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FAQs zur Ausschreibung


Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm.
Bei darüber hinaus gehenden Fragen steht Ihnen das Sparkling-Science-Team des OeAD gerne zur Verfügung!

 

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Allgemein

Nein, der Antrag muss bis Fristende vollständig über die Online-Plattform eingereicht werden. Werden vom OeAD im Rahmen der formalen Prüfung kleine formale Mängel, z.B. ein fehlender Stempel, festgestellt, so können diese innerhalb von 14 Tagen behoben werden.

Wiedereinreichungen sind gerne erwünscht, sofern der Projektantrag auf Basis der Empfehlungen der Gutachter/innen überarbeitet wurde und dem neuesten Stand der Forschung entspricht.

Ein endgültiges, positives Ethikkommissionsvotum, bzw. eine Unbedenklichkeitserklärung, sowie bewilligte Tierversuchsanträge sind erst mit dem Startbericht, welcher zwei Monate nach Projektbeginn zu übermitteln ist, vorzulegen.

Einreichung

Einreichberechtigte

Nein, der Vertrag wird immer mit einer einreichenden Einrichtung abgeschlossen. Diese ist im Falle, dass ein Projektleiter oder eine Projektleiterin ausfällt, dafür verantwortlich, dass das Projekt trotzdem durchgeführt wird.

 

Siehe Sonderrichtlinie (Punkt 5.2.)

Museen, die als außeruniversitäre Forschungseinrichtung fungieren oder in ihren Leitlinien Forschung zum erklärten Aufgabengebiet zählen bzw. einen ausgewiesenen Forschungsschwerpunkt haben (z.B. Bundesmuseen), sind einreichberechtigt.

Nicht-kommerzielle GmbHs sind einreichberechtigt, sofern das Unternehmen einen wissenschaftlichen Forschungszweck verfolgt und im Rahmen des Projekts mit zumindest einer wissenschaftlichen Einrichtung zusammenarbeitet.

Ja, wenn diese für die Projektziele relevant sind, sind Partner aus Wirtschaft oder Gesellschaft sehr erwünscht.

Nein, Anträge müssen von einer Institution eingereicht werden. Diese Institution übernimmt dann die Projektleitung und wird die im Falle einer Förderung Vertragspartner. Weitere Institutionen können als Kooperationspartner in das Projekt eingebunden werden.

Im Rahmen von „Sparkling Science 2.0“ werden nur Projekte gefördert, die neue und innovative wissenschaftliche Erkenntnisse generieren. Erfahrungen aus dem Vorgängerprogramm haben gezeigt, dass Projekte, die gemeinsam mit universitären oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten, die geforderten Forschungsziele besser erfüllen können und daher mehr Chancen für eine Förderung haben.

Nein. Es kann nur eine verantwortliche Person als Projektleitung fungieren. Wie Projekte intern organisiert sind, obliegt jedem Projekt selbst.

Nein, es gibt keine Begrenzung. Allerdings sollte bedacht werden, dass auch im Falle einer Förderung von allen eingereichten Projekten die nötigen personellen Ressourcen gegeben sein müssen.

Einreichplattform

Die Online-Plattform ist so aufgebaut, dass sich jene Person registrieren sollte, die eines oder mehrere Projekte der einreichenden Organisation tatsächlich verwaltet. Das kann die Projektleitung selbst sein oder jene Person, die die Projektleitung bei der Einreichung unterstützt. Die Kommunikation bis zur Förderentscheidung erfolgt immer mit der registrierten Person in der Plattform und der Projektleiterin bzw. dem Projektleiter. 

Ja, und zwar so lange, bis die Vollständigkeit der Einreichung bestätigt und der Antrag abgesendet wird.

Zusatzförderungen

Im internationalen Raum gibt es viele Citizen-Science-Projekte, von denen man lernen kann (z.B. in Bezug auf deren Software, Methoden, Fragebögen oder Lernmaterialien). Daher lohnt es sich, sich über weltweit laufende Forschungsprojekte und Citizen-Science-Plattformen zu informieren. Einen guten Überblick bietet die Webseite des OeAD-Zentrums für Citizen Science.

 

Antragsteller/innen, die für ihr Projektvorhaben die Zusatzförderung beantragen, müssen in der ausführlichen Projektbeschreibung in einem Absatz auf das Konzept und die Umsetzung eingehen.

