Ihre Auswahl "Drittstaaten | Studierende/r mit Zulassungsbescheid | kein Mobilitätsprogramm | keine Hochschulvereinbarung | Aufenthalt über 6 Monate" ergab folgende Informationen:
Aufenthaltsbewilligung – Student
Die "Aufenthaltsbewilligung – Student" ist grundsätzlich für Drittstaatsangehörige vorgesehen, die an einer Hochschule in Österreich zum Studium zugelassen sind. Sie kann in den folgenden Fällen erteilt werden:
- Ordentliches Studium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule
- Außerordentliches Studium im Rahmen eines öffentlichen oder privaten Universitätslehrganges, Fachhochschullehrgangs oder Lehrgangs einer Pädagogischen Hochschule mit mindestens 40 ECTS. Der Lehrgang darf nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dienen
- Außerordentliches Studium im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs zur Vorbereitung auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung
- Außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses (Nostrifizierung)
- Bei Verlängerungen: Gesetzlich verpflichtende fachliche Berufsausbildung im Anschluss an ein ordentliches Studium (z.B. Gerichtspraxis, Aspirantenjahr)
- Bei Verlängerungen: Aufenthalt zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung nach erfolgreichem Abschluss eines ordentlichen Studiums, eines Hochschullehrganges (siehe oben), einer Nostrifizierung oder einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Berufsausbildung (siehe oben)
Voraussetzungen für die Erteilung
In den meisten Fällen muss der Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung – Student" auch weiterhin bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat gestellt und abgewartet werden. Im Falle einer positiven Entscheidung der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich über den Antrag, kann anschließend bei der österreichischen Vertretungsbehörde ein weiterer Antrag für ein Visum D zur Einreise nach Österreich gestellt werden. Die österreichische Vertretungsbehörde stellt das Visum D für vier Monate Gültigkeit aus, wenn es nicht möglich ist visumfrei nach Österreich einzureisen. Anschließend kann mit dem Visum D nach Österreich eingereist und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich abgeholt werden.
Studierende, die zu einer visumfreien Einreise berechtigt sind, haben alternativ die Möglichkeit, den Antrag bei der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich direkt einzubringen.
Weiters kann eine Antragstellung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich nach der Einreise mit einem rechtmäßig für andere Zwecke als die Inlandsantragstellung erworbenen Visums möglich sein, wenn die Antragstellung an der österreichischen Aufenthaltsbehörde direkt kein (versteckter) Grund für die Ausstellung des Visums war (Einzelfallprüfung).
Bitte beachten Sie in diesem Fall, dass ein Überschreiten der visumfreien oder im Rahmen eines Visums gestatteten Aufenthaltsdauer grundsätzlich nicht zulässig ist. Wir empfehlen daher eine ehestmögliche Antragstellung nach der Einreise.
Sollte die Aufenthaltsbehörde nicht innerhalb der Dauer des visumfreien Aufenthalts oder der Visumsdauer entscheiden, ist die Entscheidung im Heimatland abzuwarten und die Aufenthaltsbehörde über die neuen Kontaktdaten im Heimatland zu informieren.
Es empfiehlt sich, den Antrag und alle notwendigen Unterlagen mindestens drei Monate vor der geplanten Einreise beim Termin für die Antragstellung einzureichen. Bitte beachten Sie, dass ein Termin für die Antragstellung eventuell online bereits im Vorfeld vereinbart werden muss und dies ebenso einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Sollten Beglaubigungen erforderlich sein, empfiehlt es sich bereits noch früher den Prozess zu starten, um die erforderlichen Beglaubigungen vorlegen zu können.
Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen wird der Antrag von der Aufenthaltsbehörde innerhalb von 90 Tagen bearbeitet. Notwendige Beglaubigungen der für eine Antragstellung erforderlichen Dokumente können - je nach Ausstellungsstaat - zusätzlich einige Monate dauern. Der Antrag muss immer persönlich von den Studierenden eingebracht werden.
Nach erfolgter Verständigung der Botschaft, dass die zuständige Aufenthaltsbehörde den Antrag bewilligt hat, haben Sie drei Monate Zeit ein Visum D zur Abholung des Aufenthaltstitels zu beantragen. Weiters haben Sie nach der Verständigung sechs Monate Zeit die Aufenthaltsbewilligung im Inland abzuholen.
