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FAQ - Ernst Mach-Stipendium ASEA-UNINET

Achtung: diese FAQs beziehen sich auf die aktuelle Antragsrunde für das akademische Jahr 2025/26.

Wie beantrage ich ein Stipendium?

1) Generelle Bemerkungen

Bitte beachten Sie, dass Ihr Online-Antrag von mehreren Personen gelesen wird (Fachgutachter/innen, Auswahlkommission, etc.). Wir bitten Sie daher, die einzelnen Fragen verständlich, nachvollziehbar und schlüssig zu beantworten. Bitte überprüfen Sie vor dem Absenden des Antrages, ob Ihre Angaben vollständig und fehlerfrei sind. Sobald Sie alle Abschnitte im Online-Formular ausgefüllt haben, empfehlen wir Ihnen eine nochmalige genaue Überprüfung Ihrer Daten.

2) Wer kann einen Antrag stellen?

Folgende Personen können das Ernst Mach-Stipendium ASEA-UNINET beantragen:

  • Undergraduates und Graduierte künstlerischer Studienrichtungen für einen Studienaufenthalt im Bereich Musik Praxis (Instrumental- und Gesangsdarbietung, Komposition und Dirigieren).
  • Postgraduierte, die ein vollständiges Doktoratsstudium in Österreich durchführen wollen und dafür die Zulassungsbedingungen erfüllen.
  • Postdocs, die in Lehre und/oder Forschung an einer ASEA-UNINET Mitgliedsuniversität in Indonesien, Malaysia, Philippinen, Thailand oder Vietnam tätig sind.

Bewerberinnen und Bewerber müssen die Staatsbürgerschaft einer der folgenden Länder besitzen: Indonesien, Malaysia, Philippinen, Thailand oder Vietnam

Bitte prüfen Sie anhand der Ausschreibung in Ihrem eigenen Interesse vor der Antragstellung nochmals genau, ob Sie den Richtlinien, Zielen und Auflagen des Stipendienprogramms entsprechen und wenden Sie sich bei Fragen rechtzeitig an die/den zuständig/n OeAD Programme Officer/in

Höchstalter: Undergraduates, Graduates, Postgraduates: 35 Jahre; Postdocs: 45 Jahre

3) Kann ich mich um ein Stipendium bewerben, wenn ich bereits in Österreich studiere oder studiert habe?

Nein, wenn Sie sich bereits zu Studien- oder Forschungszwecken in Österreich aufhalten oder an einer österreichischen Universität eingeschrieben sind, können Sie keinen Antrag stellen.

Personen, die sich bereits dauerhaft in Österreich aufhalten oder ihre akademische Ausbildung vorwiegend in Österreich absolviert haben, sind nicht antragsberechtigt.

Postgraduierte, die ein vollständiges PhD-Studium in Österreich absolvieren möchten, müssen ihren vorangegangenen Studienabschluss an einer Universität oder Hochschule außerhalb Österreichs erhalten haben, um antragsberechtigt zu sein. Weitere Informationen sind in der Sonderrichtlinie des BMBWF "Stipendienprogramme INCOMING" nachzulesen.

Für die Suche nach anderen möglichen österreichischen Stipendienprogrammen empfehlen wir die Stipendiendatenbank www.grants.at

4) Kann ich mich bewerben, wenn ich bereits als Gaststudent/in oder Gastforscher/in an einer österreichischen Universität tätig bin?

Sie können keinen Antrag auf ein Stipendium für den aktuellen Aufenthalt an der österreichischen Universität stellen. Es ist allerdings möglich, dass Sie einen Antrag auf einen zukünftigen Aufenthalt in Österreich stellen. Bedenken Sie dabei allerdings, dass laut Ausschreibungskriterien Bewerberinnen und Bewerber in den sechs Monaten vor Stipendienantritt nicht in Österreich gelebt/studiert/geforscht/wissenschaftlich gearbeitet haben dürfen.

Personen, die sich bereits dauerhaft in Österreich aufhalten oder ihre akademische Ausbildung vorwiegend in Österreich absolviert haben, sind nicht antragsberechtigt.

5) Kann ich mich im Rahmen des Stipendiums um ein ganzes Doktoratsstudium bzw. Postdoc Projekt in Österreich bewerben?

