Ihre Auswahl "Drittstaaten | Forscher/in | ohne Aufenthaltstitel | Aufenthalt über 6 Monate | ohne Aufnahmevereinbarung" ergab folgende Informationen:
Rot-Weiß-Rot – Karte
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Beschäftigung bei einer/einem bestimmten Arbeitgeber/in und ist für Personen geeignet, die einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich anstreben. Eine "Rot-Weiß-Rot - Karte" kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn ein adäquater Arbeitsplatz nachgewiesen werden kann. Der Arbeitsplatz muss den Qualifikationen der Antragsteller/in entsprechen, angemessen entlohnt sein und die speziellen Zulassungskriterien der beantragten "Rot-Weiß-Rot - Karte" erfüllen (z.B. Erreichung der Mindestpunkteanzahl, Mindestbruttogehalt).
Voraussetzungen für die Erteilung
Anträge auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" müssen grundsätzlich persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat beantragt oder können im Falle einer möglichen visumfreien Einreise bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich eingebracht werden.
Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich eingebracht werden. Das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt eine schriftliche Bestätigung an die zuständige Aufenthaltsbehörde, dass der/die Forscher/in die Kriterien für die Zulassung erfüllt. Die Aufenthaltsbehörde entscheidet über den Antrag bei Vorliegen aller notwendiger Unterlagen innerhalb von acht Wochen.
Anträge für eine "Rot-Weiß-Rot - Karte für besonders Hochqualifizierte" können – zum Beispiel nach Einreise mit einem Visum zur Arbeitssuche für besonders Hochqualifizierte – immer bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass ein Überschreiten der visumfreien oder im Rahmen des Visums gestatteten Aufenthaltsdauer grundsätzlich nicht gestattet ist.
Alle Voraussetzungen für jeweilige Erteilung von weiteren für Studienabsolvent/innen und Forscher/innen besonders geeignete Varianten finden sich in den Checklisten.
Versicherung
Für die Einreise nach Österreich muss grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Gültigkeitsbereich Österreich umfasst und ausreichender Schutz für verschiedene Krankheitsfälle (Deckungssumme deutlich über EUR 30.000, Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19) gegeben ist.
Drittstaatsangehörige erhalten nur dann einen Aufenthaltstitel, wenn zusätzlich der Nachweis einer "alle Risken abdeckenden" Krankenversicherung erbracht werden kann. Reisekrankenversicherungen sind nur für den Zeitraum, bis nach der Einreise eine "alle Risken abdeckenden Krankenversicherung" abgeschlossen werden kann, ausreichend.
Forscher/innen, die Dienstnehmer/innen einer österreichischen Forschungseinrichtung sind, erfüllen das Erfordernis der "alle Risiken abdeckenden" Krankenversicherung regelmäßig aufgrund der mit dieser Beschäftigung verbundenen Pflichtversicherung. Sofern die Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44/Monat [Stand 2024] überschreitet, besteht für Dienstnehmer/innen eine automatische Krankenversicherung (zusätzlich besteht eine Versicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung).
Ausstellungsdauer
Die Forscherin/der Forscher erhält – bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen – eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt. Sieht der dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsvertrag eine kürzere Beschäftigungsdauer vor, wird die "Rot-Weiß-Rot – Karte" für die Dauer des Arbeitsvertrages plus drei Monate ausgestellt.
Erwerbstätigkeit
Über das Erteilungsverfahren hinaus sind keine weiteren arbeitsmarktbehördlichen Dokumente erforderlich.
Verlängerung und Umstiegsmöglichkeiten
Nach zwei Jahren kann die Forscherin/der Forscher eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus beantragen, wenn er/sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate unter den für die "Rot-Weiß-Rot – Karte" maßgeblichen Bedingungen beschäftigt war.
Nach zweijähriger Niederlassung mit einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" kann die "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für die Dauer von drei Jahren ausgestellt werden. In diesem Zusammenhang muss die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nachgewiesen werden, sofern nicht eine Erfüllung bzw. Ausnahme von der Erfüllungspflicht angenommen wird.
Nach einer insgesamt fünfjährigen Niederlassung in Österreich können Forscherinnen und Forscher den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU erhalten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Familienangehörige
Familienangehörige* von Forscherinnen und Forschern, die über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" verfügen, können eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" beantragen.
Der Antrag muss grundsätzlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat gestellt werden. Sind die Familienangehörigen zur visumfreien Einreise berechtigt, ist alternativ auch eine Antragstellung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich möglich.
Die Familienangehörigen haben nach Erhalt der "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" freien Zugang zum Arbeitsmarkt und können jede Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung ausüben, solange die Angehörigengemeinschaft besteht.
Familienangehörige sind bei Erstantragstellung für eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zum Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau A1 verpflichtet sofern nicht auf eine Verlängerung des Aufenthaltstitels nach insgesamt 24 Monaten Aufenthalt innerhalb von drei Jahren verzichtet wurde oder eine Erfüllung bzw. Ausnahme von der Erfüllungspflicht angenommen wird. Von diesem Nachweis grundsätzlich ausgenommen sind Familienangehörige von Inhaber/innen einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für besonders Hochqualifizierte.
