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Reicht die Europäische Versicherungskarte als Nachweis einer aufrechten Krankenversicherung in Österreich aus?

Ja, die Europäische Krankenversicherungskarte ist ausreichend. Stipendiaten/innen, die aus dem EWR-Raum stammen, können das A1 Formular, certificate of coverage, der Versicherung ihres Heimatlandes vorlegen. Damit sind sie in Österreich bis zu 2 Jahre sozialversicherungsfrei.

Wie werden die Mindestunterhaltsmittel berechnet?

Für die "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" sind EUR 1.217,96 pro Monat [2024] an Mindestunterhaltsmittel erforderlich.

Wenn die monatliche Miete sowie die monatlich zu bezahlenden Kreditraten und/oder Unterhaltszahlungen zusammen EUR 359,72 pro Monat [2024] übersteigen, ist der Differenzbetrag zwischen dem monatlichen Gesamtbetrag (monatliche Miete + monatliche Kreditrate/Unterhaltszahlung) und den EUR 359,72 pro Monat zu den EUR 1.217,96 pro Monat hinzuzuzählen.
Zusätzlich sind die monatlichen Kosten für die alle Risiken abdeckende Krankenversicherung zu den EUR 1.217,96 pro Monat hinzuzurechnen.

Wenn die so, wie oben beschrieben, berechnete Summe höher als das monatliche Stipendium ist, sind zusätzliche finanziell Mittel vorzuweisen.

Der Differenzbetrag zwischen der berechneten Summe pro Monat und dem monatlichen Stipendium ist mit der Anzahl der Aufenthaltsmonate (maximal 12 Monate) zu multiplizieren, um die endgültig benötige Summe berechnen zu können, die sich auf dem eigenen Bankkonto oder dem eigenen Sparbuch befinden muss.

Beispiel für 9-monatiges Stipendium (EUR 1.050/Monat) und Miete EUR 500/Monat:
EUR 500 (monatliche Miete) – EUR 359,72/Monat = EUR 140,28 (da die monatliche Miete mehr als EUR 359,72 beträgt, sind zusätzliche Mittel in Höhe von EUR 140,28/Monat notwendig)
EUR 140,28 + EUR 100 (monatliche Kosten für die alle Risiken abdeckende Krankenversicherung) + EUR 1.217,96 (monatliche Mindestunterhaltsmittel für den Aufenthaltstitel) = EUR 1.458,24/Monat (monatlicher Gesamtbetrag)

EUR 1.458,24 – EUR 1.050 (monatliches Stipendium) = EUR 408,24 (monatliche zusätzliche Unterhaltsmittel)

EUR 408,24 * 9 Monate (Dauer des Stipendienaufenthalts; jedoch höchstens 12 Monate) = EUR 3.674,16 (Gesamtsumme zusätzlicher Unterhaltsmittel für 9 Monate) auf dem eigenen Bankkonto oder dem eigenen Sparbuch

Beispiel für 12-monatiges Stipendium (EUR 1.050/Monat) und Miete EUR 290/Monat:
EUR 290 (monatliche Miete) – EUR 359,72/Monat = EUR -69,72/Monat (da die monatliche Miete unter EUR 359,72 beträgt, sind keine zusätzlichen Mittel dafür notwendig)
EUR 100 (monatliche Kosten für die alle Risiken abdeckende Krankenversicherung) + EUR 1.217,96 (monatliche Mindestunterhaltsmittel für den Aufenthaltstitel) = EUR 1.317,96 (monatlicher Gesamtbetrag)

EUR 1.317,96 – EUR 1.050 (monatliches Stipendium) = EUR 267,96 (monatliche zusätzliche Unterhaltsmittel)

EUR 267,96 * 12 Monate (Dauer des Stipendienaufenthalts) = EUR 3.215,52 (Gesamtsumme zusätzlicher Unterhaltsmittel für 12 Monate) auf dem eigenen Bankkonto oder dem eigenen Sparbuch

Was sind Ausnahmefälle für eine Verschiebung des Stipendienbeginns?

Falls unvorhersehbare, unbeeinflussbare (nicht selbst verschuldete) Ereignisse einen rechtzeitigen Stipendienantritt verunmöglichen oder unzumutbar erscheinen lassen und die/der Betreuer/in eine schriftliche Einverständniserklärung vorlegt, kann der Stipendienbeginn, falls es der Studienplan zulässt, bis zu einem gewissen Zeitpunkt (programmabhängig) verschoben werden.

