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Ihre Auswahl "Drittstaaten | Forscher/in | ohne Aufenthaltstitel | Aufenthalt über 6 Monate | mit Aufnahmevereinbarung" ergab folgende Informationen:

Niederlassungsbewilligung – Forscher

Die "Niederlassungsbewilligung – Forscher" ist für Drittstaatsangehörige vorgesehen, die einen PhD-/Doktoratsabschluss oder einen geeigneten Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, innehaben und in Österreich einer wissenschaftlichen Tätigkeit nachgehen werden, für die mindestens ein solcher Abschluss erforderlich ist.

Zusätzlich muss eine Aufnahmevereinbarung mit einer zertifizierten Forschungseinrichtung oder einer Forschungseinrichtung, die keiner Zertifizierung bedarf, nachgewiesen werden können.

Voraussetzungen für die Erteilung

Ist eine sofortige Aufnahme der Forschungstätigkeit nach der Einreise beabsichtigt, muss die Forscherin/der Forscher vor der Einreise bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat unter Vorlage der für eine "Niederlassungsbewilligung – Forscher" notwendigen Unterlagen (siehe Checkliste) ein Visum zu Erwerbszwecken (Visum D, der Vermerk "Erwerb" wird auf dem Visum angebracht) beantragen. Nur mit einem solchen Visum ist die sofortige Aufnahme der Forschungstätigkeit nach der Einreise gestattet.

Nach der Einreise können Forscherinnen und Forscher dann den Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – Forscher" bei der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich einbringen. Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen wird der Antrag innerhalb von acht Wochen bearbeitet; wir empfehlen dennoch eine ehestmögliche Antragstellung nach der Einreise. Der Antrag muss immer persönlich von der Forscherin/dem Forscher eingebracht werden.

Weiters kann ein Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung – Forscher" nach rechtmäßiger Einreise und bei rechtmäßigem Aufenthalt (z.B. visumfrei oder mit einem Visum) auch bei der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich eingebracht werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Aufnahme der Forschungstätigkeit in Österreich ohne Einreise mit einem Visum zu Erwerbszwecken erst nach Erhalt der "Niederlassungsbewilligung – Forscher" gestattet ist.

Bitte beachten Sie, dass ein Überschreiten der visumfreien oder im Rahmen des Visums gestatteten Aufenthaltsdauer grundsätzlich nicht gestattet ist.

Alternativ kann der Antrag auch bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat gestellt und abgewartet werden (hier muss allerdings mit einer längeren Bearbeitungsdauer gerechnet werden).

Alle Voraussetzungen für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Forscher" finden Sie in der Checkliste.

Versicherung

Für die Einreise nach Österreich muss grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Gültigkeitsbereich Österreich umfasst und ausreichender Schutz für verschiedene Krankheitsfälle (Deckungssumme deutlich über EUR 30.000, mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19) gegeben ist.

Drittstaatsangehörige erhalten nur dann einen Aufenthaltstitel, wenn zusätzlich der Nachweis einer "alle Risiken abdeckenden" Krankenversicherung erbracht werden kann. Reisekrankenversicherungen sind nur für den Zeitraum bis nach der Einreise eine "alle Risiken abdeckende" Krankenversicherung abgeschlossen werden kann, ausreichend.

Forscher/innen, die im Rahmen einer Aufnahmevereinbarung Dienstnehmer/innen einer österreichischen Forschungseinrichtung sind, erfüllen das Erfordernis der "alle Risken abdeckenden" Krankenversicherung regelmäßig aufgrund der mit dieser Beschäftigung verbundenen gesetzlichen Pflichtversicherung. Sofern die Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44/Monat [Stand 2024] überschreitet, besteht für Dienstnehmer/innen eine automatische Krankenversicherung (zusätzlich besteht eine Versicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung).

Ausstellungsdauer

Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen wird die "Niederlassungsbewilligung – Forscher" für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt.
Weist die Aufnahmevereinbarung eine kürzere Dauer auf, erfolgt eine Ausstellung für die Dauer der Vereinbarung plus drei Monate. Wurde eine kürzere Dauer beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf, kann es auch zu kürzeren Ausstellungsdauern kommen.

Erwerbstätigkeit

Für Forscher/innen mit Aufnahmevereinbarung, die sich mit einem Erwerbsvisum oder einer "Niederlassungsbewilligung – Forscher" in Österreich aufhalten, sind zur Aufnahme der in der Aufnahmevereinbarung genannten Forschungstätigkeit keine weiteren arbeitsmarktbehördlichen Dokumente erforderlich.

