Ihre Auswahl "Drittstaaten | Studierende/r mit Zulassungsbescheid | kein Mobilitätsprogramm | keine Hochschulvereinbarung | Aufenthalt über 6 Monate" ergab folgende Informationen:
Aufenthaltsbewilligung – Student
Die "Aufenthaltsbewilligung – Student" ist grundsätzlich für Drittstaatsangehörige vorgesehen, die an einer Hochschule in Österreich zum Studium zugelassen sind. Sie kann in den folgenden Fällen erteilt werden:
- Ordentliches Studium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule
- Außerordentliches Studium im Rahmen eines öffentlichen oder privaten Universitätslehrganges, Fachhochschullehrgangs oder Lehrgangs einer Pädagogischen Hochschule mit mindestens 40 ECTS. Der Lehrgang darf nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dienen
- Außerordentliches Studium im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs zur Vorbereitung auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung
- Außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses (Nostrifizierung)
- Bei Verlängerungen: Gesetzlich verpflichtende fachliche Berufsausbildung im Anschluss an ein ordentliches Studium (z.B. Gerichtspraxis, Aspirantenjahr)
- Bei Verlängerungen: Aufenthalt zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung nach erfolgreichem Abschluss eines ordentlichen Studiums, eines Universitätslehrgangs, einer Nostrifizierung oder einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Berufsausbildung (siehe oben)
Ein außerordentliches Studium, das lediglich den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen umfasst, reicht grundsätzlich nicht aus, um eine „Aufenthaltsbewilligung – Student“ zu erhalten.
- Ausnahme:
Wenn Sie im Vorstudienlehrgang die Ergänzungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und erst im darauffolgenden Semester an einem Aufnahme- oder Eignungsverfahren teilnehmen können, ist die Erteilung einer weiteren „Aufenthaltsbewilligung – Student“ möglich.
Voraussetzungen für diesen Ausnahmefall:
Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (siehe Checkliste) + Nachweis der Inskription für ein außerordentliches Studium, das den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen umfasst.
In den meisten Fällen muss der Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung – Student" bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat gestellt und abgewartet werden. Nach einer positiven Entscheidung der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich über den Antrag, kann dann bei der österreichischen Vertretungsbehörde ein weiterer Antrag für ein Visum D zur Einreise nach Österreich gestellt werden, welches dann für 4 Monate gültig ist. Anschließend kann mit dem Visum D nach Österreich eingereist und die “Aufenthaltsbewilligung-Student” bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich abgeholt werden.
Studierende, die zu einer visumfreien Einreise berechtigt sind, haben alternativ die Möglichkeit, den Antrag bei der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich direkt einzubringen und dort abzuholen.
Es ist ausnahmsweise möglich, den Antrag auf Erteilung einer “Aufenthaltsbewilligung-Student” bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde nach der Einreise in Österreich zu stellen, wenn Sie mit einem Visum eingereist sind, das nicht für den Zweck des Studiums bzw. der Antragstellung in Österreich ausgestellt wurde.
Ein Überschreiten der visumfreien oder im Rahmen eines Visums gestatteten Aufenthaltsdauer ist grundsätzlich nicht zulässig. Daher empfehlen wir, den Antrag auf die Aufenthaltsbewilligung so früh wie möglich zu stellen.
Falls die Aufenthaltsbehörde nicht innerhalb der Dauer des visumfreien Aufenthalts oder der Visumsdauer entscheidet, müssen Sie die Entscheidung im Heimatland abwarten. Die Aufenthaltsbehörde ist über die neuen Kontaktdaten im Heimatland zu informieren.
Es wird empfohlen, den Antrag samt allen erforderlichen Unterlagen mindestens drei Monate vor der geplanten Einreise einzureichen. Bitte beachten Sie, dass ein Termin für die Antragstellung eventuell online bereits im Vorfeld vereinbart werden muss und es zu Wartezeiten auf einen freien Antragstermin an den Vertretungsbehörden kommen kann.
Falls Beglaubigungen notwendig sind, empfiehlt es sich bereits noch früher diesen Prozess zu starten, um die erforderlichen Beglaubigungen vorlegen zu können. Notwendige Beglaubigungen, der für eine Antragstellung erforderlichen Dokumente können- je nach Ausstellungsstaat- zusätzlich einige Monate dauern. Weitere Informationen zu Beglaubigungen finden Sie hier.