Weiters muss innerhalb von zwei Jahren ab Erteilung des Aufenthaltstitels die Erfüllung des Moduls 1 derIntegrationsvereinbarung nachgewiesen werden, sofern nicht auf eine Verlängerung des Aufenthaltstitels nach insgesamt 24 Monaten Aufenthalt innerhalb von drei Jahren verzichtet wurde oder eine Erfüllung bzw. Ausnahme von der Erfüllungspflicht angenommen wird.
Nach Innehabung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für zwei Jahre kann unter der Voraussetzung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (siehe oben) eine weitere "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für eine Ausstellungsdauer von drei Jahren beantragt werden.
Wenn Familienangehörige fünf Jahre lang über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen anderen Niederlassungstitel verfügt haben, kann auf einen unbeschränkten Aufenthalt im Rahmen des Titels Daueraufenthalt – EU umgestiegen werden
* Ehegatt/innen, eingetragene Partner/innen oder minderjährige ledige Kinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.
Sonstige Hinweise
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild erteilt und dient auch als Identitätsnachweis. Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" sollte zum Nachweis des Aufenthaltsrechts immer mitgeführt werden.
Eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" berechtigt während der Gültigkeit zur Durchreise durch bzw. zum Aufenthalt in anderen Schengenstaaten (Belgien, Lettland, Portugal, Dänemark, Liechtenstein, Schweden, Deutschland, Litauen, Schweiz, Estland, Luxemburg, Slowakei, Finnland, Malta, Slowenien, Frankreich, Niederlande, Spanien, Griechenland, Norwegen, Tschechische Republik, Island, Ungarn, Italien, Polen und Kroatien) für eine maximale Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.
Innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie sich bei derMeldebehörde an Ihrem Wohnort anmelden.
Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist nicht erforderlich, wenn Sie in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Pension, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) nicht länger als zwei Monate Unterkunft nehmen.
Checklisten
Aufenthalt zur Arbeitsuche für Studienabsolvent/innen
Drittstaatsangehörige können vor Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich einmalig die Verlängerung der "Aufenthaltsbewilligung – Student" zum Zweck der Arbeitssuche für weitere 12 Monate beantragen, wenn sie ein Bachelor-, Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium zur Gänze oder ein Doktorats bzw. PhD-Studium an einer österreichischen Hochschule abgeschlossen haben.
Während dieses Zeitraums sind weiterhin alle für Inhaber/innen einer "Aufenthaltsbewilligung – Student" geltenden Bestimmungen anwendbar (z.B. Bestimmungen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalt in anderen Schengenstaaten).
Studienabsolventinnen und -absolventen, die innerhalb dieser 12 Monate ein ihrem Ausbildungsniveau entsprechendes Beschäftigungsangebot (mindestens 30 Wochenstunden) durch einen Arbeitsvertrag nachweisen können, erhalten nach Antragstellung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Studienabsolvent/innen ohne Arbeitsmarktprüfung, wenn sie das für inländische Studienabsolvent/innen ortsübliche Entgelt mit vergleichbarer Tätigkeit, Berufserfahrung und andere Voraussetzungen (wie Unterkunft, alle Risiken abdeckende Krankenversicherung usw.) erfüllen.
Sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können Studienabsolventinnen und -absolventen auch andere Arten der "Rot-Weiß-Rot – Karte" im Rahmen des Aufenthalts zur Arbeitssuche bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich beantragen.
Checkliste für eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Studienabsolvent/innen
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular) beizulegen und im Original zusätzlich nur vorzuweisen:
- Gültiges Reisedokument
- Ein Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
- Nachweis einer Unterkunft in Österreich (z.B. Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge, Wohnrechtsvereinbarung)
- Urkunde über den Abschluss eines Bachelor-, Diplom- (zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt) bzw. Masterstudiums (zur Gänze) oder ein Doktorats- bzw. PhD-Studiums an einer österreichischen Hochschule
- Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Bei Erstantrag zusätzlich:
- Kopie des gesamten Reisepasses (alle Seiten)
- Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat (in Einzelfällen auch aus dem Herkunftsland) nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung (beglaubigt und dann übersetzt)
Es wird empfohlen alle ausländischen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen.
Ausländische Urkunden und Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis) sind nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen, weil die Aufenthaltsbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen kann.
Die Aufenthaltsbehörden können im Einzelfall die Vorlage weiterer Urkunden und Bestätigungen (z.B. Geburtsurkunde) verlangen. Zur Vermeidung von Verzögerungen empfehlen wir, alle genannten Dokumente bereits gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (wird ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist.
Kosten: EUR 160 (EUR 120 bei Antragstellung, EUR 20 bei Erteilung und EUR 20 Personalisierungsgebühr)
Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) je nach Art des Dokuments: EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30
Die Aufenthaltsbewilligung wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Es wird empfohlen, diese immer mitzuführen.
