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Ihre Auswahl "Drittstaaten | Forscher/in | ohne Aufenthaltstitel | Aufenthalt über 6 Monate | ohne Aufnahmevereinbarung" ergab folgende Informationen:

Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

Die "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" ist für Drittstaatsangehörige vorgesehen, die in Österreich einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre nachgehen wollen, aber keine Aufnahmevereinbarung einer zertifizierten Forschungseinrichtung oder einer Forschungseinrichtung, die keiner Zertifizierung bedarf, innehaben. Erfaßt sind hiervon beispielsweise auch frei oder von ausländischen Forschungseinrichtungen finanzierte Forscher/innen.

Voraussetzungen für die Erteilung

Die "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" ist vor der Einreise bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat zu beantragen. Im Falle einer positiven Entscheidung der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich über den Antrag, kann anschließend bei der österreichischen Vertretungsbehörde ein weiterer Antrag für ein Visum D zur Einreise nach Österreich gestellt werden. Die österreichische Vertretungsbehörde stellt das Visum D für vier Monate Gültigkeit aus, wenn es nicht möglich ist visumfrei nach Österreich einzureisen. Anschließend kann mit dem Visum D nach Österreich eingereist und die Niederlassungsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich abgeholt werden.

Weiters kann ein Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" nach jeder rechtmäßigen Einreise und bei rechtmäßigem Aufenthalt (z.B. visumfrei, Aufenthaltstitel oder Visum eines anderen EU-Mitgliedstaates) bei der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich eingebracht werden.

Zu beachten ist jedoch, dass die Aufnahme der Forschungstätigkeit in Österreich erst nach Erhalt der "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" gestattet ist.
Bitte beachten Sie auch, dass ein Überschreiten der visumfreien oder im Rahmen des Visums oder Aufenthaltstitels gestatteten Aufenthaltsdauer grundsätzlich nicht gestattet ist.

Alle Voraussetzungen für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" finden Sie in der Checkliste.

Versicherung

Für die Einreise nach Österreich muss grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Gültigkeitsbereich Österreich umfasst und ausreichender Schutz für verschiedene Krankheitsfälle (Deckungssumme deutlich über EUR 30.000 mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19) gegeben ist.

Drittstaatsangehörige erhalten nur dann einen Aufenthaltstitel, wenn zusätzlich der Nachweis einer "alle Risken abdeckenden" Krankenversicherung erbracht werden kann. Reisekrankenversicherungen sind nur für den Zeitraum bis nach der Einreise eine "alle Risken abdeckende" Krankenversicherung abgeschlossen werden kann, ausreichend.

Forscher/innen, die Dienstnehmer/innen einer österreichischen Forschungseinrichtung sind, erfüllen das Erfordernis der "alle Risiken abdeckenden" Krankenversicherung regelmäßig aufgrund der mit dieser Beschäftigung verbundenen gesetzlichen Pflichtversicherung. Sofern die Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44/Monat [Stand 2024] überschreitet, besteht für Dienstnehmer/innen eine automatische Krankenversicherung (zusätzlich besteht eine Versicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung).

Forscher/innen, die sich im Rahmen eines Sabbaticals oder von ausländischen Forschungseinrichtungen finanziert in Österreich aufhalten, können zur Erfüllung der "alle Risken abdeckenden" Krankenversicherung eine private Krankenversicherung abschließen.

Weitere Informationen zum Thema "Krankenversicherung" finden Sie hier.

Ausstellungsdauer

Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen wird die "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" für die Dauer von 12 Monaten ausgestellt. Wurde eine kürzere Dauer beantragt oder weist das Reisedokument nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf, kann es auch zu kürzeren Ausstellungsdauern kommen.

Erwerbstätigkeit

Für Forscher/innen, die sich mit einem Erwerbsvisum oder einer "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" in Österreich aufhalten, sind zur Aufnahme der geplanten Forschungstätigkeit keine weiteren arbeitsmarktbehördlichen Dokumente erforderlich.

Verlängerung und Umstiegsmöglichkeiten

Verlängerungen müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, können jedoch frühestens drei Monate vor dem Ablauf der Niederlassungsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich beantragt werden. Bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag halten sich die Antragstellerinnen/Antragsteller rechtmäßig in Österreich auf, auch für den Fall dass die bisherige Niederlassungsbewilligung inzwischen ablaufen sollte.

Weitere Informationen zum Thema "Verlängerung von Aufenthaltstiteln" finden Sie hier.