Das Ernst Mach-Stipendium fördert Postgraduates (bis zu 36 Monate) und Gastforscher/innen für kurzfristige Aufenthalte in Österreich (bis zu 9 Monate). Für die Suche nach anderen möglichen österreichischen Stipendienprogrammen empfehlen wir die Stipendiendatenbank www.grants.at

6) Können alle österreichischen Universitäten als Gastinstitute ausgewählt werden?

Es können nur Studien-/Forschungsaufenthalte an österreichischen ASEA-UNINET Mitgliedsuniversitäten beantragt werden.

7) Muss ich mich an einer österreichischen Universität einschreiben?

Im Rahmen dieses Stipendiums ist die Einschreibung nur für komplette Doktoratsstudien notwendig. Bitte kontaktieren Sie Ihre Universität in Österreich, um Informationen zum Zulassungsverfahren und notwendigen Dokumenten bzw. einzuhaltenden Fristen zu bekommen. Auf der Webseite Ihrer Universität in Österreich finden Sie im Normalfall umfangreiche Informationen.

Die Einschreibung an einer österreichischen Universität ist für kurzfristige Forschung- und Studienaufenthalte nicht nötig. Sie brauchen aber für die Antragsstellung eine Betreuungszusage einer bzw. eines österreichischen Hochschullehrenden.

Kandidatinnen und Kandidaten im Bereich Musikpraxis benötigen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Betreuungszusage einer/eines Hochschullehrenden. Die finale Betreuungszusage einer/eines Lehrenden erfolgt erst nach der verpflichtenden Teilnahme am Audition-Prozess (siehe FAQ 25).

8) Kann mir die OeAD-GmbH bei der Suche nach einer wissenschaftlichen Betreuerin oder einem wissenschaftlichen Betreuer in Österreich behilflich sein?

Leider nein. Sie benötigen bereits für den Antrag auf ein Ernst Mach-Stipendium eine schriftliche Zusage über die wissenschaftliche Betreuung eines/einer Lehrenden an einer österreichischen Hochschule. Eine solche Betreuungszusage kann für die ausgeschriebenen Stipendienkategorien nur von einer habilitierten Professorin/einem habilitierten Professor an einer österreichischen ASEA-UNINET Partneruniversität ausgestellt werden.

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Anfragen direkt an Lehrende an österreichischen Hochschulen. Suchen Sie dabei nach Instituten, die für Ihr Vorhaben fachlich passend sind. Für einen Überblick über die österreichische Hochschullandschaft und die Studienprogramme empfehlen wird die Datenbank: www.studyinaustria.at

Musik Praxis Antragsteller/innen werden eine Betreuung nach der bestandenen Auswahl zugewiesen (nähere Informationen in Punkt 25).

9) Kann meine Betreuerin bzw. mein Betreuer in Österreich auch ein Empfehlungsschreiben ausstellen?

Nein. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre wissenschaftliche Betreuerin bzw. Ihr wissenschaftlicher Betreuer in Österreich zusätzlich zur Betreuungszusage kein Empfehlungsschreiben ausstellen kann.

10) Müssen bestimmte Vorlagen für die Empfehlungsschreiben und die Betreuungszusage verwendet werden?

Nein. Die Empfehlungsschreiben und die Betreuungszusage können frei formuliert sein, müssen aber unbedingt Briefkopf, Datum, Unterschrift des Ausstellers oder der Ausstellerin und Stempel der Universität bzw. des Instituts haben und dürfen bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

11) Können Empfehlungsschreiben auch direkt an die OeAD-GmbH geschickt werden?

Die Empfehlungsschreiben sollten von Ihnen im Online-Antrag hochgeladen werden. In Ausnahmefällen kann Ihre Betreuerin oder Ihr Betreuer das unterschriebene Empfehlungsschreiben direkt als Scan per E-Mail an die zuständigen Programme Officer/s schicken. Da wir das Schreiben aber Ihrem Antrag hinzufügen müssen, können wir Ihren Empfehlenden gegenüber nicht die Vertraulichkeit der Schreiben garantieren. Bitte stellen Sie auch sicher, dass das Schreiben in diesem Fall vor der Einreichfrist bei uns ankommt. Wenn Empfehlungsschreiben nach der Antragsfrist bei uns ankommen, werden sie nicht akzeptiert.