Verlängerung und Umstiegsmöglichkeiten

Verlängerungen müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, jedoch frühestens drei Monate vor dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich beantragt werden. Bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag halten sich die Antragstellerinnen/Antragsteller rechtmäßig in Österreich auf, auch für den Fall dass die bisherige Aufenthaltsbewilligung inzwischen ablaufen sollte.

Weitere Informationen zum Thema "Verlängerungen in Österreich" finden Sie hier.

Haben Forscherinnen und Forscher mindestens zwei Jahre über eine "Niederlassungsbewilligung – Forscher" verfügt, können sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich beantragen. Mit dieser Karte besteht unbeschränkter Arbeitsmarktzugang.
Alternativ kann bei Fortbestehen der Voraussetzungen auch eine Verlängerung der "Niederlassungsbewilligung – Forscher" beantragt werden oder bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Umstieg auf andere Aufenthaltstitel erfolgen.

Forscher/innen, die ihre Forschungstätigkeit abgeschlossen haben, können die "Niederlassungsbewilligung – Forscher" auch zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung für weitere 12 Monate verlängern. In diesem Fall muss ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Forschungstätigkeit vorgelegt werden. Ein Umstieg von einer so verlängerten "Niederlassungsbewilligung – Forscher" ist anschließend nur auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", eine "Blaue Karte EU", eine "Niederlassungsbewilligung - Forscher" oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" möglich.

Nach insgesamt fünfjähriger Niederlassung in Österreich können Forscherinnen und Forscher den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU erhalten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Familienangehörige

Familienangehörige* von Forscherinnen und Forschern, die über eine "Niederlassungsbewilligung – Forscher" verfügen, können eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" beantragen.

Alle Voraussetzungen für eine Erteilung finden sich in der Checkliste.

Der Antrag kann nach rechtmäßiger Einreise und bei rechtmäßigem Aufenthalt (visumfrei oder mit einem Visum) persönlich bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich gestellt werden und wird bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen ebenfalls innerhalb von 8 Wochen bearbeitet.

Alternativ kann der Antrag bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat gestellt werden (hier muss allerdings mit einer längeren Bearbeitungsdauer gerechnet werden).

Die Familienangehörigen haben nach Erhalt der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ freien Zugang zum Arbeitsmarkt und können jede Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung ausüben, solange die Angehörigengemeinschaft besteht.

Innerhalb von zwei Jahren ab Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" muss die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nachgewiesen werden, sofern nicht auf eine Verlängerung des Aufenthaltstitels nach insgesamt 24 Monaten Aufenthalt innerhalb von drei Jahren verzichtet wurde oder eine Erfüllung bzw. Ausnahme von der Erfüllungspflicht angenommen wird.
Zum Zeitpunkt der Erstantragstellung muss kein Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht werden. Der Zuzug von Familienangehörigen von Inhaber/innen einer "Niederlassungsbewilligung – Forscher" ist quotenfrei.

Nach Innehabung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für zwei Jahre kann unter der Voraussetzung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (siehe oben) eine weitere "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für eine Ausstellungsdauer von drei Jahren beantragt werden.

Wenn Familienangehörige fünf Jahre lang über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen anderen Niederlassungstitel verfügt haben, kann auf einen unbeschränkten Aufenthalt im Rahmen des Titels Daueraufenthalt – EU umgestiegen werden.

* Ehegatt/innen, eingetragene Partner/innen oder minderjährige ledige Kinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.

Sonstige Hinweise

Die "Niederlassungsbewilligung – Forscher" wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild erteilt und dient auch als Identitätsnachweis. Die "Niederlassungsbewilligung – Forscher" sollte zum Nachweis des Aufenthaltsrechts immer mitgeführt werden.

Eine "Niederlassungsbewilligung – Forscher" berechtigt während der Gültigkeit zur Durchreise durch bzw. zum Aufenthalt in anderen Schengenstaaten (Belgien, Lettland, Portugal, Dänemark, Liechtenstein, Schweden, Deutschland, Litauen, Schweiz, Estland, Luxemburg, Slowakei, Finnland, Malta, Slowenien, Frankreich, Niederlande, Spanien, Griechenland, Norwegen, Tschechische Republik, Island, Ungarn, Italien,Polen und Kroatien) für eine maximale Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.

Innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie sich bei der Meldebehörde an Ihrem Wohnort anmelden.
Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist nicht erforderlich, wenn Sie in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Pension, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) nicht länger als zwei Monate Unterkunft nehmen.