Beispiele für solche Ausnahmefälle sind: schwere Krankheit, medizinische Notfälle, schwere Krankheit oder Todesfälle in der Familie, Reisebeschränkungen, nachweisbare Probleme mit Aufenthaltstiteln und Visa (sofern sie rechtzeitig gemäß den Anleitungen des OeAD beantragt wurden).

Bitte beachten Sie, dass durch eine Verschiebung des Stipendienbeginns Kosten (z.B. für Kaution und Miete der Unterkunft in Österreich ab dem ursprünglichen Stipendienbeginn, Kosten für Buchungen von Verkehrsmitteln, Antragsgebühren für Visa oder Aufenthaltstitel) anfallen können, welche nicht erstattet werden.

Brauche ich für meinen Aufenthalt ein Visum und wie sind die Einreisebedingungen?

EU/EWR- und Schweizer Staatsangehörige brauchen kein Visum. Sie müssen aber bei Aufenthalten über 3 Monate in Österreich eine Anmeldebescheinigung einholen.

Für alle Drittstaatsangehörigen sind je nach Aufenthaltsdauer Visa oder Aufenthaltsbewilligungen erforderlich. Visumpflichtige Personen müssen ihre Aufenthaltsbewilligung zumindest 3 Monate vor der Einreise beantragen. Im Normalfall ist das eine Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit.

Auch Fördernehmer aus Ländern, in welchen eine visafreie Einreise nach Österreich gestattet ist, brauchen für den Erhalt eines Stipendiums ein Erwerbsvisum.

Ausführliche Informationen und Anleitungen unter: https://oead.at/de/nach-oesterreich/scholars/vor-der-anreise/einreisebestimmungen

Ich bleibe nur für ein paar Tage in Österreich. Muss ich mich trotzdem am Meldeamt anmelden?

Ja. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Tagen sind Sie gesetzlich zu einer Anmeldung verpflichtet. Vergessen Sie nicht, sich vor Ihrer Abreise abzumelden. Bei Beherbergungsbetrieben wie z.B. Hotels, Gasthöfe oder Pensionen obliegt die Meldepflicht des jeweiligen Betriebes.

Ich habe noch nicht alle Unterlagen (Reisepass, ggf. Visum, Krankenversicherung, Meldezettel) – soll ich trotzdem ins OeAD Regionalbüro kommen?

Achten Sie generell darauf, Ihre Termine bei Behörden etc. wenn möglich vor dem Willkommensgespräch des OeAD wahrzunehmen. Die Reiseversicherung sollte mindestens das erste Monat des Stipendiums abdecken. Eine Krankenversicherung kann auch im Zuge dieses Gespräches (nach Bekanntgabe in der Annahmeerklärung) abgeschlossen werden.
Sollten Sie trotzdem noch nicht alle Unterlagen haben, vereinbaren Sie dennoch binnen 3 Werktagen nach Stipendienbeginn einen Termin im OeAD-Regionalbüro. Fehlende Unterlagen sind möglichst rasch über STIP-Online und/oder einen vom OeAD bereitgestellten Link über eine Cloud nachzureichen.

Vor der Anreise | Agentur für Bildung und Internationalisierung (oead.at)

Was ist Voraussetzung für die Auszahlung eines Stipendiums?

Sie brauchen eine aufrechte Versicherung, eine Unterkunft und einen gültigen Identitätsnachweis und eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Außerdem müssen Sie zu jederzeit nachweisen können, dass sie ihr Studien- oder Forschungsprojekt erfolgreich absolviert wird.

Darf ich während meines Stipendiums vom Studienort abwesend sein?

Eine dauerhafte Anwesenheit am Studienort (an Arbeitstagen) ist Voraussetzung für den Bezug eines Stipendiums. Eine Abwesenheit ist in jedem Fall eine Ausnahme.

Generell gilt:

  • 7 bis max. 14 Kalendertage ausnahmslos nach schriftlicher Bestätigung von der/dem Betreuenden.
  • länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Bestätigung Ihrer Betreuung als auch vorab Meldung über STIP-Online. Der Stipendienbetrag wird dann vom OeAD entsprechend gekürzt. Ausnahmen gibt es programmabhängig bei mehrjährigen Aufenthalten.