Die Aufenthaltsbehörde bearbeitet den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung in der Regel innerhalb von 90 Tagen, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen. |
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Nachdem die zuständige Aufenthaltsbehörde die österreichische Vertretungsbehörde verständigt hat, dass sie den Antrag bewilligt hat, haben Sie drei Monate Zeit ein Visum D zur Abholung des Aufenthaltstitels zu beantragen. Nach der Verständigung der Aufenthaltsbehörde haben Sie insgesamt sechs Monate Zeit die Aufenthaltsbewilligung in Österreich abzuholen.
Zulassungs- oder Aufnahmeprüfung für die Aufnahme an der österreichischen Hochschule: Falls für die Aufnahme an der österreichischen Hochschule eine Zulassungs- oder Aufnahmeprüfung vorgeschrieben ist, können Sie wie folgt vorgehen.
Hinweis: Die Finanzierung samt Unterkunft müssen in diesem Fall vorläufig nur "glaubhaft" gemacht werden (z.B. Bestätigung der Eltern über Unterhaltszahlungen, Vorvertrag für die Unterkunft, Anmeldung in einem Studentenwohnheim).
Falls die Aufnahmeprüfung länger vor dem möglichen Studienbeginn stattfindet, kann bei der österreichischen Vertretungsbehörde auch ein Visum C beantragt werden, welches anschließend für den Zeitraum der Prüfung ausgestellt wird. |
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Alle erforderlichen Dokumente für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Student" finden Sie in der Checkliste.
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular) beizulegen und im Original zusätzlich nur vorzuweisen:
- Gültiger Reisepass
- Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
Nachweis der finanziellen Mittel [Stand 2024]:
- Studierende bis zum 24. Lebensjahr: EUR 672,64/Monat
- Studierende ab dem 24. Lebensjahr: EUR 1.217,96/Monat
- Für Ehepaare gesamt: EUR 1.921,46/Monat
- Für jedes Kind zusätzlich: EUR 187,93/Monat
Diese finanziellen Mittel müssen für zwölf Monate im Voraus nachgewiesen werden und sich auf einem (ausländischen) Sparbuch oder (ausländischen) Bankkonto befinden, welches auf den Namen der antragstellenden Person lautet und auf welches von Österreich aus zugegriffen werden kann.
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Alternativ können die benötigten Mittel auch mittels Haftungserklärung (einer in der Europäischen Union wohnhaften Person), Traveller Cheques oder einer Stipendienbestätigung nachgewiesen werden.
Unterkunftskosten, die EUR 359,72/Monat [Stand 2024] übersteigen und Kosten für die benötigte Krankenversicherung müssen zusätzlich nachgewiesen werden.
</figure>Nachweis der Herkunft der vorgelegten finanziellen Mittel:
Die Herkunft der vorgelegten finanziellen Mittel sollte auf Nachfrage der Aufenthaltsbehörde nachvollziehbar gemacht werden können (ev. auch mit entsprechenden Nachweisen).
Beispiele für Nachweismöglichkeiten:- Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin, woher die Unterhaltsmittel stammen (z.B. Erspartes, Kredit, Stipendium, Verkauf Wohnung/Haus, Erbschaft)
- Kontoauszug der letzten 6 Monate (samt Einzahlungsbuchungen, Zahlungsaufträgen usw.)
- Beschäftigungsnachweis des Antragstellers/ der Antragstellerin, wenn die Unterhaltsmittel aus eigener unselbstständiger und/oder selbstständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag inkl. der letzten 6 Gehaltszettel und Nachweis über die Auszahlung bzw. Gewerbeberechtigung inklusive letzter Steuerbescheid) stammen
- Bestätigung Stipendium, Kaufvertrag, Kreditvertrag etc.
- Erklärung der Eltern bzw. des Sponsors, dass die Unterhaltsmittel zur freien Verfügung stehen und woher die Geldmittel stammen (z.B. Erspartes, Kredit, Verkauf Wohnung/Haus, Erbschaft), wenn die Eltern bzw. der Sponsor die Geldmittel zur Verfügung stellt
- Kontoauszug des Kontos der Eltern bzw. sonstiger Sponsor/innen der letzten 6 Monate, wenn die Geldmittel von ihnen stammen
Beschäftigungsnachweis der Eltern bzw. sonstiger Sponsor/innen, wenn die Unterhaltsmittel von ihnen aus unselbstständiger und bzw. oder selbstständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag inkl. der letzten 6 Gehaltszettel und Nachweis über die Auszahlung bzw. Gewerbeberechtigung inklusive letzter Steuerbescheid) stammen
Sie können Ihre finanziellen Mittel durch verschiedene Quellen nachweisen. Zum Beispiel ist es möglich, eine Kombination aus der finanziellen Unterstützung Ihrer Eltern und Ihren eigenen Ersparnissen oder Einkünften anzugeben.