Falls für eine Aufnahme an der österreichischen Hochschule eine Zulassungs- oder Aufnahmeprüfung vorgeschrieben ist, kann wie folgt vorgegangen werden:
Die Universität stellt auf Antrag einen "bedingten Zulassungsbescheid" aus. Mit dem bedingten Zulassungsbescheid und allen anderen notwendigen Unterlagen (siehe Checkliste) wird persönlich ein Antrag für eine "Aufenthaltsbewilligung – Student" bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat gestellt.
Die Finanzierung samt Unterkunft müssen in diesem Fall vorläufig nur "glaubhaft" gemacht werden (z.B. Bestätigung der Eltern über Unterhaltszahlungen, Vorvertrag für die Unterkunft oder eine Anmeldung in einem Studentenwohnheim).
Da die Bearbeitung des Antrages im Wohnsitzstaat abgewartet wird, sollte der Antrag auf Aufenthaltsbewilligung mindestens drei Monate vor dem Termin der Zulassungs- bzw. Aufnahmeprüfung eingebracht werden. Die Beglaubigung der für einen Antrag benötigten Unterlagen kann - je nach Herkunftsstaat - auch einige Monate in Anspruch nehmen.
Im Falle einer positiven Entscheidung der Aufenthaltsbehörde in Österreich über den Antrag, stellen Sie bei der Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat einen weiteren Antrag für ein Visum D zur Einreise nach Österreich. Die Vertretungsbehörde stellt das Visum D für vier Monate Gültigkeit aus. Anschließend kann mit dem Visum D zur Absolvierung der Zulassungsprüfung nach Österreich eingereist werden.
Nach erfolgreich absolvierter Prüfung müssen Sie neben dem endgültigen Zulassungsbescheid oder der endgültigen Aufnahmebestätigung konkrete Nachweise der Finanzierung (und im Zusammenhang damit der Unterkunft) bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich vorlegen (siehe Checkliste), um ihre Aufenthaltsbewilligung in Empfang nehmen zu können. Die Abholung der Aufenthaltsbewilligung muss jedenfalls innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums erfolgen.
Findet die Aufnahmeprüfung länger vor dem möglichen Studienbeginn statt, kann bei der österreichischen Vertretungsbehörde auch ein Visum C beantragt werden, welches anschließend für den Zeitraum der Prüfung ausgestellt wird.
Alle Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Student" finden Sie in der Checkliste.
Versicherung
Für die Einreise nach Österreich muss grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Gültigkeitsbereich Österreich umfasst und ausreichender Schutz für verschiedene Krankheitsfälle (Deckungssumme deutlich über EUR 30.000 mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19) gegeben ist.
Drittstaatsangehörige erhalten nur dann einen Aufenthaltstitel, wenn zusätzlich der Nachweis einer "alle Risiken abdeckenden" Krankenversicherung erbracht werden kann. Reisekrankenversicherungen sind nur als Überbrückung bis zum Abschluss einer "alle Risken abdeckenden Krankenversicherung" nach der Einreise, ausreichend.
Falls in einem Staat eine staatliche Krankenversicherung besteht, welcher mit Österreich ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen* geschlossen hat, kann zu diesem Zweck bei Einreise das Formular A4 (für Aufenthalte mit Hauptwohnsitz in Österreich) des Heimatkrankenversicherungsträgers mitgeführt werden. Dieses Formular kann anschließend bei der Österreichischen Gesundheitskasse gegen eine entsprechende Versicherungsbestätigung zur Vorlage bei österreichischen Ärzten und Spitälern bzw. der Aufenthaltsbehörde getauscht werden.
Ordentliche Studierende an allen Universitäten und Fachhochschulen sowie außerordentliche Studierende an Vorstudienlehrgängen erfüllen die Voraussetzung, wenn sie sich nach der Einreise nach Österreich und endgültiger Anmeldung an der jeweiligen Hochschule bei der Österreichischen Gesundheitskasse zu einem monatlichen Beitrag von EUR 69,13 [Stand 2024] selbst versichern ("Studierendenselbstversicherung").