In begründeten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, das Stipendium zu pausieren. Sollten Sie z.B. aus dringenden Gründen nach Hause müssen (siehe Ausnahmefälle für eine Verschiebung), melden Sie sich unverzüglich bei Ihrer Betreuung als auch dem OeAD.

Sollten Sie beschließen, Österreich früher als geplant zu verlassen, müssen Sie unverzüglich sowohl Ihre Betreuung als auch das OeAD-Regionalbüro informieren. Das Stipendium wird in diesem Fall vorzeitig eingestellt und muss – abhängig vom Leistungsnachweis bzw. Abschlussbericht – zurückgezahlt werden.

Wie wird der Stipendienfortschritt während des Semesters oder des Stipendienaufenthaltes geprüft?

Bei längerfristigen Studienaufenthalten wird pro Semester bzw. bei jeder Verlängerung des Stipendiums ein Leistungsnachweis und eine Inskriptionsbestätigung vorgewiesen, auf Basis derer die potenzielle Studienleistung abgeschätzt werden kann. Studierende, die ein Stipendium beziehen, müssen pro Semester mindestens 16 ECTS-Credits (und durchschnittlich mindestens 3 Credits pro Monat) an der Gastinstitution absolvieren. Dafür werden nur ECTS-Credits angerechnet, welche an der entsprechenden österreichischen Hochschulinstitution für das angesuchte Forschungs- oder Studienvorhaben anerkannt werden.

Wird dieses Mindestausmaß nicht erreicht, wird das Stipendium entsprechend gekürzt.

Bei wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufenthalten entscheidet die jeweilige Betreuung über den Fortschritt (Zwischen- bzw. Abschlussbericht und Nachfragen bei Betreuenden).

Wann wird das Stipendium gekürzt, eingestellt und zurückgefordert? In welcher Höhe?

Bei Verstößen gegen die Vertragsbedingungen, wird je nach Ausmaß und Schwere des Verstoßes, das Stipendium gekürzt, aberkannt und/oder rückgefordert. Folgende Aufzählung dient einer Orientierung und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Eine Kürzung des Stipendiums erfolgt:

  • Im Falle von weiteren Förderungen (nationale oder EU-Mittel für Aufenthalt in Österreich), welche in Summe über der Geringfügigkeitsgrenze liegen: um den entsprechenden Betrag (bis maximal zur Geringfügigkeitsgrenze).
  • Bei einer Abwesenheit vom Studienort von insgesamt mehr als 14 Kalendertagen, auch bei verspäteter Ankunft oder vorzeitiger Abreise: um die Hälfte des Stipendiums in diesem Monat.

Die Informationen über weitere Förderungen, Einkünfte oder Abwesenheiten müssen rechtzeitig (= vor dem Bezug bzw. vor der Abwesenheit) und vollständig an den OeAD gemeldet werden. Erfolgt keine oder eine verspätete Meldung, wird das Stipendium nicht gekürzt, sondern stattdessen rückgefordert (siehe unten).

Eine Einstellung des Stipendiums bei:

  • Einer Abwesenheit vom Studienort ab insgesamt 21 Kalendertagen im Monat: kein Anspruch auf eine Monatsrate;
  • Einkünften in Summe über der Geringfügigkeitsgrenze (unzulässige Erwerbstätigkeit): für die betroffenen Monate;
  • Unterlassen der persönlichen Vorsprache und/oder Vorlage der angesuchten Dokumente im OeAD-Regionalbüro nach entsprechender Aufforderung;
  • Einer sonstigen Unterbrechung des Studien- oder Forschungsaufenthaltes.

Falls das Stipendium für die betroffenen Monate bereits ausgezahlt wurde, muss das Stipendium für diese Monate zurückgezahlt werden.

Eine Einstellung und Rückforderung des Stipendiums bei

  • falschen oder unvollständigen Angaben in der Stipendienbewerbung;
  • Verletzung von Meldevorschriften, z.B. unterlassene, falsche oder verspätete Bekanntgabe oder Änderung persönlicher Daten, von Änderungen oder Verzögerungen des Studien-/Forschungsprojekts, von Abwesenheiten und über zusätzliche Förderungen oder Einkünfte, falls sie in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten;
  • Nicht-Durchführung des geförderten Vorhabens;
  • Verletzung von Berichtspflichten (Zwischen- und Abschlussberichte);
  • mangelndem Projekterfolg oder sonstiger Bedingungen und Auflagen laut Leistungsblatt;
  • unzulässiger Mehrfachförderung;
  • schweren Verstößen gegen österreichische Rechtsvorschriften.

