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FAQ zu Einreise und Aufenthalt für drittstaatsangehörige Studierende

Es gibt verschiedene Visa und Aufenthaltstitel, je nach Dauer und Zweck Ihres Aufenthalts. Für Studierende gibt es insbesondere:
- Visum D für kurzfristige Aufenthalte bis zu 6 Monate.
- „Aufenthaltsbewilligung  Student" für länger als sechsmonatige Studienaufenthalte.

Für eine “Aufenthaltsbewilligung Student” benötigen Sie in der Regel:
- Reisepass (gültig für die gesamte Aufenthaltsdauer)
- Aktuelles Passfoto
- Nachweis der Aufnahme an einer Universität (z. B. Zulassungsbescheid, Studienplatzbestätigung)
- Finanzierungsnachweis
- Krankenversicherung
-Unterkunftsnachweis
-Strafregisterauszug

Weitere notwendige Dokumente  finden Sie in der Checkliste.

Visumanträge werden normalerweise innerhalb von 15 Tagen bearbeitet, wobei es in Hochphasen aus Kapazitätsgründen auch länger dauern kann.
In der Regel dauert die Entscheidung bei einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende bis zu 90 Tage. Wenn Unterlagen nachverlangt werden, kann die Frist um weitere 90 Tage verlängert werden.

Eine Verlängerung eines Visums ist grundsätzlich nicht im Inland möglich.
Ein Aufenthaltstitel hingegen kann in bestimmten Fällen verlängert werden, wenn weiterhin alle Voraussetzungen erfüllt sind. Der Verlängerungsantrag muss frühsten drei Monate im Vorhinein rechtzeitig vor Ablauf des jetzigen Aufenthaltstitels gestellt werden. Es sind erneut alle erforderlichen Dokumente vorzulegen, einschließlich eines Nachweises über Ihren Studienfortschritt.

Ja, für Familienangehörige von Studierenden gibt es den Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft". Dieser ermöglicht Ihren engen Familienmitgliedern, Sie während Ihres Aufenthalts in Österreich zu begleiten. Voraussetzungen sind u. a. ein gesicherter Lebensunterhalt und ein geeigneter Wohnraum. Bitte beachten Sie die weiterführenden Informationen auf unserer Website im Abschnitt „Familienangehörige“. 

Der Nachweis finanzieller Mittel dient dazu, zu zeigen, dass Sie Ihren Aufenthalt in Österreich ohne Unterstützung des österreichischen Sozialhilfe-Systems finanzieren können. Die genauen Beträge können Sie unserer Checkliste entnehmen.

Für die Einreise nach Österreich wird in der Regel bis zum Abschluss der alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, eine Reisekrankenversicherung ausreichend sein. 
Sie müssen dann eine alle Risiken umfassende Krankenversicherung nachweisen, welche Leistungen in Österreich erbringt. Für Studierende aus der EU reicht in der Regel die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) aus. Für Nicht-EU-Bürger ist eine alle Risiken umfassende Versicherung erforderlich. Weitere Details finden Sie im Abschnitt „Krankenversicherung für die Einreise und den Aufenthalt“.

Sie sollten Ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel so früh wie möglich stellen, spätestens jedoch 3 Monate vor Ihrer geplanten Einreise, da die Bearbeitungszeiten variieren können. Denken Sie auch daran, dass bestimmte Vorbereitungen, wie Beglaubigungen und Übersetzungen, die Vereinbarung eines Termins zur Antragstellung an der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) zusätzliche Zeit vorab in Anspruch nehmen können. Planen Sie daher ausreichend Vorbereitungszeit ein. Weitere Informationen zum Thema Beglaubigungen finden Sie im Informationsblatt “Beglaubigung“. 

Ja, mit einem Schengen-Visum oder einem gültigen Aufenthaltstitel können Sie sich innerhalb des Schengen-Raums bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen frei bewegen. Beachten Sie jedoch, dass Arbeiten oder Forschungsaufenthalte in anderen Schengen-Ländern möglicherweise dem Recht des jeweiligen Zielstaates unterliegen.

Studierende aus Drittstaaten mit einer „Aufenthaltsbewilligung Student“ dürfen mit einer Beschäftigungsbewilligung bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten. Diese Bewilligung muss vom Arbeitgeber eingeholt werden. In den Sommer- bzw. Wintermonaten kann üblicherweise mehr gearbeitet werden. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt Erwerbstätigkeit und im Informationsblatt „Arbeiten in Österreich“.

