährlich. Die Personalkosten dazu finden Sie bei den Vorlagen zur Einreichung.
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Wie sind die Geldmittel auf Universitätsebene einzuordnen?
Die Projekte sind keine § 26- bzw. § 27-Projekte, sondern Projekte nach § 13 Abs. 3 UG, da die Mittel aus dem Bundesbudget kommen und in Form einer Leistungsvereinbarungsergänzung an die jeweilige Universität gehen.
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Können zu den drei Themen pro Konsortium zusätzliche, offene Themen hinzugenommen werden oder können Dissertationsthemen aus maximal drei Bereichen (inkl. offenen Themen) gewählt werden?
Nein, es können ENTWEDER ein bis drei Themenschwerpunkte ODER ein offenes Thema gewählt werden.
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Offenes Thema: Darf nur EIN Thema eingereicht werden und darf dieses Thema nicht deckungsgleich/ident mit den Forschungsthemen aus Option 1 sein?
Sofern das Forschungsthema schwerpunktmäßig einem der sieben vorgegebenen Themen – bzw. wenn mehrere (dieser) Themen miteinander verknüpft sind – zuordenbar ist, kann und sollte ein Programm diesem/diesen Themenfeld/ern zugeordnet werden.
Ist es keinem der angeführten Themen zuzuordnen, kann es als „offenes Thema“ eingereicht werden. Hier gibt es keine Vorgaben, wie viele Themenschwerpunkte unter Option 2 gesetzt werden. Es ist aber nicht vorgesehen, dass Themen der Option 1 mit einem offenen Thema verknüpft werden. Bitte achten Sie darauf, dass durch Ihre Themenwahl die Erreichung der Ziele der Initiative unterstützt wird. -
Können mehr als sechs Dissertationsthemen eingereicht werden, wenngleich nur für sechs eine Finanzierung beantragt wird? Ist dies nur unter der Bedingung möglich, dass dafür Eigenfinanzierungen der Kooperationseinrichtungen eingebracht werden?
Wir empfehlen max. sechs Themen – wie in den Vorgaben vorgesehen – einzureichen. Mehr Themen einzureichen ist durch die Richtlinien nicht explizit ausgeschlossen, jedoch bitten wir zu bedenken, dass den Promovierenden eines Programms gleiche Bedingungen (Anstellungen möglich?) zu gewährleisten sind. In der Darlegung der inhaltlichen Ausrichtung können Sie natürlich auf weitere mögliche Themen verweisen.
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Werden seitens der Evaluierung ggf. Priorisierungen einzelner Themen vorgenommen, oder wird das „Gesamtvorhaben“ bewertet?
Grundsätzlich wird das Gesamtvorhaben evaluiert. Jedoch wäre es im Falle einer stark divergierenden Evaluierung der Themenvorschläge vorstellbar, dass in der Förderempfehlung der Gutachter/innen einzelne Themen priorisiert werden.
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Ist ausdrücklich vorgesehen, dass auch Themen der frühkindlichen/elementarpädagogischen Bildungsforschung eingereicht werden können?
Grundsätzlich liegt der Fokus der Initiative auf schulischer Bildung. Explizite Themen der frühkindlichen/elementarpädagogischen Bildungsforschung, die nicht einem der Themenfelder wie bspw. „Resilienz“ oder „Sprachunterricht und Lesekompetenz“ zuzuordnen sind, können als „offene Themen“ eingereicht werden. Bitte achten Sie darauf, dass durch Ihre Themenwahl die Erreichung der Ziele der Initiative unterstützt werden.
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Können interdisziplinäre Projektanträge eingereicht werden?
Interdisziplinäre Themen können über die freie Themenwahl eingereicht werden. Bitte achten Sie darauf, dass durch Ihre Themenwahl die Erreichung der Ziele der Initiative unterstützt wird.
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Warum werden die Forschungsfragen mit der Themenvorgabe schon vorab formuliert?
In der Vorgabe zum Extended Abstract ist es im Rahmen der Beschreibung der Ziele erwähnt, optional auf mögliche Forschungsfragen einzugehen. Dies ist frei zu entscheiden und kann vom Konsortium individuell gehandhabt werden.
Die Beschreibung der Dissertationsvorhaben ist auf maximal eine Seite je Thema samt Auflistung der beteiligten Konsortiumsmitglieder (Betreuer/innen) eingeschränkt. Hier gibt es keine Vorgaben, die eine Formulierung von Forschungsfragen bedingen.
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Was wird finanziert: Genannt ist auf S. 4 des Ausschreibungstextes nur die „Verschränkung von fachdidaktischer Forschung mit bildungswissenschaftlichen Fragestellungen“, nicht aber eine (anschlussfähige) fachwissenschaftliche Forschung. Wie wird dies gehandhabt und was bedeutet das für das Konsortium (ist z.B. eine Venia in der Fachdidaktik nötig oder wäre auch eine Venia in einer Fachwissenschaft möglich)?
In den Richtlinien gibt es dazu keine Einschränkungen für die Einreichung bzgl. einer bestimmten Venia. Daher ist auch die Lehrbefugnis in einer Fachwissenschaft angemessen. Wichtig ist aber, das Ziel der Initiative im Blick zu behalten: die Verbindung von fachdidaktischer Forschung mit bildungswissenschaftlichen Fragestellungen. Weiters soll das Forschungsthema „höchst relevant“ sein und einen Anschluss an bisherige Forschungs-/Arbeitsfelder der Konsortiumsmitglieder und Spezialisierungen der beteiligten Institutionen darstellen.
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Ist mit der Verschränkung von „fachdidaktischer und bildungswissenschaftlicher Forschung“ gemeint, dass sich die Projekte z. B. im Bereich „Sprachunterricht und Lesen“ an großen bildungswissenschaftlichen Kompetenzstudien orientieren sollten (wie z. B. PISA, PIRLS etc)?
Dazu gibt es keine Vorgaben in den Richtlinien.
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Ist es durch das Ziel der Initiative, der Verschränkung von „fachdidaktischer und bildungswissenschaftlicher Forschung“, notwendig, dass im Konsortium, neben Personen mit fachdidaktischer und fachwissenschaftlicher Expertise, die Bildungswissenschaften auch personell durch Personen mit klarem bildungswissenschaftlichem Profil vertreten sind?
Dazu gibt es keine Vorgaben in den Richtlinien.
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Welche Möglichkeiten gibt es, mit nicht-österreichischen Hochschulen bzw. Personen zu kooperieren?
Entsprechend der Richtlinien können keine Geldmittel an nicht-österreichische Hochschulen fließen. Zur unterstützenden fachlichen Beratung der Doktorandinnen und Doktoranden können aber auch Personen von nicht-österreichischen Hochschulen bei der Betreuung zusätzlich zu den Haupt-/Co-Betreuenden mitwirken. Darüber hinaus könnten beispielsweise Forschungskooperationen mit nicht-österreichischen Hochschulen bestehen oder Kooperationen bei der Durchführung von (Lehr-)Veranstaltungen.