Drittstaatsangehörige mit Aufenthalt über 6 Monate Dauer

Drittstaatsangehörige mit Aufenthalt über 6 Monate Dauer

Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung "Student" bzw. "Forschermobilität" eines anderen EU-Mitgliedstaates (ausgenommen Irland und Dänemark) können sich bei Fragen per Kontaktformular an unser Rechtsbüro wenden.

Verfahren

 

OeAD-Stipendiatinnen und -Stipendiaten aus Drittstaaten1 benötigen für die Einreise und den Aufenthalt über die Dauer von sechs Monaten hinaus eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“.

Checkliste

  1. Bei Antragstellung im Heimatland:

    Um nach Österreich einreisen zu können, muss bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat persönlich ein Antrag auf die „Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ gestellt werden.
    Wenn die Unterlagen in Ordnung sind, wird ein positiver Bescheid ausgestellt und die zuständige österreichische Vertretungsbehörde darüber informiert. Dann kann ein "Visum D" zum Zweck der Abholung des Aufenthaltstitels bei der österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden
     
  2. Bei Antragstellung in Österreich während visumfreien Aufenthalt:

    OeAD-Stipendiatinnen und -Stipendiaten, die visumfrei nach Österreich einreisen dürfen, können die „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ auch während ihres visumfreien Aufenthalts bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich beantragen. Es ist jedoch zu beachten, dass sich der visumfreie Aufenthalt nicht mit dem Bezug des Stipendiums überschneiden darf, da während eines Stipendienbezuges entweder ein Erwerbsvisum („Visum D – Erwerb“) oder eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ benötigt wird.

    ACHTUNG: Die Antragstellung verschafft kein Recht über die Dauer des erlaubten Aufenthalts (mit Visum oder visumfrei) hinaus in Österreich zu bleiben.

    Da die Entscheidungsfrist der Aufenthaltsbehörde bis zu 6 Monate betragen darf, sollte möglichst rasch nach der Einreise der Antrag für den Aufenthaltstitel gestellt werden.

    Wird der Aufenthaltstitel nicht innerhalb des erlaubten Aufenthalts erteilt, ist rechtzeitig auszureisen und die Entscheidung im Wohnsitzstaat abzuwarten. In diesem Fall ist die Aufenthaltsbehörde über die neuen Kontaktdaten zu informieren.

 

Notwendige Dokumente für die Antragstellung

 

Nicht deutschsprachige Dokumente müssen gemeinsam mit einer autorisierten deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Nicht-österreichische Urkunden müssen grundsätzlich auch beglaubigt sein (Ausnahmen im Falle entsprechender Beglaubigungsabkommen). Die Beglaubigung der Dokumente hat vor der Übersetzung zu erfolgen, da alle Siegel und Stempel ebenfalls übersetzt werden müssen.

Alle aufgelisteten Dokumente sind im beglaubigten Original und in Kopie vorzulegen:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
    (Ausfüllhilfe zum Antragsformular)
  • zwei aktuelle Passfotos in Farbe in der Größe von 3,5 x 4,5 cm (gemäß den EU- und ICAO-Passbildkriterien) nicht älter als 6 Monate
  • Kopie des gültigen Reisedokuments mit allen Seiten (Original muss vorgewiesen werden)
  • Kopie der Geburtsurkunde (Original muss vorgewiesen werden)
  • OeAD-Stipendienbestätigung
  • Benötigte Mindestunterhaltsmittel [Stand 2024]: EUR 1.217,96/Monat
    Hinzuzuzählen sind monatliche Kosten für:
    • die Krankenversicherung und
    • der Differenzbetrag, wenn die Mietkosten und Kreditraten/Alimente insgesamt über EUR 359,72/Monat [Stand 2024]  betragen.
      Informationen wie die Mindestunterhaltsmittel zu berechnen sind finden Sie hier.
  • ausgefüllte Erklärung über die regelmäßige Aufwendungen (Offenlegung von Krediten, Unterhaltszahlungen oder sonstigen finanziellen Belastungen)
  • Nachweis einer Unterkunft für die Dauer des Aufenthaltes: z.B. durch Mietvertrag, private Wohnrechtsvereinbarung, Reservierungsbestätigung der OeAD student housing oder eines Studentenheimes
  • Nachweis einer Unfall- und Krankenversicherung: vor der Einreise muss eine ab dem Tag der Einreise für einen Zeitraum von 10 bis 14 Tagen in Österreich gültige Reisekrankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 30.000 abgeschlossen werden mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19.
    Diese Versicherung muss Behandlungskosten in Österreich direkt übernehmen und nicht nur im Heimatland gegen Vorlage der Belege ersetzen.
  • Nachweis einer "alle Risiken abdeckenden" Krankenversicherung.
    Falls Ihre Krankenversicherung aus dem Heimatland auch in Österreich gültig ist (im Fall eines Sozialversicherungsabkommens), ist eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.
  • Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate im Zeitpunkt der Antragstellung)