Eine schriftliche Erklärung, dass die Studierendenselbstversicherung bei der österreichischen Gesundheitskasse unmittelbar nach Einreise nach Österreich abgeschlossen wird, kann dem Antrag auf Aufenthaltsbewilligung - Student beigefügt oder im Antragsformular im Punkt “Krankenversicherung” angegeben werden.
Die Hauptvoraussetzungen sind ein Wohnsitz in Österreich sowie eine Zulassungs- oder Fortsetzungsbestätigung der jeweiligen Hochschule. Es müssen aber auch die Einhaltung bestimmter Bedingungen berücksichtigt werden (z.B. maximale bisherige Studiendauer, Einkommensobergrenzen, unter Umständen Studienpausen und -wechsel).
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und welche Unterlagen erforderlich sind, kann hier nachgeprüft werden.
Bis 31. Dezember jeden Jahres muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse eine gültige Fortsetzungsbestätigung der Hochschule/Universität eingereicht werden, welche für das gesamte Studienjahr den Nachweis erbringt, dass die Berechtigung besteht, das Studium als ordentliche/r Studierende/r an einer österreichischen Universität (bzw. als außerordentliche/r Studierende/r an einem Vorstudienlehrgang), fortzusetzen.
Alternativ dazu kann eine private alle Risiken abdeckende Krankenversicherung nachgewiesen werden (z.B. über www.feelsafe.at bzw. andere Versicherungsanbieter). Diese muss im Wesentlichen dem Leistungsumfang der staatlichen Krankenversicherung entsprechen und darf von dieser nicht "erheblich" abweichen. Vor allem dürfen keine Wartezeiten, Kostendeckelungen oder Risikoausschlüsse bestehen und muss die Versicherung in Österreich direkt leistungspflichtig sein. Um von den Aufenthaltsbehörden als "alle Risiken abdeckende Krankenversicherung" anerkannt zu werden, muss die Erfüllung dieser Voraussetzungen von dem in Frage kommenden Versicherungsunternehmen auch ausdrücklich - in einer schriftlichen Zusatzerklärung zur Versicherungspolizze - bestätigt werden.
Weitere Informationen zum Thema "Krankenversicherung" finden Sie hier.
* Sozialversicherungsabkommen bestehen mit Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei.
Ausstellungsdauer
Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen wird die "Aufenthaltsbewilligung – Student" für 12 Monate ausgestellt. Wurde eine kürzere Dauer beantragt oder weist das Reisedokuments nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf, kann es auch zu kürzeren Ausstellungsdauern kommen.
Erwerbstätigkeit
Eine unselbständige Erwerbstätigkeit, die nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist, darf nur mit einer Beschäftigungsbewilligung ausgeübt werden. Die Beschäftigungsbewilligung muss vor Aufnahme der Tätigkeit - auch für eine geringfügige Beschäftigung - vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt werden.
Für Inhaber/innen einer "Aufenthaltsbewilligung – Student" wird eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet, ohne vorherige Arbeitsmarktprüfung erteilt.
Weitere Informationen zum Thema "Arbeiten in Österreich" finden Sie hier.
Verlängerung und Umstiegsmöglichkeiten
Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer und können frühestens drei Monate vor dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich (in Wien: bei der zuständigen Außenstelle der MA35) beantragt werden. Bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag halten sich die Antragstellerinnen/Antragsteller rechtmäßig in Österreich auf auch für den Fall, dass die bisherige Aufenthaltsbewilligung inzwischen ablaufen sollte.
Die verlängerte Aufenthaltsbewilligung wird erst nach Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels ausgestellt.
Für eine Verlängerung muss die Bestätigung der Hochschule/Universität über die Meldung der Fortsetzung des Studiums (Fortsetzungsbestätigung), das Studienbuchblatt sowie ein Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von acht Semesterstunden pro Studienjahr oder 16 ECTS-Punkte pro Studienjahr vorgelegt werden (siehe auch Checkliste).
Alternativ kann eine Bestätigung über den positiven akademischen Fortschritt des/der akademischen Betreuers/Betreuerin vorgelegt werden (z.B. im Doktorats-/PhD Studium).
Es kann bei Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit ein Umstieg auf andere Aufenthaltstitel erfolgen.
