Ihre Auswahl "Drittstaaten | Forscher/in | ohne Aufenthaltstitel | Aufenthalt über 6 Monate | ohne Aufnahmevereinbarung" ergab folgende Informationen:
Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
Die "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" ist für Forscher/innen in Forschungsprogrammen der Europäischen Union sowie in akademischen Austauschprogrammen unter Beteiligung österreichischer Hochschulen, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist, oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird (z.B. OeAD-Stipendiat/innen), vorgesehen. Es ist möglich, dass Doktorand/innen (PhD-Studierende) sowohl die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" (z.B. akademisches Austauschprogramm) also auch für eine Aufenthaltsbewilligung – Student (Zulassungsbescheid einer Universität) erfüllen. In diesem Fall kann wahlweise einer der beiden Aufenthaltstitel beantragt werden.
Voraussetzungen für die Erteilung
Die "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" ist vor der Einreise bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat zu beantragen. Im Falle einer positiven Entscheidung der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich über den Antrag, kann anschließend bei der österreichischen Vertretungsbehörde ein weiterer Antrag für ein Visum D zur Einreise nach Österreich gestellt werden. Die österreichische Vertretungsbehörde stellt das Visum D für vier Monate Gültigkeit aus, wenn es nicht möglich ist visumfrei nach Österreich einzureisen. Anschließend kann mit dem Visum D nach Österreich eingereist und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich abgeholt werden.
Außerdem kann ein Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" nach jeder rechtmäßigen Einreise und bei rechtmäßigem Aufenthalt (z.B. visumfrei, Aufenthaltstitel oder Visum eines anderen EU-Mitgliedstaates) bei der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich eingebracht werden.
Zu beachten ist jedoch, dass die Aufnahme der Forschungstätigkeit in Österreich erst nach Erhalt der "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" gestattet ist.
Bitte beachten Sie, dass ein Überschreiten der visumfreien oder im Rahmen des Visums oder Aufenthaltstitels gestatteten Aufenthaltsdauer grundsätzlich nicht gestattet ist.
Alle Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" finden Sie in der Checkliste.
Versicherung
Für die Einreise nach Österreich muss grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Gültigkeitsbereich Österreich umfasst und ausreichender Schutz für verschiedene Krankheitsfälle (Deckungssumme deutlich über 30.000 Euro mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19) gegeben ist.
Drittstaatsangehörige erhalten nur dann einen Aufenthaltstitel, wenn zusätzlich der Nachweis einer "alle Risiken abdeckenden" Krankenversicherung erbracht werden kann. Reisekrankenversicherungen sind nur für den Zeitraum bis nach Einreise eine "alle Risken abdeckenden Krankenversicherung" abgeschlossen werden kann, ausreichend.
Forscher/innen, die Dienstnehmer/innen einer österreichischen Forschungseinrichtung sind, erfüllen das Erfordernis der "alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung" regelmäßig aufgrund der mit dieser Beschäftigung verbundenen gesetzlichen Pflichtversicherung. Sofern die Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44/Monat [Stand 2024] überschreitet, besteht für Dienstnehmer/innen eine automatische Krankenversicherung (zusätzlich besteht eine Versicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung).
Alternativ kann zur Erfüllung der "alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung" eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Ausstellungsdauer
Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen wird die "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" für 12 Monate ausgestellt. Wurde eine kürzere Dauer beantragt oder weist das Reisedokuments nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf, kann es auch zu kürzeren Ausstellungsdauern kommen.
Erwerbstätigkeit
Forscher/innen mit Erwerbsvisum oder "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" sind vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen und können eine Erwerbstätigkeit in diesem Bereich bewilligungsfrei aufnehmen.
Verlängerung und Umstiegsmöglichkeiten
Verlängerungen müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, können jedoch frühestens drei Monate vor dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich beantragt werden. Bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag halten sich die Antragstellerinnen/Antragsteller rechtmäßig in Österreich auf, auch für den Fall dass die bisherige Aufenthaltsbewilligung inzwischen ablaufen sollte.
Weitere Informationen zum Thema "Verlängerung von Aufenthaltstiteln" finden Sie hier.
Es kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ein Umstieg auf andere Aufenthaltstitel erfolgen.
Familienangehörige
Familienangehörige* von Forscherinnen und Forschern, die über eine "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" verfügen, können eine "Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft" beantragen.
Der Antrag muss grundsätzlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat gestellt werden. Sind die Familienangehörigen zur visumfreien Einreise berechtigt, ist alternativ auch eine Antragstellung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich möglich.
Zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist für Familienangehörige mit einer "Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft" eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Diese kann vom Arbeitsmarktservice (AMS) allerdings erst nach Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung erteilt werden.
* Ehegatt/innen, eingetragene Partner/innen oder minderjährige ledige Kinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.
Sonstige Hinweise
Die "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild erteilt und dient auch als Identitätsnachweis. Die "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" sollte zum Nachweis des Aufenthaltsrechts immer mitgeführt werden.
Eine "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" berechtigt während der Gültigkeit zur Durchreise durch bzw. zum Aufenthalt in anderen Schengenstaaten (Belgien, Lettland, Portugal, Dänemark, Liechtenstein, Schweden, Deutschland, Litauen, Schweiz, Estland, Luxemburg, Slowakei, Finnland, Malta, Slowenien, Frankreich, Niederlande, Spanien, Griechenland, Norwegen, Tschechische Republik, Island, Ungarn, Italien, Polen und Kroatien) für eine maximale Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.
Innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie sich bei der Meldebehörde in Ihrem Wohnort anmelden.
Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist nicht erforderlich, wenn Sie in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Pension, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) nicht länger als zwei Monate Unterkunft nehmen.
Checklisten
Checkliste für eine "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit"
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular) beizulegen und im Original zusätzlich nur vorzulegen:
- Gültiges Reisedokument
- Ein Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
- Dienstvertrag/Vorvertrag/Stipendienzuerkennung
- Mindestunterhaltsmittel [Stand 2024]:
- EUR 1.217,96/Monat
- für Ehepaare gemeinsam: EUR 1.921,46/Monat
- für jedes Kind zusätzich: EUR 187,93/Monat
- Erklärung über regelmäßige Aufwendungen (Offenlegung von Krediten, Unterhaltszahlungen oder sonstigen finanziellen Belastungen)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich (z.B. Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge, Wohnrechtsvereinbarung)
- Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes (sofern keine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht)
Bei Erstantrag zusätzlich:
- Kopie des gesamten Reisepasses (alle Seiten)
- Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat (in Einzelfällen auch aus dem Herkunftsland) nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung (beglaubigt und dann übersetzt)
Bei Verlängerungsantrag zusätzlich:
- aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes (z.B. KSV 1870 Information GmbH)
Es wird empfohlen alle ausländischen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen.
Ausländische Urkunden und Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis) sind nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen, weil die Aufenthaltsbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen kann.
Die Aufenthaltsbehörden können im Einzelfall die Vorlage weiterer Urkunden und Bestätigungen (z.B. Geburtsurkunde) verlangen. Zur Vermeidung von Verzögerungen empfehlen wir, alle genannten Dokumente bereits gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (wird ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist.
Kosten: EUR 160 (EUR 120 bei Antragstellung, EUR 20 bei Erteilung und EUR 20 Personalisierungsgebühr)
Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) je nach Art des Dokuments: EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30
Die Aufenthaltsbewilligung wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Es wird empfohlen, diese immer mitzuführen.
Checkliste für eine „Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft“
Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular) beizulegen und im Original zusätzlich nur vorzuweisen:
- Gültiges Reisedokument
- Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
- Nachweis der Finanzierung des Aufenthalts [Stand 2024]:
- für Ehepaare gesamt: EUR 1.921,46/Monat
- für jedes Kind zusätzlich: EUR 187,93/Monat
- Erklärung über regelmäßige Aufwendungen (Offenlegung von Krediten, Unterhaltszahlungen oder sonstigen finanziellen Belastungen)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich (z.B. Mietvertrag, Benützungsvereinbarung mit Studentenheim, Wohnrechtsvereinbarung)
- Nachweis einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung (z.B. durch Mitversicherung) in Österreich.
Bei Erstantrag zusätzlich:
- Kopie des gesamten Reisepasses (alle Seiten)
- Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat (in Einzelfällen auch aus dem Herkunftsland) nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung (beglaubigt und dann übersetzt)
- Nachweis der Angehörigeneigenschaft (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) sowie der Familiengemeinschaft im Heimatland (beglaubigt und dann übersetzt)
Bei Verlängerungsantrag zusätzlich:
- aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes (z.B. KSV 1870 Information GmbH)
Es wird empfohlen, alle ausländischen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen.
Ausländische Urkunden und Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis) sind nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen, weil die Aufenthaltsbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen kann.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (wird ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist.
Kosten: EUR 160 (EUR 120 bei Antragstellung, EUR 20 bei Erteilung und EUR 20 Personalisierungsgebühr)
Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) je nach Art des Dokuments: EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30
Die Aufenthaltsbewilligung wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Es wird empfohlen, diese immer mitzuführen.