Weitere erforderliche Unterlagen:
- Erklärung über regelmäßige Aufwendungen (Offenlegung von Krediten, Unterhaltszahlungen oder sonstigen finanziellen Belastungen)
- Unterkunft in Österreich für mindestens 3 Monate (z.B. Mietvertrag, Benützungsvereinbarung mit Studentenheim, Wohnrechtsvereinbarung) in Zusammenhang mit dem Nachweis der benötigten Unterhaltsmittel (die Berechnung erfolgt anhand der vorgelegten Unterkunftskosten)
Nachweis einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung (z.B. durch Anmeldung zur Studierendenselbstversicherung nach Einreise) in Österreich.
Bei Erstantrag zusätzlich erforderlich:
- Kopie des gesamten Reisepasses (alle Seiten)
- Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat (in Einzelfällen auch aus dem Herkunftsland) nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung (beglaubigt und dann übersetzt)
- Zulassungsbescheid der österreichischen Hochschule, bei Antragstellung in Österreich auch die Aufnahmebestätigung der Hochschule
Bei einem außerordentlichem Studium im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs zur Vorbereitung auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung zusätzlich:
- Inskribtionsbestätigung bei Antragstellung in Österreich (der Zulassungsbescheid ist alleine nicht ausreichend!)
Bei Verlängerungsantrag zusätzlich erforderlich:
- Studienerfolgsnachweis; Dokoranden/PhD: Bestätigung des/der akademischen Betreuers/Betreuerin über den positiven akademischen Fortschritt
- Fortsetzungsbestätigung
- Studienbuchblatt
- Gegebenenfalls Zulassungsbescheid der österreichischen Hochschule für ein weiteres/ anderes Studium in Österreich
- aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes (z.B. KSV 1870 Information GmbH)
- nach Studienabschluss: Nachweis über den Studienabschluss oder die Absolvierung der gesetzlich verpflichtenden fachlichen Berufsausbildung
Es wird empfohlen, alle ausländischen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen. (Teilweise werden auch englischsprachige Dokumente akzeptiert.) |
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Kosten: EUR 160,00 (EUR 120,00 bei Antragstellung, EUR 20,00 bei Erteilung und EUR 20,00 Personalisierungsgebühr)
Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) je nach Art des Dokuments: EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30
Die Aufenthaltsbewilligung wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Es wird empfohlen, diese immer mitzuführen.
Ausländische Urkunden und Nachweise (z.B. polizeiliches Führungszeugnis) sind nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen, weil die Aufenthaltsbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen kann.
Die Aufenthaltsbehörden können im Einzelfall die Vorlage weiterer Urkunden und Bestätigungen (z.B. Geburtsurkunde) verlangen. Zur Vermeidung von Verzögerungen empfehlen wir, alle genannten Dokumente bereits gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen.
Nähere Informationen zur Apostille und Beglaubigung finden Sie hier.
Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (wird ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist.
Für die Einreise:
Für die Einreise nach Österreich benötigen Sie zunächst eine Reisekrankenversicherung. Hierbei ist zu beachten, dass diese für Österreich gültig ist und ausreichender Schutz für verschiedene Krankheitsfälle (Deckungssumme mindestens EUR 30.000 mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19) gegeben ist.
Wichtig: Drittstaatsangehörige Studierende erhalten nur dann eine “Aufenthaltsbewilligung-Student”, wenn spätestens bei der Abholung der Aufenthaltsbewilligung zusätzlich der Nachweis einer “alle Risiken abdeckenden” Krankenversicherung erbracht werden kann. Reisekrankenversicherungen sind nur als Überbrückung bis zum Abschluss einer "alle Risken abdeckenden Krankenversicherung" nach der Einreise ausreichend.