12) Müssen Dokumente übersetzt werden bzw. in beglaubigter Übersetzung vorliegen?

Nein. Englischsprachige Unterlagen müssen nicht ins Deutsche übersetzt werden. Wenn Ihre Dokumente weder auf Deutsch noch auf Englisch sind, bitten wir Sie, neben der Kopie des Originals auch eine Arbeitsübersetzung dieses Dokumentes in Ihrem Online-Antrag hochzuladen. Die Übersetzung muss nicht beglaubigt werden.  

Übersetzte bzw. beglaubigte Unterlagen könnten im Rahmen der Einschreibung von Ihrer Hochschule eingefordert werden. 

13) Muss ich Dokumente beilegen, die meine Sprachkenntnisse bestätigen?

Nein, für die Antragsstellung sind keine Testzertifikate (TOEFL, etc.) vorzulegen. Bei Vorhaben, die in englischer oder deutscher Sprache durchgeführt werden, müssen Sie gute Kenntnisse der englischen oder deutschen Sprache im jeweiligen Fachgebiet haben. Ihre Betreuerin oder Ihr Betreuer sollte bestätigen, dass Sie Ihr Vorhaben in der jeweiligen Sprache durchführen können. Offizielle Sprachzertifikate könnten im Rahmen der Einschreibung von Ihrer Hochschule eingefordert werden. 

Sollten Sie Sprachzertifikate hochladen, sollten diese binnen der letzten zwei Jahre ausgestellt worden sein. Alternativ können Sie eine Eigeneinschätzung Ihrer Sprachkenntnisse angeben. 

14) Wo kann ich mein schriftliches Forschungsvorhaben als Upload hinzufügen?

Das Research Proposal (eigens ausformuliertes schriftliches Forschungsvorhaben) muss im Rahmen der Online-Antragstellung unter dem Punkt "Research Proposal" hochgeladen werden. 

Weitere Informationen zu den Erfordernissen des Forschungsvorhabens können in der Stipendienausschreibung gefunden werden. 

Bewerbungen im Bereich Musik Praxis benötigen keinen Research Proposal (s. FAQ 25).

15) Was sollte ich beachten, wenn ich den Zeitraum meines Stipendienaufenthaltes plane?

Grundsätzlich dürfen Sie Ihren Aufenthalt unter Beachtung der Stipendienausschreibung nach Ihren Vorstellungen planen. Unserer Erfahrung nach sollten jedoch folgende Punkte bei der Planung berücksichtigt werden:

  • Bitte informieren Sie sich über die Einreisebestimmungen nach Österreich und legen Sie den Beginn Ihres Stipendienaufenthaltes so, dass Sie genug Zeit für alle Fristen haben. Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Einreisebestimmungen für Drittstaatsangehörige bei Aufenthalten bis zu bzw. über 6 Monaten (https://oead.at/de/nach-oesterreich/scholars/vor-der-anreise/einreisebestimmungen/) und berücksichtigen Sie dies bei der Planung Ihres Aufenthaltes. Die Möglichkeiten für Ihre Krankenversicherung sind auch abhängig von der Länge Ihres Aufenthaltes (https://oead.at/de/nach-oesterreich/scholars/vor-der-anreise/versicherung).
  • Unsere Stipendien werden nur in ganzen Monaten vergeben. Wir bitten Sie, Ihren Aufenthalt möglichst vom Ersten bis zum Letzten des Monats zu legen. Wenn Sie z.B. zur Monatsmitte kommen möchten, ist das nicht nur administrativ schwieriger, es können sich dadurch auch finanzielle Nachteile für Sie ergeben (etwa wenn Sie trotzdem einen ganzen Monat Miete zahlen müssen).

16) Wann sollte mein Doktorats-/Postdoc-/Musik Praxis Stipendienaufenthalt beginnen?

An österreichischen Universitäten ist ein Studienbeginn für Doktoratsstudierende im Wintersemester (1. Oktober) üblich. 

Postdocs können den Anfang ihres Projekts in Abstimmung mit ihrer Betreuerin/ihrem Betreuer frei wählen (ab frühestens 1. Oktober). 