Studierende, die ihr Studium im Rahmen einer "Aufenthaltsbewilligung – Student" abgeschlossen haben, können diese anschließend zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung für weitere 12 Monate verlängern.
Ein Umstieg von einer so verlängerten "Aufenthaltsbewilligung – Student" ist anschließend nur auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" (z.B. für Studienabsolvent/innen), eine "Niederlassungsbewilligung – Forscher", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" möglich.
Weitere Informationen zum Thema "Verlängerung von Aufenthaltstiteln" finden Sie hier.
Wechsel Studienrichtung und Doppelstudium:
Der Wechsel der Studienrichtung, ist der Aufenthaltsbehörde unter Vorlage des neuen Zulassungsbescheides bekanntzugeben.
Bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann unter Umständen auch die Vorlage des Studienerfolgsnachweis des vorherigen Studiums erforderlich sein.
Bei einem Doppelstudium ist der Studienerfolgsnachweies (16 ECTS oder 8 Semesterwochenstunden) des Hauptstudiums für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorzulegen.
Familienangehörige
Familienangehörige* von Studierenden mit "Aufenthaltsbewilligung – Student" können eine "Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft" beantragen.
Alle Voraussetzungen für eine Erteilung finden sich in der Checkliste.
Der Antrag muss grundsätzlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat gestellt werden.
Sind die Familienangehörigen zur visumfreien Einreise berechtigt, ist alternativ auch eine Antragstellung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich möglich.
* Ehegatt/innen, eingetragene Partner/innen oder minderjährige ledige Kinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.
Sonstige Hinweise
Die "Aufenthaltsbewilligung - Student" wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild erteilt und dient auch als Identitätsnachweis. Sie sollte zum Nachweis des Aufenthaltsrechts immer mitgeführt werden.
Eine "Aufenthaltsbewilligung - Student" berechtigt während der Gültigkeit zur Durchreise durch bzw. zum Aufenthalt in anderen Schengenstaaten (Belgien, Lettland, Portugal, Dänemark, Liechtenstein, Schweden, Deutschland, Litauen, Schweiz, Estland, Luxemburg, Slowakei, Finnland, Malta, Slowenien, Frankreich, Niederlande, Spanien, Griechenland, Norwegen, Tschechische Republik, Island, Ungarn, Italien, Polen und Kroatien) für eine maximale Dauer von 90 Tagen innerhalb Zeitraum von 180 Tagen.
Innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie sich bei der Meldebehörde an Ihrem Wohnort anmelden (Meldezettel).
Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist nicht erforderlich, wenn Sie in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Pension, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) nicht länger als zwei Monate Unterkunft nehmen.
Für die Abholung der Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich nach der Einreise sind der Meldezettel und die endgültige Anmeldung an der Universität vorzulegen. Wenn vor der Einreise erklärt wurde, dass eine Studierendenselbstversicherung bei Ankunft in Österreich abgeschlossen wird, muss auch die Versicherungsbestätigung bei der Österreichischen Gesundheitskasse abgeholt und anschließend der Aufenthaltsbehörde vorgelegt werden.
Die Vorlage weiterer Unterlagen kann auf Verlangen der Aufenthaltsbehörde erforderlich sein.
Der Verlust oder Diebstahl der Aufenthaltsbewilligung ist bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich unverzüglich zu melden und zusätzlich eine Verlustanzeige (Fundamt) beziehungsweise eine Diebstahlsanzeige (Polizei) der Aufenthaltsbehörde vorzulegen.
Checklisten
Checkliste für eine "Aufenthaltsbewilligung - Student"
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular) beizulegen und im Original zusätzlich nur vorzuweisen:
- Gültiges Reisedokument
- Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
- Nachweis der Finanzierung des Aufenthalts [Stand 2024]:
- Studierende bis zum 24. Lebensjahr: EUR 672,64/Monat
- Studierende ab dem 24. Lebensjahr: EUR 1.217,96/Monat
- Für Ehepaare gesamt: EUR 1.921,46/Monat
- Für jedes Kind zusätzlich: EUR 187,93/Monat
Alternativ können die benötigten Mittel auch mittels Haftungserklärung (einer in der Europäischen Union wohnhaften Person), Traveller Cheques oder einer Stipendienbestätigung nachgewiesen werden.
