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Ihre Auswahl "Drittstaaten | Forscher/in | ohne Aufenthaltstitel | Aufenthalt über 6 Monate | ohne Aufnahmevereinbarung" ergab folgende Informationen:

Blaue Karte EU

Aussichten auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" haben Drittstaatsangehörige dann, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen und eine schriftliche Bestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS) vorlegen können, dass sie die Kriterien für die Zulassung als Schlüsselkraft erfüllen. Forscherinnen und Forscher erfüllen hinsichtlich ihrer Qualifikationen und der ihnen gebotenen Entlohnung oft die Kriterien für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU", vor allem wenn sie bereits eine "Blaue Karte EU" eines anderen Schengenstaates innehaben.

Voraussetzungen für die Erteilung

Anträge auf Erteilung einer "Blauen Karte EU" müssen persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat oder können im Falle der visumfreien Einreise bzw. der Einreise mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates bei der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich eingebracht werden.
Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin der Forscherin/des Forschers bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich eingebracht werden. Das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt eine schriftliche Bestätigung an die zuständige Aufenthaltsbehörde, dass der/die Forscher/in die Kriterien für die Zulassung als Schlüsselkraft erfüllt. Die Aufenthaltsbehörde entscheidet über den Antrag bei Vorliegen aller notwendiger Unterlagen innerhalb von acht Wochen.

Bitte beachten Sie, dass ein Überschreiten der visumfreien oder im Rahmen des Visums gestatteten Aufenthaltsdauer grundsätzlich nicht gestattet ist.

Alle Voraussetzungen für die Erteilung einer "Blaue Karte EU" finden Sie in der Checkliste.

Versicherung

Für die Einreise nach Österreich muss grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Gültigkeitsbereich Österreich umfasst und ausreichender Schutz für verschiedene Krankheitsfälle (Deckungssumme deutlich über EUR 30.000, Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19) gegeben ist.

Drittstaatsangehörige erhalten nur dann einen Aufenthaltstitel, wenn zusätzlich der Nachweis einer "alle Risiken abdeckenden" Krankenversicherung erbracht werden kann. Reisekrankenversicherungen sind nur für den Zeitraum, bis nach Einreise eine "alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung" abgeschlossen werden kann, ausreichend.

Forscher/innen, die Dienstnehmer/innen einer österreichischen Forschungseinrichtung sind, erfüllen das Erfordernis der "alle Risken abdeckenden Krankenversicherung" regelmäßig aufgrund der mit dieser Beschäftigung verbundenen Pflichtversicherung. Sofern die Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518.44/Monat [Stand 2024] überschreitet, besteht für Dienstnehmer/innen eine automatische Krankenversicherung (zusätzlich besteht eine Versicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung).

Ausstellungsdauer

Die Forscherin/der Forscher erhält eine "Blaue Karte EU" mit einer bis zu zweijährigen Gültigkeitsdauer. Weist der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer auf, wird die "Blaue Karte EU" für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrages hinausgehenden Zeitraum ausgestellt.

Erwerbstätigkeit

Für Forscher/innen mit "Blauer Karte EU" sind zur Aufnahme der geplanten Forschungstätigkeit keine weiteren arbeitsmarktbehördlichen Dokumente erforderlich.

Verlängerung und Umstiegsmöglichkeiten

Verlängerungen müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, können jedoch frühestens drei Monate vor dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich beantragt werden.
Bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag halten sich die Antragstellerinnen/Antragsteller rechtmäßig in Österreich auf, auch für den Fall, dass die bisherige Aufenthaltsbewilligung inzwischen ablaufen sollte.

Weitere Informationen zum Thema "Verlängerung von Aufenthaltstitel" finden Sie hier.

Nach zwei Jahren kann die Forscherin/der Forscher eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" beantragen, wenn er/sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate unter den für eine "Blaue Karte EU" maßgeblichen Bedingungen beschäftigt war.

Nach einer insgesamt fünfjährigen Niederlassung in Österreich können Forscherinnen und Forscher den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU erhalten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Familienangehörige

Familienangehörige* von Forscherinnen und Forschern, die über eine "Blaue Karte EU" verfügen, können eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" beantragen.

Der Antrag muss grundsätzlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat gestellt werden.
Sind die Familienangehörigen zur visumfreien Einreise berechtigt, ist alternativ auch eine Antragstellung bei der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich möglich.

Die Familienangehörige haben nach Erhalt der "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" freien Zugang zum Arbeitsmarkt und können jede Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung ausüben, solange die Angehörigengemeinschaft besteht.

* Ehegatt/innen, eingetragene Partner/innen oder minderjährige ledige Kinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.

Sonstige Hinweise

Die "Blaue Karte EU" wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild erteilt und dient auch als Identitätsnachweis. Die "Blaue Karte EU" sollte zum Nachweis des Aufenthaltsrechts immer mitgeführt werden.

Eine "Blaue Karte EU" berechtigt während der Gültigkeit zur Durchreise durch bzw. zum Aufenthalt in anderen Schengenstaaten (Belgien, Lettland, Portugal, Dänemark, Liechtenstein, Schweden, Deutschland, Litauen, Schweiz, Estland, Luxemburg, Slowakei, Finnland, Malta, Slowenien, Frankreich, Niederlande, Spanien, Griechenland, Norwegen, Tschechische Republik, Island, Ungarn, Italien,Polen und Kroatien) für eine maximale Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.

Innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie sich bei der Meldebehörde an Ihrem Wohnort anmelden.
Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist nicht erforderlich, wenn Sie in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Pension, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) nicht länger als zwei Monate Unterkunft nehmen.

Checkliste

Checkliste für "Blaue Karte – EU"

Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular) beizulegen und im Original zusätzlich nur vorzuweisen:

  • Gültiges Reisedokument
  • Ein Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
  • Unterkunft in Österreich für mindestens 3 Monate (z.B. Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge, Wohnrechtsvereinbarung) in Zusammenhang mit dem Nachweis der benötigten Unterhaltsmittel (die Berechnung erfolgt anhand der vorgelegten Unterkunftskosten)
  • Arbeitgebererklärung (als Nachweis eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots für eine hochqualifizierte Beschäftigung für mindestens ein Jahr, die der Ausbildung des/der Forschers/Forscherin entspricht, mit einer Mindestbruttojahresentlohnung von EUR 47.855 [Stand 2024])
  • Nachweis des Studienabschlusses mit dreijähriger Mindestdauer durch Urkunde über den Abschluss und Nachweis über den Status der Hochschuleinrichtung
  • Bestätigung des AMS über die Zulassung als Schlüsselkraft nach Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung
  • Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes (sofern keine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht)

Bei Erstantrag zusätzlich:

  • Kopie des gesamten Reisepasses (alle Seiten)
  • Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat (in Einzelfällen auch aus dem Herkunftsland) nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung (beglaubigt und dann übersetzt)

Bei Verlängerungsantrag zusätzlich:

 

Es wird empfohlen alle ausländischen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen.

Ausländische Urkunden und Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis) sind nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen, weil die Aufenthaltsbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen kann.

Die Aufenthaltsbehörden können im Einzelfall die Vorlage weiterer Urkunden und Bestätigungen (z.B. Geburtsurkunde) verlangen. Zur Vermeidung von Verzögerungen empfehlen wir, alle genannten Dokumente bereits gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (wird ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist.

Kosten: EUR 160 (EUR 120 bei Antragstellung, EUR 20 bei Erteilung und EUR 20 Personalisierungsgebühr)
Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) je nach Art des Dokuments: EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30

Die Aufenthaltsbewilligung wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Es wird empfohlen, diese immer mitzuführen.

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