Mobilitätszuschuss für Gedenkstättenbesuche

HIER ZUM ANTRAGSFORMULAR FÜR GEDENKSTÄTTENBESUCHE

Antragsberechtigt sind die 8. Schulstufen aller Bundesländer !

Bitte senden Sie für die Abrechnung einen Kassabon der Gedenkstätte mit!

Beachten Sie, dass die Unterlagen bei Buchung und ausschließlich vor dem Besuch eingereicht werden müssen. Letztmögliche Einreichfrist für Nachreichungen: bis 31.7.2024 für das Schuljahr 2023/24

Detaillierte Informationen finden Sie in den FAQ, der Sonderrichtlinie des BMBWF und im Verlauf dieser Seite. 

Salzburger Schulen

Aufgrund einer Kooperation mit dem Land Salzburg können folgende Schulen (MS, AHS und Sonderschulen im Bundesland Salzburg) eine 100% Förderung der Reise– und Eintrittskosten bzw. Vermittlungsgebühren für den Besuch einer KZ-Gedenkstätte (Mauthausen, Gusen, Melk, Ebensee) ab dem 2. Schulhalbjahr 2023/24 bis Dezember 2024 beantragen. Antragsberechtigt sind nur die 8. Schulstufen!
Alle Details finden Sie im Einreichformular – Modul Salzburg. Zu diesem werden Sie automatisch geleitet, wenn Sie Ihre Schulkennzahl eingeben.  
Bitte achten Sie darauf die Schulbestätigung für Salzburger Schulen auszufüllen, diesen finden Sie im Einreichformular.     

Tiroler Schulen

Planen Sie einen Förderantrag beim Land Tirol zur „Förderung von Exkursionen“ zu stellen?

  1. Sie stellen den Förderantrag beim OeAD bevor Sie beim Land Tirol ansuchen
  2. Sie haben beim OeAD Anspruch auf einen Förderbetrag iHv. 250 € pro Bus
  3. Voraussetzung für diese Förderung ist, bei Erhalt eines Zuschusses aus den Bundesländern, ein ungeförderter Restbetrag von mindestens 250 €
  4. Die "geplante Förderhöhe" aus dritter Hand berechnen Sie abzüglich der 250 € pro Bus des OeAD
  5. Nach Erhalt der Bestätigung über 250 € pro bus durch den OeAD, stellen Sie den Antrag auf Erstattung des Restbetrages beim Land Tirol

Allgemeines

Aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen zeigen, dass zunehmend Phänomene wie Populismus, antidemokratische Tendenzen, Fake news und Verschwörungsnarrative sowie vermehrt offener und versteckter Antisemitismus feststellbar sind. Die Lehrpläne des Gegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ des österreichischen Schulsystems sehen im Unterricht eine verpflichtende Auseinandersetzung mit aktuellem und historischem Antisemitismus und mit der Geschichte von Nationalsozialismus und Holocaust vor.
Zur Auseinandersetzung mit den Folgen von Faschismus und Nationalsozialismus, totalitären Systemen und den Folgen von Rassismus, Antisemitismus, Missachtung der Menschenwürde wird auch der Besuch von KZ Gedenkstätten angeregt.

Mit der beabsichtigen bundesweiten Fördermaßnahme sollen der Förderempfängerkreis auf alle Schulklassen/klassenübergreifende Schülergruppen - vorerst beginnend mit der 8. Schulstufe - ausgeweitet bzw. die in den Bundesländern bestehenden Förderinstrumente ergänzt werden, damit Schulklassen/klassenübergreifende Schülergruppen die Möglichkeit erhalten, sich mit der Geschichte und Funktion der ehemaligen Konzentrationslager und nunmehrigen KZ-Gedenkstätten Mauthausen und Gusen sowie seiner Außenlager-Gedenkstätten Ebensee und Melk im Rahmen eines geführten Besuches auseinanderzusetzen.

Daher unterstützt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Mobilitäten für Schulveranstaltungen zum Besuch in den KZ-Gedenkstätten Mauthausen und Gusen sowie seiner Außenlager-Gedenkstätten Ebensee und Melk pro Reise in Höhe von € 500 bzw. € 250 Euro pro Reise je nach Entfernung.

