Drittstaatsangehörige mit Aufenthalt von maximal 6 Monaten Dauer
Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung Student bzw. Forschermobilität eines anderen EU-Mitgliedstaates (ausgenommen Großbritannien, Irland und Dänemark) können sich bei Fragen per Kontaktformular an unser Rechtsbüro wenden.
Gastvortragende können visumsfrei bzw. mit einem Visum C einreisen und sich bis zu einer Dauer von maximal einer Woche in Österreich aufhalten.
OeAD-Stipendiatinnen und Stipendiaten aus Drittstaaten1 benötigen für die Einreise und den Aufenthalt unter einer Dauer von sechs Monaten ein Visum zu Erwerbszwecken („Visum C – Erwerb“ oder „Visum D – Erwerb“).
Für Aufenthalte bis maximal 90 Tage muss ein „Visum C – Erwerb“, für Aufenthalte von mindestens 91 Tagen bis maximal sechs Monaten muss ein „Visum D – Erwerb“ beantragt werden.
Das Visum muss mindestens vier Wochen vor der Einreise nach Österreich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat persönlich beantragt werden.
Bitte setzen Sie sich, so rasch als möglich, mit der österreichischen Vertretungsbehörde zwecks Terminvereinbarung für Ihr Visum in Verbindung! Je nach Kapazität und Auslastung variiert der Zeitpunkt für die Beantragung des Visums. Tagesaktuelle Informationen zur Terminvergabe für die Beantragung des Visums finden Sie auf den offiziellen Website der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde. In vielen Staaten wurde die Terminvergabe auf die regionalen Stellen von VFS Global ausgelagert.
Achtung: Für US-amerikanische und kanadische OeAD-Stipendiatinnen und Stipendiaten gelten für die Visumserteilung Sonderregelungen!
Ein Visum kann in Österreich nicht verlängert werden. Nach der Einreise mit einem Visum kann in Österreich auch – bis auf wenige Ausnahmebestimmungen2 – kein anderes Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung (für Aufenthalte über sechs Monate) beantragt werden.
Nicht deutschsprachige Dokumente müssen gemeinsam mit einer autorisierten deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Nicht-österreichische Urkunden müssen grundsätzlich auch beglaubigt sein (Ausnahmen im Falle entsprechender Beglaubigungsabkommen).
Alle aufgelisteten Dokumente sind im beglaubigten Original und in Kopie vorzulegen:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular Visum C | Visum D
- zwei aktuelle Fotos in Farbe in der Größe von 3,5 x 4,5 cm (gemäß den EU- und ICAO-Passbildkriterien)
- gültiger Reisepass + Kopie aller Seiten mit Eintragungen und Stempeln
- OeAD-Stipendienbestätigung
- Nachweis einer Unterkunft: z.B. durch Mietvertrag, private Wohnrechtsvereinbarung, Reservierungsbestätigung der OeAD student housing oder eines Studentenheimes
- Nachweis einer Unfall- und Krankenversicherung:
vor der Einreise muss eine ab dem Tag der Einreise für einen Zeitraum von 10 bis 14 Tagen in Österreich gültige Reisekrankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro abgeschlossen werden mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten.
Die Versicherung muss die Behandlungskosten in Österreich direkt übernehmen bzw. tragen und nicht nur im Heimatland gegen Belegsvorlage ersetzen.
Falls Sie selbst keine Versicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer vorlegen können, schließen Sie eine Reisekrankenversicherung für 10 bis 14 Tage ab und Sie werden nach Ankunft von der OeAD-GmbH versichert (siehe hier).
Der Nachweis für die Versicherung nach Ablauf der Reisekrankenversicherung kann dann auch durch Vorlage der OeAD-Bestätigung erbracht werden. - Nachweis der familiären und/oder wirtschaftlichen Bindung im Heimatland (z.B. Beschäftigungsnachweis, Ehegatt/innen, Kinder u.ä.)
- eventuell Rückflugticket
ACHTUNG: Wir empfehlen eine Kopie des abgegebenen Antrages sowie des erteilten Visums aufzubewahren!
Die österreichische Vertretungs- bzw. Aufenthaltsbehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Dokumente verlangen.
OeAD-Stipendiat/innen können eine Befreiung von Gebühren für das Visum D beantragen. Die Entscheidung über die Befreiung von diesen Gebühren obliegt der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde.
Eine Nebentätigkeit während des Stipendienbezugs ist mit einem Visum mit dem Zusatz “Erwerb” nicht möglich, da das Visum ausdrücklich antragsgemäß für den Zweck des Stipendiums erteilt wird.
Ein „Visum C zu Erwerbszwecken“ oder „Visum D zu Erwerbszwecken“ berechtigt während seiner Gültigkeit zu Reisen bis zu 90 Tagen in andere Schengenstaaten3. Für die Durchreise durch Nicht-Schengenstaaten können weitere Visa erforderlich sein.
Der Erhalt eines Stipendiums berechtigt nicht automatisch zur Mitnahme der Familie (Ehegatte, unverheiratete, minderjährige Kinder) nach Österreich. Der Stipendienbeitrag reicht dafür nicht aus! Falls Sie trotzdem Ihre Familie mitnehmen wollen, müssen Sie selbst die zusätzlichen Kosten tragen und nachweisen (z.B. Bankguthaben/Sparbuch bei einer Bank auf welches von Österreich zugegriffen werden kann).
Familienangehörige, können dann ebenfalls ein Visum („Visum C“ oder „Visum D“ ohne Erwerbszusatz) vor der Einreise bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat beantragen bzw. je nach Staatsangehörigkeit bis maximal drei Monate visumfrei einreisen. Ein Visum kann in Österreich weder beantragt noch verlängert werden. Es sind die oben genannten Dokumente für jeden Familienangehörigen vorzulegen.
1Drittstatten sind alle Staaten außer EU/EWR-Staaten und die Schweiz
2Ob eine der Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommen kann, müsste im Einzelfall geprüft werden
3Der Schengen-Raum umfasst neben Österreich folgende Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Kroatien.