Unterkunftskosten, die EUR 359,72/Monat [Stand 2024] übersteigen und Kosten für die benötigte Krankenversicherung müssen zusätzlich nachgewiesen werden.
- Die Herkunft der vorgelegten Unterhaltsmittel sollte auf Nachfrage der Aufenthaltsbehörde nachvollziehbar gemacht werden können (ev. auch mit entsprechenden Nachweisen).
Beispiele für Nachweismöglichkeiten:- Erklärung des Antragstellers woher die Unterhaltsmittel stammen (z.B. Erspartes, Kredit, Stipendium, Verkauf Wohnung/Haus, Erbschaft)
- Kontoauszug der letzten 6 Monate (samt Einzahlungsbuchungen, Zahlungsaufträgen usw.)
- Beschäftigungsnachweis des Antragstellers selbst, wenn die Unterhaltsmittel aus eigener unselbstständiger und/oder selbstständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag inkl. der letzten 6 Gehaltszettel und Nachweis über die Auszahlung bzw. Gewerbeberechtigung inklusive letzter Steuerbescheid) stammen
- Bestätigung Stipendium, Kaufvertrag, Kreditvertrag etc.
- Erklärung der Eltern bzw. des Sponsors, dass die Unterhaltsmittel zur freien Verfügung stehen und woher die Geldmittel stammen (z.B. Erspartes, Kredit, Verkauf Wohnung/Haus, Erbschaft), wenn die Eltern bzw. der Sponsor die Geldmittel zur Verfügung stellt
- Kontoauszug des Kontos der Eltern bzw. sonstiger Sponsor/innen der letzten 6 Monate, wenn die Geldmittel von ihnen stammen
- Beschäftigungsnachweis der Eltern bzw. sonstiger Sponsor/innen, wenn die Unterhaltsmittel von ihnen aus unselbstständiger und bzw. oder selbstständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag inkl. der letzten 6 Gehaltszettel und Nachweis über die Auszahlung bzw. Gewerbeberechtigung inklusive letzter Steuerbescheid) stammen
- Erklärung über regelmäßige Aufwendungen (Offenlegung von Krediten, Unterhaltszahlungen oder sonstigen finanziellen Belastungen)
- Unterkunft in Österreich für mindestens 3 Monate (z.B. Mietvertrag, Benützungsvereinbarung mit Studentenheim, Wohnrechtsvereinbarung) in Zusammenhang mit dem Nachweis der benötigten Unterhaltsmittel (die Berechnung erfolgt anhand der vorgelegten Unterkunftskosten)
- Nachweis einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung (z.B. durch Anmeldung zur Studierendenselbstversicherung nach Einreise) in Österreich.
Bei Erstantrag zusätzlich:
- Kopie des gesamten Reisepasses (alle Seiten)
- Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat (in Einzelfällen auch aus dem Herkunftsland) nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung (beglaubigt und dann übersetzt)
- Zulassungsbescheid/Aufnahmebestätigung der österreichischen Hochschule
Bei Verlängerungsantrag zusätzlich:
- Studienerfolgsnachweis; Dokoranden/PhD: Bestätigung des/der akademischen Betreuers/Betreuerin über den positiven akademischen Fortschritt
- Fortsetzungsbestätigung
- Studienbuchblatt
- Zulassungsbescheid/Aufnahmebestätigung der österreichischen Hochschule für ein weiteres Studium nach Abschluss eines Studiums in Österreich
- aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes (z.B. KSV 1870 Information GmbH)
- nach Studienabschluss: Nachweis über den Studienabschluss oder die Absolvierung der gesetzlich verpflichtenden fachlichen Berufsausbildung
Es wird empfohlen, alle ausländischen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen.
Ausländische Urkunden und Nachweise (z.B. polizeiliches Führungszeugnis) sind nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen, weil die Aufenthaltsbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen kann.
Die Aufenthaltsbehörden können im Einzelfall die Vorlage weiterer Urkunden und Bestätigungen (z.B. Geburtsurkunde) verlangen. Zur Vermeidung von Verzögerungen empfehlen wir, alle genannten Dokumente bereits gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (wird ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist.