Bitte beachten Sie, dass ein gewisses Einkommen für die Aufenthaltsbewilligung Voraussetzung ist und die Kürzung/Stornierung oder Rückzahlung eines Stipendiums sich auch auf die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels auswirken kann.

Wann wird das Stipendium ausgezahlt?

Die Stipendienrate wird generell Anfang des Monats auf Basis der Gültigkeit der vorliegenden Dokumente und der dauerhaften Anwesenheit ausbezahlt. In den Monaten mit Berichtspflichten wird das Stipendium unter Voraussetzung der Vorlage und Annahme der erforderlichen Berichte und Leistungsnachweise, jedoch frühestens ab dem 16. des jeweiligen Monats, ausbezahlt. Bei einer Überschreitung der Nachfrist zur Vorlage fehlender Berichte oder Nachweise wird diese Rate einbehalten und das gesamte Stipendium muss zurückgezahlt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Auf welches Bankkonto überweist der OeAD mein Stipendium? Was ist der SEPA-Raum?

Überweisungen des OeAD werden nur in Euro auf Euro-Bankkonten im SEPA-Raum durchgeführt. Der SEPA-Raum umfasst alle 27 EU-Länder sowie die EWR-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen und die Nicht-EWR-Länder Andorra, Monaco, San Marino, Schweiz, Vatikan und Vereinigtes Königreich (Stand: Juni 2024). Alternativ kann das Stipendium mit Scheck ausbezahlt werden, welcher in ausgewählten Bank Austria Filialen (nicht an den Self-Service-Schaltern) eingelöst werden kann. Für Aufenthalte bis zu drei Monaten ist es nicht notwendig, ein Konto in Österreich zu eröffnen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Was ist eine unerlaubte Mehrfachförderung?

Mehrfachförderung liegt vor, wenn eine Person oder ein Projekt für denselben Zweck oder dieselben Kosten mehrfach finanzielle Unterstützung aus unterschiedlichen Quellen erhält. Eine unzulässige Mehrfachförderung liegt vor, wenn die Summe der Förderungen die Gesamtkosten des geförderten Studien- oder Forschungsprojekts übersteigen. Alle zusätzlichen Förderungen und Einnahmen (z.B. Gehalt in Österreich) müssen dem OeAD gemeldet werden, sofern sie in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Bei Verletzung der Meldepflicht oder bei unzulässiger Mehrfachförderung wird das Stipendium aberkannt/eingestellt und zurückgefordert.

Ich habe noch ein aktives Dienstverhältnis an meiner Heimatinstitution. Muss ich kündigen/pausieren?

Nein, während des Stipendiums sind weiterbestehende Dienstverhältnisse mit der Heimatinstitution erlaubt.

Was ist die Geringfügigkeitsgrenze?

Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein gesetzlich definierter Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf. Im Jahr 2024 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze EUR 518,44 monatlich. Die aktuelle Grenze wird auf oesterreich.gv.at veröffentlicht.

Darf ich nebenbei arbeiten?

Prinzipiell nein. Als einzige Ausnahme ist eine geringfügige wissenschaftliche/künstlerische Beschäftigung im Bereich der Universitäten, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen gestattet, sofern diese aufenthalts- und ausländerbeschäftigungsrechtlich zulässig sind. Die Tätigkeit muss aber andere Aufgaben als die durch das Stipendium geförderten wissenschaftlichen Arbeiten (wie im Antrag beschrieben) beinhalten.

Beachten Sie aber, dass Sie in diesem Fall all ihre Einkünfte (inkl. Stipendium) versteuern müssen.

Wann muss ich meine Berichte abgeben und was sollten diese enthalten?

Bei Studien- und Forschungsaufenthalten muss am Semesterende bzw. im 5. Stipendienmonat ein schriftlicher Bericht vorgelegt werden, welcher von der/dem Betreuenden gegengezeichnet ist. Aus diesem muss klar hervorgehen, in welchem Umfang das geplante Vorhaben schon umgesetzt wurde. Davon ist die weitere Auszahlung der Stipendienraten abhängig.