Sozialversicherungsabkommen:
Falls Sie aus einem Staat kommen, welcher mit Österreich ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen (mit Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei) geschlossen hat, kann zu diesem Zweck bei Einreise das Formular A4 (für Aufenthalte mit Hauptwohnsitz in Österreich) des Heimatkrankenversicherungsträgers mitgeführt werden. Mit diesem Formular können Sie sich dann bei der Österreichischen Gesundheitskasse registrieren und erhalten Sie dann eine entsprechende Bestätigung zur Vorlage bei österreichischen Ärzten und Spitälern bzw. der Aufenthaltsbehörde
Nach der Einreise:
Nach Einreise nach Österreich und endgültiger Anmeldung/Aufnahme an der Hochschule können sich ordentliche Studierende an allen Universitäten und an Fachhochschulen und außerordentliche Studierende an Vorstudienlehrgängen bei der Österreichischen Gesundheitskasse zu einem monatlichen Beitrag von EUR 69,13 [Stand 2024] selbst versichern ("Studierendenselbstversicherung"). Wenn Sie diese Versicherung in Anspruch nehmen möchten, können Sie bereits bei der Beantragung der “Aufenthaltsbewilligung-Student” angeben, dass die „Studierendenselbstversicherung „bei der österreichischen Gesundheitskasse unmittelbar nach Einreise nach Österreich abgeschlossen wird. Dies kann entweder als schriftliche Erklärung dem Antrag auf Aufenthaltsbewilligung - Student beigefügt oder im Antragsformular im Punkt “Krankenversicherung” angegeben werden.
Die Hauptvoraussetzungen für die Studierendenselbstversicherung sind ein Wohnsitz in Österreich sowie eine Zulassungs- oder Fortsetzungsbestätigung der jeweiligen Hochschule. Es müssen aber auch die Einhaltung bestimmter Bedingungen berücksichtigt werden (z.B. maximale bisherige Studiendauer, Einkommensobergrenzen, unter Umständen Studienpausen und -wechsel). |
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Bis 31. Dezember jeden Jahres muss eine gültige Fortsetzungsbestätigung der Hochschule/Universität bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingereicht werden. Dies erbringt den Nachweis für das gesamte Studienjahr, dass die Berechtigung besteht, das Studium als ordentliche/r Studierende/r an einer österreichischen Universität (bzw. als außerordentliche/r Studierende/r an einem Vorstudienlehrgang) fortzusetzen.
Alternativ dazu kann eine private alle Risiken abdeckende Krankenversicherung nachgewiesen werden (z.B. über www.feelsafe.at bzw. andere Versicherungsanbieter). Diese muss im Wesentlichen dem Leistungsumfang der staatlichen Krankenversicherung entsprechen und darf keine "erheblichen" Abweichungen aufweisen. Das bedeutet, dass keine Wartezeiten, Kostendeckelungen oder Risikoausschlüsse bestehen dürfen und die Versicherung in Österreich direkt leistungspflichtig sein muss. Wichtig: Um von den Aufenthaltsbehörden als "alle Risiken abdeckende Krankenversicherung" anerkannt zu werden, muss mittels einer schriftlichen Zusatzerklärung die Erfüllung dieser Voraussetzungen von dem in Frage kommenden Versicherungsunternehmen auch ausdrücklich bestätigt werden.
Weitere Informationen um Thema "Krankenversicherung" finden Sie hier.
Bei Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen wird die “Aufenthaltsbewilligung – Student” für 12 Monate ausgestellt. Wurde eine kürzere Dauer beantragt oder weist das Reisedokuments nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf, kann es auch zu kürzeren Ausstellungsdauern kommen.
Eine unselbständige Erwerbstätigkeit, die nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist, darf nur mit einer Beschäftigungsbewilligung ausgeübt werden. Die Beschäftigungsbewilligung muss vor Aufnahme der Tätigkeit - auch für eine geringfügige Beschäftigung - vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt werden.
Für Inhaber/innen einer "Aufenthaltsbewilligung – Student" wird eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet, ohne vorherige Arbeitsmarktprüfung erteilt.
Weitere Informationen zum Thema "Arbeiten in Österreich" finden Sie hier.
Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer und können frühestens drei Monate vor dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich (in Wien: bei der zuständigen Außenstelle der MA35) beantragt werden. Bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag dürfen sich die Antragstellerinnen/Antragsteller rechtmäßig in Österreich aufhalten auch für den Fall, dass die bisherige Aufenthaltsbewilligung inzwischen ablaufen sollte.