Haben Forscherinnen und Forscher mindestens zwei Jahre über eine "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" verfügt und Modul 1 der Integrationsvereinbarung absolviert, können sie diese mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt bekommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch ein Umstieg auf andere Aufenthaltstitel erfolgen.

Nach einer insgesamt fünfjähriger Niederlassung in Österreich können Forscherinnen und Forscher den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU erhalten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Familienangehörige

Die möglichen Aufenthaltstitel für Familienangehörige* von Inhaber/innen einer "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" richten sich nach der konkreten Tätigkeit der Forscherinnen und Forscher:

Familienangehörige von Forscher/innen, die in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst tätig sind, erhalten auf Antrag eine quotenfreie "Rot-Weiß-Rot – Karte plus".

Der Antrag muss grundsätzlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat gestellt werden. Sind die Familienangehörigen zur visumfreien Einreise berechtigt, ist alternativ auch eine Beantragung an der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich möglich. Mit einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" besteht freier Zugang zum Arbeitsmarkt und kann jede Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt werden solange die Angehörigeneigenschaft besteht.

Familienangehörige von Forscher/innen, die eine Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder eine wissenschaftliche Tätigkeit (oder eine Ausbildung) an der Diplomatischen Akademie oder an der Sicherheitsakademie absolvieren, können eine quotenpflichtige "Niederlassungsbewilligung" beantragen.

Der Antrag muss grundsätzlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat gestellt werden und die Erledigung im Ausland abgewartet werden. Wenn eine Berechtigung zur visumfreien Einreise besteht, kann der Antrag alternativ auch bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich eingebracht werden. Mit einer "Niederlassungsbewilligung" ist nur eine selbständige Erwerbstätigkeit möglich.

Beide Gruppen von Familienangehörigen sind bei Erstantragstellung zum Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau A1 verpflichtet, sofern nicht auf eine Verlängerung des Aufenthaltstitels nach insgesamt 24 Monaten Aufenthalt innerhalb von drei Jahren verzichtet wurde oder eine Erfüllung bzw. Ausnahme von der Erfüllungspflicht angenommen wird.

Weiters müssen die Familienangehörigen innerhalb von zwei Jahren ab Erteilung des Aufenthaltstitels die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nachweisen, sofern nicht auf eine Verlängerung des Aufenthaltstitels nach insgesamt 24 Monaten Aufenthalt innerhalb von drei Jahren verzichtet wurde oder eine Erfüllung bzw. Ausnahme von der Erfüllungspflicht angenommen wird.

Nach zweijähriger Innehabung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" kann unter der Voraussetzung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (siehe oben) eine weitere "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für eine Ausstellungsdauer von drei Jahren beantragt werden.

Nach zweijähriger Innehabung einer "Niederlassungsbewilligung" kann bei fortgeschrittener Integration (z.B. bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung) entweder eine weitere "Niederlassungsbewilligung" oder – in Verbindung mit einem Zweckänderungsantrag – eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für eine Ausstellungsdauer von drei Jahren beantragt werden.

Wenn Familienangehörige fünf Jahre lang über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder eine "Niederlassungsbewilligung" verfügt haben, kann auf einen unbeschränkten Aufenthalt im Rahmen des Titels Daueraufenthalt – EU umgestiegen werden.

Die notwendigen Dokumente für beide Varianten finden sich in der Checkliste.

* Ehegatt/innen, eingetragene Partner/innen oder minderjährige ledige Kinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.

Sonstige Hinweise

Die "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild erteilt und dient auch als Identitätsnachweis. Die "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" sollte zum Nachweis des Aufenthaltsrechts immer mitgeführt werden.

Eine "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" berechtigt während der Gültigkeit zur Durchreise durch bzw. zum Aufenthalt in anderen Schengenstaaten (Belgien, Lettland, Portugal, Dänemark, Liechtenstein, Schweden, Deutschland, Litauen, Schweiz, Estland, Luxemburg, Slowakei, Finnland, Malta, Slowenien, Frankreich, Niederlande, Spanien, Griechenland, Norwegen, Tschechische Republik, Island, Ungarn, Italien,Polen und Kroatien) für eine maximale Dauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen.

Innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie sich bei der Meldebehörde an Ihrem Wohnort anmelden.
Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist nicht erforderlich, wenn Sie in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Pension, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) nicht länger als zwei Monate Unterkunft nehmen.

