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Drittstaatsangehörige mit Aufenthalt über 6 Monate Dauer

Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung "Student" bzw. "Forschermobilität" eines anderen EU-Mitgliedstaates (ausgenommen Irland und Dänemark) können sich bei Fragen per Kontaktformular an unser Rechtsbüro wenden.

OeAD-Stipendiatinnen und -Stipendiaten aus Drittstaaten1 benötigen für die Einreise und den Aufenthalt über die Dauer von sechs Monaten hinaus eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“.

Checkliste

  1. Bei Antragstellung im Heimatland:

    Um nach Österreich einreisen zu können, muss bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat persönlich ein Antrag auf die „Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ gestellt werden. 

    Bitte starten Sie mit den Vorbereitungen für die Zusammenstellung der notwendigen Dokumente, der Terminvereinbarung bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde, sowie der allenfalls notwendige Beglaubigung von Dokumente unverzüglich nach Zuerkennung des Stipendiums! Falls möglich, wird empfohlen, bereits sechs Monate vorher mit dem Antragsprozess für den Aufenthaltstitel zu starten. Erfahrungsgemäß variiert die Verfügbarkeit von Terminslots bei den einzelnen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden je nach Kapazität und Auslastung.


    Im Falle einer positiven Entscheidung der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich über den Antrag wird die zuständige österreichische Vertretungsbehörde darüber informiert. Dann kann ein "Visum D" zum Zweck der Abholung des Aufenthaltstitels bei der österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden.
     

  2. Bei Antragstellung in Österreich während visumfreien Aufenthalt:

    OeAD-Stipendiatinnen und -Stipendiaten, die visumfrei nach Österreich einreisen dürfen, können die „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ auch während ihres visumfreien Aufenthalts bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich beantragen. Es ist jedoch zu beachten, dass sich der visumfreie Aufenthalt nicht mit dem Bezug des Stipendiums überschneiden darf, da während eines Stipendienbezuges entweder ein Erwerbsvisum („Visum D – Erwerb“) oder eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ benötigt wird.

    ACHTUNG: Die Antragstellung verschafft kein Recht über die Dauer des erlaubten Aufenthalts (mit Visum oder visumfrei) hinaus in Österreich zu bleiben.

    Da die Entscheidungsfrist der Aufenthaltsbehörde bis zu 6 Monate betragen darf, sollte möglichst rasch nach der Einreise der Antrag für den Aufenthaltstitel gestellt werden.

    Wird der Aufenthaltstitel nicht innerhalb des erlaubten Aufenthalts erteilt, ist rechtzeitig auszureisen und die Entscheidung im Wohnsitzstaat abzuwarten. In diesem Fall ist die Aufenthaltsbehörde über die neuen Kontaktdaten zu informieren.

Nicht deutschsprachige Dokumente müssen gemeinsam mit einer autorisierten deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Nicht-österreichische Urkunden müssen grundsätzlich auch beglaubigt sein (Ausnahmen im Falle entsprechender Beglaubigungsabkommen). Die Beglaubigung der Dokumente hat vor der Übersetzung zu erfolgen, da alle Siegel und Stempel ebenfalls übersetzt werden müssen.

Alle aufgelisteten Dokumente sind im beglaubigten Original und in Kopie vorzulegen:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
    (Ausfüllhilfe zum Antragsformular)
  • zwei aktuelle Passfotos in Farbe in der Größe von 3,5 x 4,5 cm (gemäß den EU- und ICAO-Passbildkriterien) nicht älter als 6 Monate
  • Kopie des gültigen Reisedokuments mit allen Seiten (Original muss vorgewiesen werden)
  • OeAD-Stipendienbestätigung
  • Benötigte Mindestunterhaltsmittel [Stand 2025]: EUR 1.273,99/Monat
    Hinzuzuzählen sind monatliche Kosten für:
    • die Krankenversicherung und
    • der Differenzbetrag, wenn die Mietkosten und Kreditraten/Alimente insgesamt über EUR 376,27/Monat [Stand 2025] betragen.
      Informationen wie die Mindestunterhaltsmittel zu berechnen sind, finden Sie hier in den FAQs unter “Wie werden die Mindestunterhaltsmittel berechnet?"
  • ausgefüllte Erklärung über die regelmäßige Aufwendungen (Offenlegung von Krediten, Unterhaltszahlungen oder sonstigen finanziellen Belastungen)
  • Nachweis einer Unterkunft für die Dauer des Aufenthaltes: z.B. durch Mietvertrag, private Wohnrechtsvereinbarung, Reservierungsbestätigung von OeAD student housing oder eines Studentenheimes
  • Nachweis einer Unfall- und Krankenversicherung: vor der Einreise muss eine ab dem Tag der Einreise für einen Zeitraum von 10 bis 14 Tagen in Österreich gültige Reisekrankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 30.000 abgeschlossen werden mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten.
    Diese Versicherung muss Behandlungskosten in Österreich direkt übernehmen und nicht nur im Heimatland gegen Vorlage der Belege ersetzen.
  • Nachweis einer "alle Risiken abdeckenden" Krankenversicherung.
    Falls Ihre Krankenversicherung aus dem Heimatland auch in Österreich gültig ist (im Fall eines Sozialversicherungsabkommens), ist eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. Für weiterführende Informationen kontaktieren Sie bitte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).
  • Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate im Zeitpunkt der Antragstellung)