Ein Visum ist für kurzfristige Aufenthalte (maximal 6 Monate, nicht verlängerbar), während ein Aufenthaltstitel für langfristige Aufenthalte bestimmt ist. Ein Aufenthaltstitel ermöglicht Ihnen z. B. das Studieren in Österreich für einen längeren Zeitraum.

Studierende aus Drittstaaten müssen ihren Antrag auf Aufenthaltsbewilligung in der Regel vor der Einreise bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde stellen. Eine Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften ist dabei nicht zulässig – das Visum C oder D zu touristischen Zwecken kann nicht genutzt werden, um in Österreich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen.
Sollten Sie zur visumfreien Einreise in Österreich berechtigt sein, insbesondere aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit, so können Sie den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels auch direkt in Österreich bei der an Ihrem beabsichtigten Wohnsitz zuständigen Aufenthaltsbehörde stellen. Sie können die Liste der Länder, deren Staatsangehörige zur visumfreien Einreise und Aufenthalt berechtigt sind dem Informationsblatt „Visumfreie Einreise“ entnehmen. Deren Staatsangehörige sind berechtigt, bis zu in der Regel 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum, deshalb auch in Österreich, einzureisen und sich aufzuhalten. Es werden alle Tage mit Aufenthalt in Schengenländern zusammengezählt. Sollte die Aufenthaltsbehörde in Österreich nicht innerhalb Ihrer visumfreien Aufenthaltsdauer in Österreich entscheiden, sind Sie verpflichtet, den Schengenraum zu verlassen. Bitte informieren Sie die Aufenthaltsbehörde dann über Ihren Aufenthaltsort im Ausland.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen müssen, bedeutet das, dass Ihr Antrag unvollständig ist oder bestimmte Dokumente nicht korrekt eingereicht wurden. Reichen Sie die geforderten Unterlagen schnellstmöglich nach, um die Bearbeitung Ihres Antrags nicht zu verzögern. Lesen Sie die Anweisungen sorgfältig durch und stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Dokumente vollständig und korrekt eingereicht werden. Eine Liste der erforderlichen Unterlagen finden Sie in unserer Checkliste .

Ja, es ist ein Strafregisterauszug erforderlich, um sicherzustellen, dass keine Vorstrafen vorliegen, die den Aufenthalt gefährden könnten. In der Regel wird ein aktueller Strafregisterauszug aus Ihrem Heimatland verlangt. Dieser sollte nicht älter als 3 Monate sein. Bitte beachten Sie, dass dieser Auszug in der Regel beglaubigt und gegebenenfalls übersetzt werden muss, damit er in Österreich anerkannt wird. Informationen dazu, ob eine Beglaubigung oder eine Apostille erforderlich ist, können Sie im Rahmen des Haager Beglaubigungsübereinkommens prüfen. Zudem finden Sie weitere Informationen zur Beglaubigung in unserem Infoblatt „Beglaubigung “.

 Falls der Auszug in einer anderen Sprache als Deutsch vorliegt, sollte er von einem gerichtlich beeideten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden.

Wenn Ihr Visum abläuft, müssen Sie grundsätzlich das Land verlassen. Eine Visumverlängerung ist in Österreich grundsätzlich nicht möglich.
Wenn Ihr Aufenthaltstitel abläuft, müssen Sie grundsätzlich das Land verlassen, es sei denn, Sie haben bereits einen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels gestellt und dieser wird derzeit bearbeitet. Andernfalls können rechtliche Konsequenzen drohen.
 

OeAD-Kontaktformular

Sollten über die Informationen in der Datenbank hinausgehende Fragen zu Einreise- und Aufenthalt bestehen, beantworten wir diese nach Möglichkeit auch gerne.

Kontaktformular

Telefon-Hotline: +43 1 534 08-0
Montag bis Donnerstag 10:00–12:00 Uhr

Es können nur Fragen zu Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für ein Studium oder einen Lehr- oder Forschungsaufenthalt in Österreich beantwortet werden. Interventionen oder Nachfragen bei österreichischen Behörden sind grundsätzlich nicht möglich.

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