Checkliste für eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" für sonstige Schlüsselkräfte
Forscherinnen und Forscher, die aufgrund ihrer Qualifikationen eine Stelle als Schlüsselkraft in einem Unternehmen einnehmen sollen, können eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" erhalten, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Das Unternehmen zahlt das gesetzlich festgelegte Mindestentgelt [Stand 2024]: EUR 3.030 brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen
- Das Arbeitsmarktservice (AMS) kann dem Unternehmen keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte, die beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt sind, vermitteln (Arbeitsmarktprüfung).
- Nach den folgenden Kriterien müssen mindestens 55 Punkte erreicht werden: Kriterien für Schlüsselkräfte
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular) beizulegen und im Original zusätzlich nur vorzuweisen:
- Gültiges Reisedokument
- Ein Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
- Nachweis einer Unterkunft in Österreich (z.B. Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge, Wohnrechtsvereinbarung)
- Zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom
- Zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
- Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
- Arbeitsbestätigung
- Zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht
- Zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
- Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
- Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung
- Zum Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung:
- Dienstzeugnis und
- Arbeitsbestätigung
- Zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis
- Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Bei Erstantrag zusätzlich:
- Kopie des gesamten Reisepasses (alle Seiten)
- Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat (in Einzelfällen auch aus dem Herkunftsland) nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung (beglaubigt und dann übersetzt)
Es wird empfohlen alle ausländischen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen.
Ausländische Urkunden und Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis) sind nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen, weil die Aufenthaltsbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen kann.
Die Aufenthaltsbehörden können im Einzelfall die Vorlage weiterer Urkunden und Bestätigungen (z.B. Geburtsurkunde) verlangen. Zur Vermeidung von Verzögerungen empfehlen wir, alle genannten Dokumente bereits gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (wird ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist.
Kosten: EUR 160 (EUR 120 bei Antragstellung, EUR 20 bei Erteilung und EUR 20 Personalisierungsgebühr)
Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) je nach Art des Dokuments: EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30
Die Aufenthaltsbewilligung wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Es wird empfohlen, diese immer mitzuführen.
Visum zum Zweck der Arbeitssuche für besonders Hochqualifizierte
Forscherinnen und Forscher, die in Österreich eine Beschäftigung suchen wollen, können einen Antrag auf ein Visum D zum Zweck der Arbeitssuche mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat stellen, wenn sie bei der Antragstellung Nachweise vorlegen, die ihre Qualifikation belegen. Wenn die Forscherinnen und Forscher innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums eine Beschäftigung finden, können sie einen Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" für besonders Hochqualifizierte (siehe unten) in Österreich bei der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich stellen.
Personen, die visumfrei nach Österreich einreisen dürfen, können die "Rot-Weiß-Rot – Karte" für besonders Hochqualifizierte auch während ihres rechtmäßigen Aufenthalts bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich beantragen, wenn sie bereits ein Beschäftigungsangebot nachweisen können (Arbeitsvertrag) oder innerhalb dieses Zeitraums (meist drei Monate) einen ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz finden.
Bitte beachten Sie, dass ein Überschreiten der visumfreien oder im Rahmen des Visums gestatteten Aufenthaltsdauer grundsätzlich nicht gestattet ist.
Nach den folgenden Kriterien müssen mindestens 70 Punkte erreicht werden: Kriterien für besonders Hochqualifizierte
Checkliste "Rot-Weiß-Rot – Karte" für besonders Hochqualifizierte
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular) beizulegen und im Original zusätzlich nur vorzuweisen:
- Gültiges Reisedokument
- Ein Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
- Nachweis einer Unterkunft in Österreich (z.B. Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge, Wohnrechtsvereinbarung)
- Zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
- Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
- Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung
- Zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wurde
- Dienstvertrag/Vorvertrag für ein dem Ausbildungsniveau entsprechendes Dienstverhältnis
- Zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehalts in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
- Steuerbescheid oder Lohnbestätigung
- Bestätigung des Dienstgebers, dass die Antragstellerin/der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
- Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend der Aktivitäten bzw. des Geschäftsfelds des Unternehmens
- Zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
- Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe der Titel und der Fundstellen
- Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass die Antragstellerin/der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen (einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen) Lehre tätig war, oder
- Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister
- Zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde
- Zum Nachweis von Berufserfahrung:
- Dienstzeugnis und
- Arbeitsbestätigung
- Zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis
- Zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse
- Zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums
- Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Bei Erstantrag zusätzlich:
- Kopie des gesamten Reisepasses (alle Seiten)
- Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat (in Einzelfällen auch aus dem Herkunftsland) nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung (beglaubigt und dann übersetzt)
Es wird empfohlen alle ausländischen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen.
Ausländische Urkunden und Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis) sind nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen, weil die Aufenthaltsbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen kann.
Die Aufenthaltsbehörden können im Einzelfall die Vorlage weiterer Urkunden und Bestätigungen (z.B. Geburtsurkunde) verlangen. Zur Vermeidung von Verzögerungen empfehlen wir, alle genannten Dokumente bereits gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (wird ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist.
Kosten: EUR 160 (EUR 120 bei Antragstellung, EUR 20 bei Erteilung und EUR 20 Personalisierungsgebühr)
Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) je nach Art des Dokuments: EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30
Die Aufenthaltsbewilligung wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Es wird empfohlen, diese immer mitzuführen.