Drittstaatsangehörige mit Aufenthalt von maximal 6 Monaten Dauer
Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung Student bzw. Forschermobilität eines anderen EU-Mitgliedstaates (ausgenommen Großbritannien, Irland und Dänemark) können sich bei Fragen per Kontaktformular an unser Rechtsbüro wenden.
Gastvortragende können visumsfrei bzw. mit einem Visum C einreisen und sich bis zu einer Dauer von maximal einer Woche in Österreich aufhalten.
OeAD-Stipendiatinnen und Stipendiaten aus Drittstaaten1 benötigen für die Einreise und den Aufenthalt unter einer Dauer von sechs Monaten ein Visum zu Erwerbszwecken („Visum C – Erwerb“ oder „Visum D – Erwerb“).
Für Aufenthalte bis maximal 90 Tage muss ein „Visum C – Erwerb“, für Aufenthalte von mindestens 91 Tagen bis maximal sechs Monaten muss ein „Visum D – Erwerb“ beantragt werden.
Verfahren
Das Visum muss mindestens vier Wochen vor der Einreise nach Österreich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat persönlich beantragt werden und kann anschließend von dieser Behörde selbst gebührenfrei ausgestellt werden.
Achtung: Für US-amerikanische und kanadische OeAD-Stipendiatinnen und Stipendiaten gelten für die Visumserteilung Sonderregelungen!
Ein Visum kann in Österreich nicht verlängert werden. Nach der Einreise mit einem Visum kann in Österreich auch – bis auf wenige Ausnahmebestimmungen2 – kein anderes Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung (für Aufenthalte über sechs Monate) beantragt werden.
Notwendige Dokumente für die Antragstellung
Nicht deutschsprachige Dokumente müssen gemeinsam mit einer autorisierten deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Nicht-österreichische Urkunden müssen grundsätzlich auch beglaubigt sein (Ausnahmen im Falle entsprechender Beglaubigungsabkommen).
Alle aufgelisteten Dokumente sind im beglaubigten Original und in Kopie vorzulegen:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular Visum C | Visum D
- zwei aktuelle Fotos in Farbe in der Größe von 3,5 x 4,5 cm (gemäß den EU- und ICAO-Passbildkriterien)
- gültiger Reisepass + Kopie aller Seiten mit Eintragungen und Stempeln
- OeAD-Stipendienbestätigung
- Nachweis einer Unterkunft: z.B. durch Mietvertrag, private Wohnrechtsvereinbarung, Reservierungsbestätigung der OeAD student housing oder eines Studentenheimes
- Nachweis einer Unfall- und Krankenversicherung:
vor der Einreise muss eine ab dem Tag der Einreise für einen Zeitraum von 10 bis 14 Tagen in Österreich gültige Reisekrankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro abgeschlossen werden mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19.
Die Versicherung muss die Behandlungskosten in Österreich direkt übernehmen bzw. tragen und nicht nur im Heimatland gegen Belegsvorlage ersetzen.
Falls Sie selbst keine Versicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer vorlegen können, schließen Sie eine Reisekrankenversicherung für 10 bis 14 Tage ab und Sie werden nach Ankunft von der OeAD-GmbH versichert (siehe hier).
Der Nachweis für die Versicherung nach Ablauf der Reisekrankenversicherung kann dann auch durch Vorlage der OeAD-Bestätigung erbracht werden. - Nachweis der familiären und/oder wirtschaftlichen Bindung im Heimatland (z.B. Beschäftigungsnachweis, Ehegatt/innen, Kinder u.ä.)
- eventuell Rückflugticket
ACHTUNG: Wir empfehlen eine Kopie des abgegebenen Antrages sowie des erteilten Visums aufzubewahren!
Die österreichische Vertretungs- bzw. Aufenthaltsbehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Dokumente verlangen.
Das Visum ist für OeAD-Stipendiatinnen und -Stipendiaten grundsätzlich gebührenfrei. Es können aber dennoch weitere Gebühren anfallen.
Nebentätigkeit während des Stipendienbezuges
Während des Stipendienbezuges darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der OeAD-GmbH einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen werden. Vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss die schriftliche Entscheidung der OeAD-GmbH abgewartet werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ist mit einer Aberkennung des Stipendiums zu rechnen. Ein Rechtsanspruch auf eine Zustimmung der OeAD-GmbH besteht nicht.
Eine Zustimmung der OeAD-GmbH ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- geringfügige Beschäftigung (Stand 2024: 518,44 Euro/Monat)
- Dienstverhältnis, das eine wissenschaftliche, lehrende und/oder forschende Tätigkeit an einer Universität, Fachhochschule oder sonstigen Forschungseinrichtung beinhaltet. Die Tätigkeit muss aber andere Aufgaben als die durch das Stipendium geförderten wissenschaftlichen Arbeiten beinhalten.
Reise in andere Staaten
Ein „Visum C zu Erwerbszwecken“ oder „Visum D zu Erwerbszwecken“ berechtigt während seiner Gültigkeit zu Reisen bis zu 90 Tagen in andere Schengenstaaten3. Für die Durchreise durch Nicht-Schengenstaaten können weitere Visa erforderlich sein.
Mitnahme von Familienangehörigen
Der Erhalt eines Stipendiums berechtigt nicht automatisch zur Mitnahme der Familie (Ehegatte, unverheiratete, minderjährige Kinder) nach Österreich. Der Stipendienbeitrag reicht dafür nicht aus! Falls Sie trotzdem Ihre Familie mitnehmen wollen, müssen Sie selbst die zusätzlichen Kosten tragen und nachweisen (z.B. Bankguthaben/Sparbuch bei einer Bank auf welches von Österreich zugegriffen werden kann).
Familienangehörige, können dann ebenfalls ein Visum („Visum C“ oder „Visum D“ ohne Erwerbszusatz) vor der Einreise bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat beantragen bzw. je nach Staatsangehörigkeit bis maximal drei Monate visumfrei einreisen. Ein Visum kann in Österreich weder beantragt noch verlängert werden. Es sind die oben genannten Dokumente für jeden Familienangehörigen vorzulegen.
1Drittstatten sind alle Staaten außer EU/EWR-Staaten und die Schweiz
2Ob eine der Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommen kann, müsste im Einzelfall geprüft werden
3Der Schengen-Raum umfasst neben Österreich folgende Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Kroatien.