 

Begriffsbestimmungen laut Sonderrichtline

  • Klasse/Schulklasse: formale Schulklassen (iwF. als „Schulklassen“ bezeichnet) oder schulklassenähnliche Schülergruppen mit Schüler/innen klassenübergreifender Zusammenlegungen einer Schulstufe (iwF. als „klassenübergreifende Schülergruppe“ bezeichnet)
  • Geführter Besuch: gefördert werden ausschließlich Besuche von Schulklassen/klassenübergreifenden Schülergruppen in den KZ-Gedenkstätten Mauthausen und Gusen oder in einer der Außenlager-Gedenkstätten Ebensee oder Melk, wenn diese Besuche im Rahmen einer gebuchten Tour mit Vermittlungspersonal der Gedenkstätte erfolgen.
  • Die Buchung  für Mauthausen und Gusten ist unter: www.mauthausen-memorial.org durchzuführen.
  • Informationen zu den Bildungsangeboten der KZ-Gedenkstätte Melk finden Sie hier: https://www.mauthausen-memorial.org/de/Melk/Das-Konzentrationslager-Melk
  • Die Buchung  für Ebenseeist unter folgendem Link durchzuführen Pädagogik (memorial-ebensee.at).
  • Entfernung des Schulstandortes vom Besuchsort: die kürzestmögliche, mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder einem Bus- bzw. Beförderungsunternehmen zurückzulegende Distanz in Straßenkilometer vom Schulstandort zum Besuchsort. Für die Pauschalen werden zwei Distanzen, bis 100 Straßen-km und ab 101 Straßen-km vorgesehen. Die Rückfahrt ist dabei nicht mitzurechnen

Einreichfrist

Besuche müssen im Zeitraum ab 1. September 2023 bis 15. Dezember 2026 stattfinden.
Antragstellung für den Zuschuss: 1.September 2023 bis 15. Dezember 2026.

  • Einzureichen sind Antrag und Unterlagen nach der Buchung und ausschließlich vor dem Besuch einer Gedenkstätte.

Übermittlung der Besuchsbestätigung

  • Spätestens 14 Tage nach Abschluss der Schulveranstaltung ist die Besuchsbestätigung (Kassabon oder Stempel der Gedenkstätte auf der Buchungsbestätigung) per email unter Angabe der SKZ an den OeAD, gedenkstaetten@oead.at, zu übermitteln.

Rahmenbedingungen

  • Für jeden Besuchstag wird ein Antrag gestellt.
  • Der Zuschuss wird nur für Schulfahrten mit geführten Besuchen in folgenden Gedenkstätten gewährt: KZ-Gedenkstätte Mauthausen oder Gusen, Außenlager-Gedenkstätten Ebensee oder Melk
  • Es können nur die Fahrtkosten (keine Verpflegung und Übernachtungskosten) und die Eintrittsgebühren gemeinsam mit Vermittlungskosten des geführten Besuches für Schüler/innen abgerechnet werden. (Ein Besuch der Gedenkstätte ohne Inanspruchnahme eines Vermittlungs-/Führungsprogramm der Gedenkstätte wird nicht gefördert.)
  • Für ein und dieselbe Schulklasse/klassenübergreifende Schülergruppe kann nur einmal pro Unterrichtsjahr um einen Zuschuss angesucht werden.
  • Der Zuschuss kann gleichmäßig oder im Förderansuchen angeführten Verhältnis auf die teilnehmenden Schüler/innen verteilt werden.
  • Wird ein gemeinsamer Bus/ein gemeinsames Beförderungsmittel von mehr als einer Klasse/klassenübergreifenden Schülergruppe benutzt, beträgt der Zuschuss, abhängig von der Entfernung der Gedenkstätte zum Schulort, nur einmalig 250 € oder 500 €.
  • Die Schule hat zwei Jahre ab Durchführung der Schulveranstaltung die Originalunterlagen für Stichprobenkontrollen aufzubewahren
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Antragsberechtigte Schulen/Begünstigte

Förderungswerberinnen und Förderungswerber können Erziehungsberechtige bzw. eigenberechtigte Schüler/innen an Schulen:

  • mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nach dem Schulorganisationsgesetz,
  • dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz,
  • dem Forstgesetz,
  • alle land- und fortwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
  • sowie Statutschulen

sein.

Stellvertretend für die Erziehungsberechtigten bzw. eigenberechtigte Schüler/innen stellt die Schulveranstaltungsleitung den Antrag für einen Zuschuss.

Für das Schuljahr 2023/24 sind für die 8. Schulstufe die Zuschüsse vorgesehen. Das BMBWF legt jährlich im 2. Quartal fest welche Schulstufen im kommenden Schuljahr begünstigt sind.