Kosten: EUR 160,00 (EUR 120,00 bei Antragstellung, EUR 20,00 bei Erteilung und EUR 20,00 Personalisierungsgebühr)
Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) je nach Art des Dokuments: EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30
Die Aufenthaltsbewilligung wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Es wird empfohlen, diese immer mitzuführen.
Checkliste für eine „Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft“
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular) beizulegen und im Original zusätzlich nur vorzuweisen:
- Gültiges Reisedokument
- Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
- Nachweis der Finanzierung des Aufenthalts [Stand 2024]:
- Für Ehepaare gesamt: EUR 1.921,46/Monat
- Für jedes Kind zusätzlich: EUR 187,93/Monat
Alternativ können die benötigten Mittel auch mittels Traveller Cheques oder eine Stipendienbestätigung nachgewiesen werden.
Unterkunftskosten, die EUR 359,72/Monat [Stand 2024] übersteigen, und Kosten für die benötigte Krankenversicherung müssen zusätzlich nachgewiesen werden. - Die Herkunft der vorgelegten Unterhaltsmittel sollte auf Nachfrage der Aufenthaltsbehörde nachvollziehbar gemacht werden können (ev. auch mit entsprechenden Nachweisen):
Beispiele für Nachweismöglichkeiten:- Erklärung des Antragstellers woher die Unterhaltsmittel stammen (z.B. Erspartes, Kredit, Verkauf Wohnung/Haus, Erbschaft)
- Kontoauszug der letzten 6 Monate (samt Einzahlungsbuchungen, Zahlungsaufträgen usw.)
- Beschäftigungsnachweis des Antragstellers selbst, wenn die Unterhaltsmittel aus unselbstständiger und bzw. oder selbstständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag inkl. der letzten 6 Gehaltszettel und Nachweis über die Auszahlung bzw. Gewerbeberechtigung inklusive letzter Steuerbescheid) stammen
- Erklärung der Eltern bzw. des Sponsors, dass die Unterhaltsmittel zur freien Verfügung stehen und woher die Geldmittel stammen (z.B. Erspartes, Kredit, Verkauf Wohnung/Haus, Erbschaft), wenn die Eltern bzw. der Sponsor die Geldmittel zur Verfügung stellt
- Kontoauszug des Kontos der Eltern bzw. sonstiger Sponsor/innen der letzten 6 Monate, wenn die Geldmittel von ihnen stammen
- Beschäftigungsnachweis der Eltern bzw. sonstiger Sponsor/innen, wenn die Unterhaltsmittel von ihnen aus unselbstständiger und bzw. oder selbstständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag inkl. der letzten 6 Gehaltszettel und Nachweis über die Auszahlung bzw. Gewerbeberechtigung inklusive letzter Steuerbescheid) stammen
- Erklärung über regelmäßige Aufwendungen (Offenlegung von Krediten, Unterhaltszahlungen oder sonstigen finanziellen Belastungen)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich (z.B. Mietvertrag, Benützungsvereinbarung mit Studentenheim, Wohnrechtsvereinbarung)
- Nachweis einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung (z.B. durch Mitversicherung in der Studierendenselbstversicherung des/der Studierenden nach der Einreise) in Österreich.
Bei Erstantrag zusätzlich:
- Kopie des gesamten Reisepasses (alle Seiten)
- Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat (in Einzelfällen auch aus dem Herkunftsland) nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung (beglaubigt und dann übersetzt)
- Nachweis der Angehörigeneigenschaft (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde; beglaubigt und dann übersetzt) sowie der Familiengemeinschaft im Heimatland
Bei Verlängerungsantrag zusätzlich:
- aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes (z.B. KSV 1870 Information GmbH)
Es wird empfohlen, alle ausländischen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen.
Ausländische Urkunden und Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis) sind nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen, weil die Aufenthaltsbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen kann.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (wird ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist.
Kosten: EUR 160,00 (EUR 120,00 bei Antragstellung, EUR 20,00 bei Erteilung und EUR 20,00 Personalisierungsgebühr)
Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) je nach Art des Dokuments: EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30
Die Aufenthaltsbewilligung wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Es wird empfohlen, diese immer mitzuführen.