Der Stipendienaufenthalt für Musik Praxis Studierende beginnt üblicherweise am 1. Oktober. Ein alternativer Beginn des Stipendienaufenthalts muss vorher bei den Musikuniversitäten beantragt und von diesen genehmigt werden.

17) Kann ich Unterlagen nachreichen?

Nein. Nach Ablauf der Einreichfrist werden keine Änderungen oder Ergänzungen akzeptiert.

18) Wann soll ich den Antrag einreichen?

Die Antragsfrist für alle Anträge ist der in der Ausschreibung genannte Einreichtermin um 23:59 (MET - mitteleuropäische Zeit). Warten Sie nicht bis zum letzten Moment. Das System überprüft bei der online-Einreichung nochmals Ihre Angaben auf Vollständigkeit, dabei kann es zu Verzögerungen und Fehlermeldungen kommen. Bitte bedenken Sie, dass außerhalb der Bürozeiten und am Wochenende der technische Support nicht online und daher keine Unterstützung bei offenen Fragen möglich ist.

Eigenmittel

19) Warum benötige ich für dieses Stipendium Eigenmittel?

Das Stipendium deckt möglicherweise nicht alle Kosten für Ihren Stipendienaufenthalt. Neben den Kosten in Österreich können auch vor Ihrem Studien-/Forschungsaufenthalt erhöhte Kosten anfallen. Daher sind Eigenmittel nötig, um diese Kosten zu decken. Bitte erkundigen Sie sich schon vorab über die voraussichtlichen Kosten. Erhöhte Kosten können sich beispielsweise ergeben für

  • die verpflichtende Krankenversicherung;
  • die Unterkunft;
  • den Nachweis von Eigenmitteln gegenüber der österreichischen Aufenthaltsbehörde, wenn die Kosten Ihrer Unterkunft monatlich EUR 300,- übersteigt;
  • die Reise zur österreichischen Vertretungsbehörde für Ihren Visumsantrag;
  • die Anreise nach Österreich;
  • die Anzahlung für Ihre Unterkunft.

20) Muss ich meine Eigenmittel nachweisen?

Eigenmittel müssen nicht bei der OeAD-GmbH nachgewiesen werden. Wenn Sie während Ihres Aufenthaltes erhöhte Kosten haben (etwa für die Krankenversicherung oder eine Unterkunft, deren monatliche Kosten EUR  300,- übersteigt), müssen Sie möglicherweise der österreichischen Aufenthaltsbehörde gegenüber nachweisen, dass Sie Eigenmittel haben.

21) Kann die Stipendienrate erhöht werden, wenn ich einen erhöhten Bedarf nachweisen kann?

Leider ist eine Erhöhung nicht möglich.

Wie wird ausgewählt?

22) Wie wird entschieden, ob ich ein Stipendium erhalte?

Ihr Antrag wird nach der Einreichfrist formal geprüft. Alle formal gültigen Anträge werden in einem mehrstufigen Verfahren geprüft und bewertet.

  1. Formalprüfung
  2. Prüfung der Plausibilität des Antrags insgesamt
  3. Prüfung und Bewertung durch Fachgutachterinnen und Fachgutachter aus dem ASEA-UNINET
  4. Auswahlinterviews durch ASEA-UNINET-Expertinnen und -Experten. Kriterien sind u.a. Sprachkompetenz und Relevanz des Vorhabens für die Entwicklung des Heimatlandes und dessen Wissenschaft
  5. Letztentscheidung durch das BMBWF

 

Aufgrund dieser Fachbegutachtung wählt die Prüfungskommission die besten Anträge aus und zeichnet diese mit einem Stipendium aus. Bei Bewerbungen im Bereich Musik Praxis (nähere Information in Punkt 25):

1. Formalprüfung

2. Bewertung durch verpflichtende Auditions

4. Letztentscheidung durch das BMBWF

Zuerkennung und Einreise

23) Wie werde ich über das Ergebnis informiert?

Sie und Ihre wissenschaftliche Betreuerin bzw. Ihr wissenschaftlicher Betreuer werden von uns per E-Mail informiert.

24) Was passiert nach der Zuerkennung? Wie reise ich nach Österreich ein?