Förderhöhe

Die Gesamtkosten setzen sich aus den Eintritts-, Vermittlungs- und Beförderungskosten zusammen. Die Förderungshöhe beträgt pauschal

250 € Pauschale ist vorgesehen für geführte Besuche in den genannten Gedenkstätten, die

  • bis zu 100 Straßen-KM vom Schulstandort entfernt sind (einfache Fahrtstrecke) und Kosten von mindestens 250 € verursachen
  • über 100 Straßen-KM vom Schulstandort entfernt sind (einfache Fahrtstrecke) und Kosten mindestens von 250 € bis 499 € verursachen
  • einen Fahrkostenzuschuss aus ihren Bundesländern/von ihrem Gemeinden erhalten und ein ungeförderter Restbetrag von mindestens 250 € verbleibt
  • im Zuge der Fahrten im zeitlichen Zusammenhang mit den Wien-Wochen (inklusive der An-/Abreise) die Gedenkstätten besuchen und ein ungeförderter Restbetrag von mindestens 250 € verbleibt

 

500 € Pauschale ist vorgesehen für geführte Besuche in den genannten Gedenkstätten, die

  • mehr als 101 Straßen-KM vom Schulstandort entfernt sind und mindestens 500 € Kosten verursachen

Unterlagen

Hochzuladen sind von der Schulveranstaltungsleitung:

  • Schulbestätigung gemäß Vorlage: Bestätigung der Schule mit zwei Unterschriften (Schulleitung und Schulveranstaltungsleitung) sowie Schulstempel  (bitte verwenden Sie die Mustervorlage Schulbestätigung)
  • Förderwerber/innen: Eine Excel-Liste mit Angabe von SKZ, Klasse, Vor- und Nachname der teilnehmenden Schüler/innen (bitte verwenden Sie die Mustervorlage Klassenliste)
  • Buchungsbestätigung des gewerblichen Beförderungsunternehmen mit Angabe der Kosten 
  • Buchungsbestätigung der Gedenkstätte über Eintritt und Vermittlungsprogramm mit Angabe der Kosten

Überweisung

Nach positiver Prüfung des Antrages erhält die Schule ein E-Mail mit einer Bestätigung über die Zusage bzw. Reservierung des Zuschusses. Die Auszahlung erfolgt erst nach Übermittlung der Besuchsbestätigung auf das im Förderungsansuchen angegebene Schulveranstaltungskonto.

Hinweise zum Ausfüllen des Formulars

Für Ihre Antragstellung nutzen Sie bitte nachfolgendes Formular, das Sie nach bestem Wissen ausfüllen.

Zu den relevanten Fragen sind FAQs erstellt worden 

Sie können das ausgestellte Formular jederzeit speichern, um es später zu bearbeiten. Abschicken nicht vergessen! Mit *markierte Felder sind Pflichtfelder.

Projektbüro

gedenkstaetten@oead.at

Bitte beachten Sie, dass es keine telefonischen Auskünfte gibt.

Informationen zur Datenverarbeitung

expand allcollapse all
    1. Allgemeines zum Förderungsprogramm

    Das BMBWF hat die OeAD-GmbH als Förderungsabwicklungsstelle für die Abwicklung des Förderungsprogramms „Mobilitäten für Schulveranstaltungen zum Besuch der KZ-Gedenkstätten Mauthausen und Gusen sowie seiner Außenlager-Gedenkstätten Ebensee und Melk“ (Mobilität zu Gedenkstätten) beauftragt.

    Der Rahmen für die Datenverarbeitung ist in der Sonderrichtlinie des BMBWF unter Punkt 7.7. und auf Seite 5 der Sonderrichtlinie des Landes Salzburg angeführt. Grundsätzliche Angaben zur im Zuge der Programmabwicklung erfolgenden Datenverarbeitung wie Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle gemäß DSGVO, über Betroffenenrechte und Beschwerdemöglichkeiten finden Sie unter https://www.bmbwf.gv.at/Ministerium/Datenschutz.html

    Förderfähig sind Schulfahrten mit geführten Besuchen in den KZ-Gedenkstätten Mauthausen und Gusen sowie seiner Außenlager-Gedenkstätten Ebensee und Melk im Zeitraum von 1. September 2023 bis 15. Dezember 2026.

    Stellvertretend für die Erziehungsberechtigten bzw. eigenberechtigte Schüler/innen stellt die Schulveranstaltungsleitung den Antrag für einen Zuschuss. Die Schulveranstaltungsleitung bestätigt, das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigen bzw. eigenberechtigten Schüler/innen für diesen Antrag hergestellt zu haben.