Checklisten

Checkliste für eine "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"

Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular) beizulegen und im Original zusätzlich nur vorzuweisen:

  • Gültiges Reisedokument
  • Ein Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
  • Dienstvertrag/Vorvertrag/Stipendienzuerkennung/Einladungsschreiben der aufnehmenden Einrichtung/Schreiben der Heimatforschungseinrichtung
  • Nachweis der erforderlichen Mindestunterhaltsmittel [Stand 2024]:
    • EUR 1.217,96/Monat
    • für Ehepaare gemeinsam: EUR 1.921,46/Monat
    • für jedes Kind zusätzlich: EUR 187,93/Monat
    Unterkunftskosten und/oder Kreditraten, die EUR 359,72/Monat [Stand 2024] übersteigen, und Kosten für eine eventuell benötigte Krankenversicherung müssen zusätzlich nachgewiesen werden.
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich (z.B. Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge, Wohnrechtsvereinbarung)
  • Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes (sofern keine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht)

Bei Erstantrag zusätzlich:

  • Kopie des gesamten Reisepasses (alle Seiten)
  • Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat (in Einzelfällen auch aus dem Herkunftsland) nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung (beglaubigt und dann übersetzt)
  • Für längere Aufenthalte: Schulabschlusszeugnis, welches das Bestehen der allgemeinen Universitätsreife bestätigt (z.B. Reifezeugnis) – diese ersetzt den sonst notwendigen Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau A1

Bei Verlängerungsantrag zusätzlich:

 

Es wird empfohlen alle ausländischen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen.

Ausländische Urkunden und Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis) sind nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen, weil die Aufenthaltsbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen kann.

Die Aufenthaltsbehörden können im Einzelfall die Vorlage weiterer Urkunden und Bestätigungen (z.B. Geburtsurkunde) verlangen. Zur Vermeidung von Verzögerungen empfehlen wir, alle genannten Dokumente bereits gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (wird ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist.

Kosten: EUR 160 (EUR 120 bei Antragstellung, EUR 20 bei Erteilung und EUR 20 Personalisierungsgebühr)
Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) je nach Art des Dokuments: EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30

Die Aufenthaltsbewilligung wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Es wird empfohlen, diese immer mitzuführen.

Checkliste für Familienangehörige von Forscher/innen mit einer „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“: „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Niederlassungsbewilligung“

Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular ("Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder "Niederlassungsbewilligung") (Ausfüllhilfe für "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"; Ausfüllhilfe für "Niederlassungsbewilligung") beizulegen und im Original zusätzlich nur vorzuweisen:

  • Gültiges Reisedokument
  • Ein Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich (z.B. Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge der Ehegattin/des Ehegatten/des Elternteils, Wohnrechtsvereinbarung)
  • Nachweis der erforderlichen Mindestunterhaltsmittel [Stand 2024]:
    • für Ehepaare gesamt: EUR 1.921,46/Monat
    • für jedes Kind zusätzlich: EUR 187,93/Monat
    (z.B. durch Vorlage des Dienstvertrags der Ehegattin/des Ehegatten/des Elternteils)
    Unterkunftskosten und/oder Kreditraten, die EUR 359,72/Monat [Stand 2024] übersteigen, und Kosten für eine eventuell benötigte Krankenversicherung müssen zusätzlich nachgewiesen werden.
  • Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (falls keine Mitversicherung mit dem/der Forscher/in in der gesetzlichen Pflichtversicherung vorliegen wird)

Bei Erstantrag zusätzlich:

  • Kopie des gesamten Reisepasses (alle Seiten)
  • Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokumente (beglaubigt und dann übersetzt)
  • Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat (in Einzelfällen auch aus dem Herkunftsland) nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung (beglaubigt und dann übersetzt)
  • Nachweis der Angehörigeneigenschaft (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) sowie der Familiengemeinschaft im Heimatland (beglaubigt und dann übersetzt)
  • Für längere Aufenthalte: Sprachdiplom zum Nachweis von Deutschkenntnissen auf A1-Niveau (darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein)

Bei Verlängerungsantrag zusätzlich:

 

Es wird empfohlen, alle ausländischen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen.

Ausländische Urkunden und Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis) sind nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen, weil die Aufenthaltsbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen kann.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (wird ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist.

Kosten: EUR 160 (EUR 120 bei Antragstellung, EUR 20 bei Erteilung und EUR 20 Personalisierungsgebühr)
Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) je nach Art des Dokuments: EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30

Die Aufenthaltsbewilligung wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Es wird empfohlen, diese immer mitzuführen.

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