Wenn Ihnen ein Stipendium zuerkannt wurde, erhalten Sie von uns Zuerkennungsunterlagen mit Informationen zum weiteren Vorgehen. Informationen für OeAD-Stipendiat/innen und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier: https://oead.at/de/nach-oesterreich/scholars

Informationen zur Bewerbung im Bereich Musik

25) Was muss ich bei der Bewerbung um ein Stipendium im Bereich Musik beachten?

Informationen für Antragsteller/innen im Bereich Musik. ASEA-UNINET bietet unterschiedliche Möglichkeiten für Interessierte im Bereich Musik.  

  1. Music Practice Grant (Stipendium für Musik Praxis). Dauer: 9 Monate
  2. Full PhD Grant (Stipendium für ganzes Doktoratsstudium in Österreich). Dauer: 36 Monate
  3. Postdoc Grant (Stipendium für Musikforschung). Dauer: max. 9 Monate 

 

Musik Praxis 

Musiker/innen aus Indonesien, Malaysia, Philippinen, Thailand und Vietnam (Undergraduate, Graduate, Doktoratsstudierende oder Postgraduierte) künstlerischer Studienrichtungen, die einen Studienaufenthalt im Bereich Musik Praxis (Instrumental- und Gesangsdarbietung, Komposition und Dirigieren) anstreben, müssen zusätzlich zur Einreichung ihres Online-Antrags (auf www.scholarships.at) an einem Audition-Prozess teilnehmen. Der Audition-Prozess wird von drei Musikuniversitäten betreut (KUG, mdw und Mozarteum). 

Der Audition-Prozess für die Stipendienausschreibung 2025/26 beinhaltet ein verpflichtendes Interview, das am 13. Februar 2025 virtuell stattfindet. Antragsteller/innen für das Musik Praxis Stipendium müssen ihren Online-Antrag bis 15.12.2024 (23:59 MET) stellen, um sich für den Audition-Prozess anzumelden. Die Antragstellung dient somit zugleich als Anmeldung zum verpflichtenden Interview. Erfolgreiche Antragsteller/innen werden von den Musikuniversitäten mit weiteren Informationen zu ihrem 15-minütigen Interviewtermin zeitnah kontaktiert. Bei bestandenem Audition-Prozess stellt das Audition Komitee ein Letter of Endorsement aus, das Antragsteller/innen auf www.scholarships.at vor 01.03.2025 (23:59 MET) einreichen müssen. Ein bestandener Audition-Prozess führt zu einer Berücksichtigung eines Antrags und stellt keinen Anspruch auf das Ernst Mach-Stipendium ASEA-UNINET dar. 

Links:

Für weitere Informationen zu den Musikuniversitäten oder zum Audition-Prozess, setzen Sie sich bitte mit Frau Denise Schubert in Kontakt. Antragsteller/innen sollen diesen Kontakt als Betreuung für die Zwecke der Antragstellung anführen.

Musik Forschung 

Student/innen aus Indonesien, Malaysia, Philippinen, Thailand und Vietnam, die ein Doktoratsstudium im Bereich Musik an einer österreichischen Mitgliedsuniversität absolvieren möchten, müssen sich an dieser inskribieren und sich für das Ernst Mach ASEA-UNINET Full PhD Grant (36 Monate) bewerben. Für diese Stipendienart wird keine Teilnahme am Audition-Prozess erfordert. Für interessierte Antragsteller/innen dieser Stipendienart gelten alle Erfordernisse des Full PhD Grants (anstelle der Musik Praxis Erfordernisse). 

Postdoc Musikforscher/innen aus Indonesien, Malaysia, Philippinen, Thailand und Vietnam, die ein Forschungsprojekt in Österreich anstreben, sollten sich mit einer Betreuungsperson an einer Netzwerkpartneruniversität in Österreich in Kontakt setzen. Wenn sie an einer ASEA-UNINET Mitgliedsinstitution lehren und/oder forschen, können sie sich für den Ernst Mach ASEA-UNINET Postdoc Grant (max. 9 Monate) bewerben. Für jene Antragsteller/innen gelten alle Erfordernisse des Postdoc Grants (anstelle der Musik Praxis Erfordernisse).

Kontakt

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