 

ACHTUNG: Wir empfehlen eine Kopie des abgegebenen Antrages und des erteilten Visums bzw. der Aufenthaltsbewilligung aufzubewahren!

Die österreichische Vertretungs- bzw. Aufenthaltsbehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Dokumente verlangen.
Für die Aufenthaltsbewilligung ist eine Pauschalgebühr von EUR 212 zu bezahlen. Für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) können je nach Art des Dokuments weitere Kosten EUR 42 oder EUR 11 anfallen.

Eine Erwerbstätigkeit während Ihres Stipendiums ist prinzipiell nicht möglich. Als einzige Ausnahme ist eine geringfügige wissenschaftliche/künstlerische Beschäftigung im Bereich der Universitäten, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen gestattet, sofern diese aufenthalts- und ausländerbeschäftigungsrechtlich zulässig sind. Die Tätigkeit muss aber andere Aufgaben als die durch das Stipendium geförderten wissenschaftlichen Arbeiten (wie im Antrag beschrieben) beinhalten.

Beachten Sie aber, dass Sie in diesem Fall all ihre Einkünfte (inkl. Stipendium) versteuern müssen.

Stipendiatinnen und Stipendiaten in folgenden Förderprogrammen können zusätzlich generelle geringfügige Beschäftigungen (im Jahr 2025: bis zu EUR 551,10) ausüben:

  • Ernst Mach-Stipendium - Ukraine
  • OeAD Sonderstipendien (Einzelvereinbarungen mit Universitäten)
  • IASP (Indonesia-Austria Scholarship Programme)
  • SHER Fellowship Programme
  • Technology Grants - Universität Klagenfurt: Das bezahlte Praktikum ist im Rahmen des Studiums vorgesehen. Andere Beschäftigungsformen als bezahlte Praktika können aufgenommen werden, wenn der OeAD und die Universität Klagenfurt vorab informiert wurden.

Der Erhalt eines Stipendiums berechtigt nicht automatisch zur Mitnahme der Familie (Ehegatte, unverheiratete, minderjährige Kinder) nach Österreich.

Der Stipendienbeitrag reicht dafür nicht aus!

Falls Sie trotzdem Ihre Familie mitnehmen wollen, müssen Sie selbst die zusätzlichen Kosten tragen und nachweisen (z.B. Bankguthaben auf einem Sparbuch oder Konto bei einer Bank, auf welches von Österreich zugegriffen werden kann).  Bestimmte Gruppen von Familienangehörigen* können dann jeweils eine eigene „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft" bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat beantragen. Die Erledigung des Antrags ist im Ausland abzuwarten. Lediglich in Ausnahmefällen2 (z.B. bei Berechtigung zur visumfreien Einreise) kann die Aufenthaltsbewilligung auch bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland beantragt werden. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

*Als Familienangehörige gelten Ehegatt/innen, eingetragene Partner/innen oder minderjährige ledige Kinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.

Alle Aufenthaltsbewilligungen berechtigen während ihrer Gültigkeit zur Durchreise durch bzw. zum Aufenthalt in anderen Schengenstaaten3 für eine maximale Dauer von 90 Tagen innerhalb  von 180 Tagen. Das „Visum D“ berechtigt während seiner Gültigkeit zu Reisen bis zu 90 Tagen in andere Schengenstaaten. Für die Durchreise durch Nicht-Schengenstaaten können weitere Visa erforderlich sein.

In einigen Fällen können OeAD - Stipendiatinnen und Stipendiaten auch eine "Niederlassungsbewilligung – Forscher" oder eine "Aufenthaltsbewilligung – Student" beantragen.

Eine "Niederlassungsbewilligung – Forscher" wird aber nur ausgestellt, wenn die österreichische Gastinstitution mit Ihnen eine Aufnahmevereinbarung über die Durchführung eines Forschungsvorhabens abgeschlossen hat. Bitte beachten Sie aber, dass nur wenige Institutionen eine derartige Vereinbarung anbieten.

Die Zuerkennung des Stipendiums ist keine Aufnahmevereinbarung!

1Drittstatten sind alle Staaten außer EU-/EWR-Staaten und die Schweiz
2Ob eine der Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommen kann, müsste im Einzelfall geprüft werden
3Der Schengen-Raum umfasst neben Österreich folgende Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien,Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

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