Die neue verlängerte Aufenthaltsbewilligung wird erst nach Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels ausgestellt.
Für eine Verlängerung muss eine Bestätigung der Hochschule/Universität über die Meldung der Fortsetzung des Studiums (Fortsetzungsbestätigung), das Studienbuchblatt sowie ein Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von acht Semesterstunden pro Studienjahr oder 16 ECTS-Punkte pro Studienjahr vorgelegt werden (siehe auch Checkliste).
Alternativ kann im Doktorats-/PhD Studium eine Bestätigung über den positiven akademischen Fortschritt des/der akademischen Betreuers/Betreuerin vorgelegt werden.
Wenn Sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen, kann jederzeit ein Umstieg auf andere Aufenthaltstitel erfolgen (Zweckänderungsantrag)
Studierende, die ihr Studium in Österreich im Rahmen einer "Aufenthaltsbewilligung – Student" abgeschlossen haben, können diese anschließend zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung einmalig für weitere 12 Monate verlängern.
Ein Umstieg von einer so verlängerten "Aufenthaltsbewilligung – Student" ist anschließend nur auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" (z.B. für Studienabsolvent/innen), eine "Niederlassungsbewilligung – Forscher", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” möglich.
Weitere Informationen zum Thema "Verlängerung von Aufenthaltstiteln" finden Sie hier.
Wechsel Studienrichtung und Doppelstudium:
Der Wechsel der Studienrichtung ist der Aufenthaltsbehörde unter Vorlage des neuen Zulassungsbescheides bekanntzugeben.
Bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann unter Umständen auch die Vorlage des Studienerfolgsnachweis des vorherigen Studiums erforderlich sein.
Bei einem Doppelstudium ist der Studienerfolgsnachweis (16 ECTS oder 8 Semesterwochenstunden) des Hauptstudiums für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorzulegen.
Familienangehörige von Studierenden mit "Aufenthaltsbewilligung – Student" können eine “Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft” beantragen.
Als Familienangehörige gelten Ehegatt/innen, eingetragene Partner/innen oder minderjährige ledige Kinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.
Alle Voraussetzungen für eine Erteilung finden sich in der Checkliste.
Der Antrag muss grundsätzlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat gestellt werden.
Sind die Familienangehörigen zur visumfreien Einreise berechtigt, ist alternativ auch eine Antragstellung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich möglich.
Checkliste für eine "Aufenthaltsbewilligung-Familiengemeinschaft":
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular) beizulegen und im Original zusätzlich nur vorzuweisen:
- Gültiger Reisepass
- Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
- Nachweis der finanziellen Mittel für die Dauer des Aufenthalts [Stand 2024]:
- Für Ehepaare gesamt: EUR 1.921,46/Monat
- Für jedes Kind zusätzlich: EUR 187,93/Monat
Diese finanziellen Mittel müssen für zwölf Monate im Voraus nachgewiesen werden und sich auf einem (ausländisches) Sparbuch oder (ausländisches) Bankkonto befinden, auf welches von Österreich aus zugegriffen werden kann.
Alternativ können die benötigten Mittel auch mittels Traveller Cheques oder eine Stipendienbestätigung nachgewiesen werden.
Unterkunftskosten, die EUR 359,72/Monat [Stand 2024] übersteigen, und Kosten für die benötigte Krankenversicherung müssen zusätzlich nachgewiesen werden.
Nachweis der Herkunft der vorgelegten finanziellen Mittel: Die Herkunft der vorgelegten finanziellen Mittel sollte auf Nachfrage der Aufenthaltsbehörde nachvollziehbar gemacht werden können (ev. auch mit entsprechenden Nachweisen):
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Weitere erforderliche Unterlagen:
- Erklärung über regelmäßige Aufwendungen (Offenlegung von Krediten, Unterhaltszahlungen oder sonstigen finanziellen Belastungen)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich (z.B. Mietvertrag, Benützungsvereinbarung mit Studentenheim, Wohnrechtsvereinbarung)
- Nachweis einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung (z.B. durch Mitversicherung in der Studierendenselbstversicherung des/der Studierenden nach der Einreise) in Österreich.