     

    2. Erhebung und Verarbeitung von Daten, Zweckbindung

    Im Förderungsantrag sind folgende Daten anzugeben:

    • Angabe der Gedenkstätte (Mauthausen oder Gusen) bzw. der Außenlager-Gedenkstätte (Ebensee oder Melk)
    • Datum der Durchführung der Schulveranstaltung
    • Bestätigung der Schule mit zwei Unterschriften (Schulleitung und Schulveranstaltungsleitung) sowie Schulstempel
    • Bezeichnung der Förderungswerber/innen, das sind die teilnehmenden Schüler/innen mit Vor- und Zuname, die Förderungswerber/innen werden durch die Schulveranstaltungsleitung vertreten (siehe Pkt. 4.2. der Sonderrichtlinie)
    • Formale Buchung eines gewerblichen Reise-/Transportunternehmens sowie des Eintritts und Vermittlungsprogramms mit Angabe der Kosten
    • Ort, Distanz in Straßen-km vom Schulstandort zum Besuchsort
    • Anzahl der teilnehmenden Schüler/innen und Klassenanzahl für den Besuch der Gedenkstätte
    • Angabe, ob noch zusätzliche Förderungen für die Schulveranstaltung beantragt oder gewährt wurden (Abfrage über die Schulbestätigung im Zuge des Antrags; s. Pkt. 4.2. der Sonderrichtlinie)
    • Angabe, ob der Besuch der Gedenkstätte im Rahmen der Aktion „Bundesländer besuchen die Bundeshauptstadt“ (Wien-Woche) stattfindet
    • Sämtliche zu vereinbarenden Auflagen und Bedingungen

    Die in den Förderungsanträgen angegebenen Daten werden für die Bearbeitung des Förderungsantrags, für den Versand von Zuerkennungs- oder Ablehnungsschreiben, für weitergehende Korrespondenz (Rückfragen), den Vertragsabschluss, die Übermittlung von Informationen für die Vorbereitung des geförderten Aufenthalts bzw. Projekts, für die Auszahlung und Abrechnung der Förderung sowie für die Nachbetreuung und Evaluierung verwendet.

     

    3. Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten dritter Personen

    Wenn Sie (insbesondere als Schulleitung oder Vertreter/in für die Förderungswerber/innen) im Zuge der Antragstellung oder im Rahmen Ihrer Berichts- und Abrechnungspflichten personenbezogene Daten Dritter (nämlich von Schüler/innen) an uns übermitteln, sind Sie verpflichtet, die betroffenen Personen über diese Datenübermittlung und Datenverwendung zu informieren und gegebenenfalls Einwilligungen zur Datenverarbeitung bzw. Datenübermittlung lückenlos einzuholen. Diese Personen können Ihre Rechte auf Auskunft, auf Berichtigung und auf Einschränkung der Verarbeitung unter datenschutz@bmbwf.gv.at geltend machen.

     

    4. Weitergabe von Daten an Dritte

    Wir und das jeweils zuständige Bundesministerium sind gemäß Art 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO (unser berechtigtes Interesse zur Überprüfung der Angaben von Antragsteller/innen und zur Vermeidung von missbräuchlicher Verwendung der Förderungen) berechtigt, die personenbezogenen Daten, auch über die von Ihnen selbst erteilten Auskünfte hinaus, für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzung und zur Prüfung des Verwendungsnachweises bzw. der Abrechnung (z.B. zur Vermeidung von Doppelförderungen) auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.

    Wir und das jeweils zuständige Bundesministerium sind weiters berechtigt, Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, in der jeweils geltenden Fassung, durchführen. Sämtliche Auszahlungen der Förderungen sowie Rückforderungen und Rückzahlungen müssen an das Bundesministerium für Finanzen (Transparenzportal) gemeldet werden.

    Es kann auch dazu kommen, dass personenbezogenen Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, in der jeweils geltenden Fassung), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sowie § 14 Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), beide in der jeweils geltenden Fassung) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen.

     

    5. Rechtliche Grundlage, Aufbewahrungsdauer

    Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b (Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages und zu vorvertraglichen Maßnahmen), Buchstabe c (rechtliche Verpflichtung des Verantwortlichen) und Buchstabe f (zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen und der OeAD-GmbH) DSGVO.

    Wenn Sie die Registrierung zur Vorbereitung einer Online-Bewerbung nicht abschließen, d.h. nicht innerhalb von 7 Tagen den Aktivierungslink bestätigen, werden Ihre Registrierungsdaten automatisch gelöscht.

    Wenn Sie Daten für einen Antrag eingeben, dann jedoch keinen Antrag stellen, werden diese Daten für die Dauer von einem Jahr aufbewahrt und erst danach automatisch gelöscht, damit Sie im Folgejahr für einen allfälligen neuen Antrag diese Daten wieder verwenden können. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die eingegebenen Daten jederzeit vorher selbst zu löschen.

    Sobald Sie einen Antrag abgesendet haben, werden Ihre Daten jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren, und zwar
    a) im Falle der Zurücknahme oder Nichtweiterverfolgung der Bewerbung oder einer negativen Entscheidung ab dem letzten Kontakt und
    b) im Falle einer positiven Entscheidung ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderungsmittel aufbewahrt.

  • Der Rahmen für die Datenverarbeitung ist in der Sonderrichtlinie des BMBWF unter Punkt 7.7.

  • Sonderrichtlinie des Landes Salzburg