 

ACHTUNG: Wir empfehlen eine Kopie des abgegebenen Antrages und des erteilten Visums bzw. der Aufenthaltsbewilligung aufzubewahren!

Die österreichische Vertretungs- bzw. Aufenthaltsbehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Dokumente verlangen.
Für die Aufenthaltsbewilligung ist eine Pauschalgebühr von EUR 160 zu bezahlen. Für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) können je nach Art des Dokuments weitere Kosten (EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30) anfallen.

Nebentätigkeit während des Stipendienbezuges

Während des Stipendienbezuges darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der OeAD-GmbH einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen werden. Vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss die schriftliche Entscheidung der OeAD-GmbH abgewartet werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ist mit einer Aberkennung des Stipendiums zu rechnen. Ein Rechtsanspruch auf eine Zustimmung der OeAD-GmbH besteht nicht.
Eine Zustimmung der OeAD-GmbH ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • geringfügige Beschäftigung (Stand 2024: EUR 518,44/Monat)
  • Dienstverhältnis, das eine wissenschaftliche, lehrende und /oder forschende Tätigkeit an einer Universität, Fachhochschule oder sonstigen Forschungseinrichtung beinhaltet. Die Tätigkeit muss aber andere Aufgaben als die durch das Stipendium geförderten wissenschaftlichen Arbeiten beinhalten.

Mitnahme von Familienangehörigen

Der Erhalt eines Stipendiums berechtigt nicht automatisch zur Mitnahme der Familie (Ehegatte, unverheiratete, minderjährige Kinder) nach Österreich.

Der Stipendienbeitrag reicht dafür nicht aus!

Falls Sie trotzdem Ihre Familie mitnehmen wollen, müssen Sie selbst die zusätzlichen Kosten tragen und nachweisen (z.B. Bankguthaben auf einem Sparbuch oder Konto bei einer Bank, auf welches von Österreich zugegriffen werden kann). Familienangehörige können dann jeweils eine eigene „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft" bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat beantragen. Die Erledigung des Antrags ist im Ausland abzuwarten. Lediglich in Ausnahmefällen2 (z.B. bei Berechtigung zur visumfreien Einreise) kann die Aufenthaltsbewilligung auch bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland beantragt werden. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Reisen in andere Staaten

Alle Aufenthaltsbewilligungen berechtigen während ihrer Gültigkeit zur Durchreise durch bzw. zum Aufenthalt in anderen Schengenstaaten3 für eine maximale Dauer von 90 Tagen innerhalb  von 180 Tagen. Das „Visum D“ berechtigt während seiner Gültigkeit zu Reisen bis zu 90 Tagen in andere Schengenstaaten. Für die Durchreise durch Nicht-Schengenstaaten können weitere Visa erforderlich sein.

In einigen Fällen können OeAD - Stipendiatinnen und Stipendiaten auch eine "Niederlassungsbewilligung – Forscher" oder eine "Aufenthaltsbewilligung – Student" beantragen.

Eine "Niederlassungsbewilligung – Forscher" wird aber nur ausgestellt, wenn die österreichische Gastinstitution mit Ihnen eine Aufnahmevereinbarung über die Durchführung eines Forschungsvorhabens abgeschlossen hat. Bitte beachten Sie aber, dass nur wenige Institutionen eine derartige Vereinbarung anbieten.

Die Zuerkennung des Stipendiums ist keine Aufnahmevereinbarung!

1Drittstatten sind alle Staaten außer EU-/EWR-Staaten und die Schweiz
2Ob eine der Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommen kann, müsste im Einzelfall geprüft werden
3Der Schengen-Raum umfasst neben Österreich folgende Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien,Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.