Bei Erstantrag zusätzlich erforderlich:
- Kopie des gesamten Reisepasses (alle Seiten)
- Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat (in Einzelfällen auch aus dem Herkunftsland) nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung (beglaubigt und dann übersetzt)
- Nachweis der Angehörigeneigenschaft (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde; beglaubigt und dann übersetzt) sowie der Familiengemeinschaft im Heimatland
Bei Verlängerungsantrag zusätzlich erforderlich:
- aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes (z.B. KSV 1870 Information GmbH)
Es wird empfohlen, alle ausländischen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen. (Teilweise werden auch englischsprachige Dokumente akzeptiert.) |
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Kosten: EUR 160,00 (EUR 120,00 bei Antragstellung, EUR 20,00 bei Erteilung und EUR 20,00 Personalisierungsgebühr)
Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) je nach Art des Dokuments: EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30
Die Aufenthaltsbewilligung wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Es wird empfohlen, diese immer mitzuführen.
Ausländische Urkunden und Nachweise (z.B. polizeiliches Führungszeugnis) sind nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen, weil die Aufenthaltsbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen kann.
Die Aufenthaltsbehörden können im Einzelfall die Vorlage weiterer Urkunden und Bestätigungen (z.B. Geburtsurkunde) verlangen. Zur Vermeidung von Verzögerungen empfehlen wir, alle genannten Dokumente bereits gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen.
Nähere Informationen zur Apostille und Beglaubigung finden Sie hier.
Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (wird ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist.
Die "Aufenthaltsbewilligung - Student" wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild erteilt und dient auch als Identitätsnachweis. Sie sollte zum Nachweis des Aufenthaltsrechts immer mitgeführt werden.
Reisen im Schengenraum:
Eine "Aufenthaltsbewilligung - Student" berechtigt während der Gültigkeit zur Durchreise durch bzw. zum Aufenthalt in anderen Schengenstaaten (Belgien, Lettland, Portugal, Dänemark, Liechtenstein, Schweden, Deutschland, Litauen, Schweiz, Estland, Luxemburg, Slowakei, Finnland, Malta, Slowenien, Frankreich, Niederlande, Spanien, Griechenland, Norwegen, Tschechische Republik, Island, Ungarn, Italien, Polen und Kroatien) für eine maximale Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.
Meldung des Wohnsitzes:
Innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie sich bei der Meldebehörde an Ihrem Wohnort anmelden (Meldezettel).
Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist nicht erforderlich, wenn Sie in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Pension, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) nicht länger als zwei Monate Unterkunft nehmen.
Abholung der Aufenthaltsbewilligung:
Nach der Einreise nach Österreich können Sie die Aufenthaltsbewilligung unter Vorlage des Meldezettels und der endgültigen Anmeldung an der Universität bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich abholen.mHaben Sie vor der Einreise eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass eine Studierendenselbstversicherung erst bei Ankunft in Österreich abgeschlossen wird, muss vor Abholung der Aufenthaltsbewilligung auch die Versicherungsbestätigung bei der Österreichischen Gesundheitskasse abgeholt und anschließend der zuständigen Aufenthaltsbehörde vorgelegt werden.
Auch kann die Vorlage weiterer Unterlagen auf Verlangen der Aufenthaltsbehörde erforderlich sein.
Verlust/Diebstahl der Aufenthaltsbewilligung
Der Verlust oder Diebstahl der Aufenthaltsbewilligung ist bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich unverzüglich zu melden und zusätzlich eine Verlustanzeige (Fundamt) beziehungsweise eine Diebstahlsanzeige (Polizei) der Aufenthaltsbehörde vorzulegen. Heben Sie für solch einen Fall eine Kopie Ihrer Aufenthaltsbewilligungskarte in ihrer Unterkunft auf.
Vollzähligkeit der Dokumente: Fehlende Dokumente können zu erheblichen Verzögerungen führen.
Informationen auf der OeAD-Website prüfen: Alle relevanten Details zur Beantragung der Aufenthaltsbewilligung sind auf der OeAD-Website verfügbar.
Nach Ablauf Ihrer “Aufenthaltsbewilligung-Student”, dürfen Sie nur in Österreich bleiben, solange Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer Ihrer "Aufenthaltsbewilligung-Student" einen Verlängerungsantrag gestellt haben. Müssen Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen, benötigen Sie eine Notvignette. Diese ist 3 Monate gültig und erlaubt die Einreise nach Österreich und in alle Schengen-Staaten. Eine Notvignette kann pro Verlängerungsverfahren maximal einmal beantragt werden. |
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