Checklisten

Checkliste für eine „Niederlassungsbewilligung - Forscher“

Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular) beizulegen und im Original zusätzlich nur vorzuweisen:

  • Gültiges Reisedokument
  • Ein Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
  • Nachweis der erforderlichen Mindestunterhaltsmittel [Stand 2024]:
    • EUR 1.217,96/Monat
    • Für Ehepaare gemeinsam: EUR 1.921,46/Monat
    • Für jedes Kind zusätzich: EUR 187,93/Monat
    Unterkunftskosten und/oder Kreditraten die EUR 359,72/Monat [Stand 2024] übersteigen, und Kosten für eine eventuell benötigte Krankenversicherung müssen zusätzlich nachgewiesen werden.
  • Unterkunft in Österreich für mindestens 3 Monate (z.B. Mietvertrag, Wohnrechtsvereinbarung) in Zusammenhang mit dem Nachweis der benötigten Unterhaltsmittel (die Berechnung erfolgt anhand der vorgelegten Unterkunftskosten)
  • Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes (sofern keine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht)

Bei Erstantrag zusätzlich:

  • Kopie des gesamten Reisepasses (alle Seiten)
  • Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat (in Einzelfällen auch aus dem Herkunftsland) nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung (beglaubigt und dann übersetzt)
  • Nachweis über Doktorgrad/PhD oder Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht
  • Aufnahmevereinbarung mit einer zertifizierten Forschungseinrichtung oder einer Forschungseinrichtung, die keiner Zertifizierung bedarf

Bei Verlängerungsantrag zusätzlich:

 

Es wird empfohlen alle ausländischen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen.

Ausländische Urkunden und Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis) sind nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen, weil die Aufenthaltsbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen kann.

Die Aufenthaltsbehörden können im Einzelfall die Vorlage weiterer Urkunden und Bestätigungen (z.B. Geburtsurkunde) verlangen. Zur Vermeidung von Verzögerungen empfehlen wir, alle genannten Dokumente bereits gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (wird ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist.

Kosten: EUR 160 (EUR 120 bei Antragstellung, EUR 20 bei Erteilung und EUR 20 Personalisierungsgebühr)
Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) je nach Art des Dokuments: EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30

Die Aufenthaltsbewilligung wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Es wird empfohlen, diese immer mitzuführen.

Checkliste für eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Inhaber/innen einer „Niederlassungsbewilligung - Forscher“

Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular) beizulegen und im Original zusätzlich nur vorzuweisen:

  • Gültiges Reisedokument
  • Ein Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
  • Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft in Österreich (z.B. Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge der Ehegattin/des Ehegatten, Wohnrechtsvereinbarung)
  • Nachweis der erforderlichen Mindestunterhaltsmittel [Stand 2024]:
    • Ehepaare gemeinsam: EUR 1.921,46/Monat
    • für jedes Kind zusätzlich: EUR 187,93/Monat
    (z.B. durch Vorlage des Dienstvertrags der Ehegattin/des Ehegatten/des Elternteils)
    Unterkunftskosten und/oder Kreditraten, die EUR 359,72/Monat [Stand 2024] übersteigen, und Kosten für eine eventuell benötigte Krankenversicherung müssen zusätzlich nachgewiesen werden.
  • Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (in der Regel wird eine Mitversicherung mit dem/der Forscher/in in der gesetzlichen Pflichtversicherung vorliegen)

Bei Erstantrag zusätzlich:

  • Kopie des gesamten Reisepasses (alle Seiten)
  • Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat (in Einzelfällen auch aus dem Herkunftsland) nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung (beglaubigt und dann übersetzt)
  • Nachweis der Angehörigeneigenschaft (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde; beglaubigt und dann übersetzt) sowie der Familiengemeinschaft im Heimatland

Bei Verlängerungsantrag zusätzlich:

 

Es wird empfohlen alle ausländischen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen.

Ausländische Urkunden und Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis, Heiratsurkunde) sind nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen, weil die Aufenthaltsbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen kann.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (wird ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist.

Kosten: EUR 160 (EUR 120 bei Antragstellung, EUR 20 bei Erteilung und EUR 20 Personalisierungsgebühr)
Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) je nach Art des Dokuments: EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30

Die Aufenthaltsbewilligung wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Es wird empfohlen, diese immer mitzuführen.

OeAD-Kontaktformular

Sollten über die Informationen in der Datenbank hinausgehende Fragen zu Einreise- und Aufenthalt bestehen, beantworten wir diese nach Möglichkeit auch gerne.

Kontaktformular

Telefon-Hotline: +43 1 534 08-0
Montag bis Donnerstag 10:00–12:00 Uhr

Es können nur Fragen zu Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für ein Studium oder einen Lehr- oder Forschungsaufenthalt in Österreich beantwortet werden. Interventionen oder Nachfragen bei österreichischen Behörden sind grundsätzlich nicht möglich.

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