Am Stipendienende ist ein von der/dem Betreuenden gegengezeichneter schriftlicher Abschlussbericht vorzulegen, von welchem die Auszahlung der letzten Stipendienrate bzw. eine etwaige Rückzahlung abhängig ist.

Werden Berichte nicht fristgerecht vorgelegt, liegt ein Einstellungs- und Rückforderungsgrund vor.

Wie nenne ich Fördergeber und Stipendium in entstandenen Publikationen?

„Das [Studien- oder Forschungsprojekt] wurde unterstützt durch eine Förderung des [Fördergeber] im Zuge des [erhaltenes Stipendienprogramm].“ Es gibt keine Pflicht, Logos von Fördergebern oder OeAD anzugeben.

Welche Vorgaben gibt es für die Unterkunft? Wie melde ich meinen Wohnsitz an?

Das Stipendium ist ein finanzieller Zuschuss zum Aufenthalt in Österreich, welcher der Umsetzung einer Studien- und Forschungstätigkeit dient. Dieser Zuschuss umfasst eine Unterkunft am Studienort, eine dort geltende Kranken- und Unfallversicherung und die Verpflegung vor Ort. Für den Bezug des Stipendiums müssen sie in den ersten Wochen nach Stipendienbeginn einen Meldezettel mit der Anmeldung eines Haupt- oder Nebenwohnsitzes vorweisen. Den Umzug nach Österreich müssen Sie innerhalb von 3 Tagen anmelden. Das gilt für alle Personen, die sich in Österreich aufhalten, egal, welche Staatsbürgerschaft sie haben – auch für Kinder. Die Anmeldung erfolgt beim "Meldeservice".
Wenn Sie in einem Wohnheim von OeAD student housing wohnen, müssen Sie die Meldebestätigung nicht an Ihr zuständiges Regionalbüro übermitteln. Informationen dazu finden Sie auch hier.

Brauche ich für die Anmeldung des Wohnsitzes eine Geburtsurkunde?

Für die Anmeldung des Wohnsitzes beim Meldeamt benötigen Sie als Nicht-Österreicher üblicherweise keine Geburtsurkunde. Nehmen Sie jedoch bitte auf alle Fälle eine Kopie des Dokuments aus Ihrem Heimatland mit. Bei Dokumenten mit anderer Schrift als die Lateinische lassen Sie die Kopie bitte beglaubigen.

Darf meine Familie nach Österreich nach- bzw. mitkommen?

Beachten Sie, dass das Stipendium an die Unterhaltskosten von nur einer Person angepasst sind. Bitte informieren Sie sich über die Einreisebestimmungen für Familienmitglieder.

Bitte beachten Sie, dass es in einigen Wohnheimen keine Familienzimmer gibt. Deshalb empfehlen wir, sich vor der Anreise über eine geeignete Unterkunft zu informieren.

Kann ich meine Familienmitglieder bei mir mitversichern?

Die Mitversicherung von Familienmitgliedern ist grundsätzlich möglich.

Sofern Sie über die Gebietskrankenkasse versichert sind, finden Sie weitere Informationen auf der jeweiligen Website.

Falls Sie eine Versicherung bei unserem Partner (UNIQA Versicherung) abgeschlossen haben, bitten wir Sie direkt Kontakt mit der zuständigen Person aufzunehmen.

Wann darf ich frühestens abreisen, ohne den Anspruch auf die letzte Stipendienrate zu verlieren?

Prinzipiell ist Ihre Anwesenheit während der gesamten Stipendienlaufzeit vorgesehen. 

Die letzte Stipendienrate wird ab dem 16. des letzten Stipendienmonats (Stipendiendauer bis Monatsende) bzw. ab dem 5. des letzten Stipendienmonats (Stipendiendauer bis Mitte des Monats) gegen Vorlage Ihres wissenschaftlichen Berichtes an Sie ausbezahlt. Der wissenschaftliche Abschlussbericht wird nur mit Unterzeichnung (Stempel+Unterschrift) Ihrer akademischen Betreuungsperson akzeptiert.

Sollten Sie vor dem 16. des letzten Monats abreisen, so erhalten Sie nur die halbe Stipendienrate gegen Vorlage des Abschlussberichtes. Bei einer Abreise vor dem 5. des letzten Monats kann kein Stipendium ausbezahlt werden.

 

Wo kann ich Deutsch lernen?

Informationen dazu finden Sie auf der Website Ihres zuständigen Regionalbüros.

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