Mit der Zusatzförderung soll der Aufbau von Citizen-Science-Kompetenzen in der wissenschaftlichen Forschungscommunity gefördert werden, z.B. indem internationale Partnerschaften geschlossen werden, indem internationale Wissenschaftler/innen im Projektteam mitarbeiten oder indem eine Vernetzung mit internationalen Citizen-Science-Vereinigungen stattfindet. Bspw. die Teilnahme an internationalen Konferenzen reicht für die Beantragung der Zusatzförderung nicht aus.

Begutachtung

Damit der Prozess der Begutachtung so fair und transparent wie möglich ist, gibt es ein mehrstufiges Begutachtungsverfahren. So werden für jedes Projekt zumindest zwei wissenschaftliche Gutachten sowie ein Bildungsgutachten eingeholt. Kommt es bei den beiden wissenschaftlichen Gutachten zu großen Abweichungen, so wird ein drittes, ebenfalls unabhängiges Gutachten, von einem internationalen Experten bzw. einer internationalen Expertin, eingeholt. 
Auf Basis der Gutachten wird im OeAD ein erstes Ranking erstellt. Erfahrungsgemäß ist die Qualität der Projektanträge jedoch sehr hoch und es entscheiden oft Nuancen über die Förderung oder Nichtförderung. Daher werden ausgewählte Projekte, die sich genau an der Grenze zu Förderung/Nichtförderung bewegen, noch einmal von den Mitgliedern des wissenschaftlichen Kuratoriums geprüft. All diese Prozesse erfordern Zeit.

Die wissenschaftliche Begutachtung erfolgt anhand der Indikatoren in der Sonderrichtlinie, S.31, Punkt 15.1. Die Gliederung der ausführlichen Projektbeschreibung sollte der Empfehlung im „Leitfaden zur Einreichung“ (steht mit Ausschreibungsstart online zur Verfügung) folgen, da die Anträge anhand dieser Fragen wissenschaftlich begutachtet werden.  

Die Bildungsgutachter/innen achten auf folgende Komponenten: 

  • Das methodische Konzept für die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftler/innen, Schüler/innen, Lehrpersonen und ggf. weiteren Citizen Scientists (z.B. die Integrierbarkeit in den Schulalltag)
  • Den Mehrwert für die beteiligten Schüler/innen, Lehrpersonen und ggf. weiteren Citizen Scientists
  • Die geplanten langfristigen Kooperationen (z.B. die Aktivitäten mit der Partnerschule nach Abschluss des Forschungsprojektes) 

Wiedereingereichte Anträge werden an keine Gutachter/innen versandt, die das Projekt bereits bei der vergangenen Ausschreibung evaluiert haben, d.h. es werden neue Gutachter/innen herangezogen.

Kosten

Personalkosten

Personalkosten sind nur bis zu jener Hohe förderbar, die dem Gehaltsschema des Bundes und der Reisegebührenvorschrift 1955 für vergleichbare Bundesbedienstete entsprechen (die Kollektivverträge von z.B. Universitäten fallen hier dementsprechend auch hinein). Alternativ können die Stundensätze des FWF oder der GÖD verwendet werden.

Overheadkosten (engl. Overheads) sind Gemeinkosten wie z. B. Infrastruktur- und Managementkosten (die Kosten der Benutzung von Infrastruktur/Grundausstattung eines Universitätsinstituts und/oder die Managementkosten eines Projekts).
Overheadkosten können nur auf direkte Personalkosten in Höhe von 20 % berechnet werden. Die Abrechnung kann pauschal erfolgen.

Lehrpersonen sind im Rahmen von Werkverträgen in das Projekt einzubinden. Personalkosten von Lehrpersonen sind nur dann förderbar, wenn die Tätigkeiten für den Fördergegenstand außerhalb der Lehrverpflichtung geleistet werden. Diese Personalkosten müssen mit Honorarnoten belegt werden und haben eine detaillierte Darstellung des aufgewendeten Arbeitsumfangs zu beinhalten. Der Maximalstundensatz für diese Leistungen darf den Betrag von € 25 nicht überschreiten. Da für Schulen keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, wird die Umsatzsteuer als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt. Wenn Lehrpersonen über Werkverträge eingebunden werden, müssen die betreffenden Lehrpersonen offiziell als Teil des Forschungsteams ausgewiesen werden, sowohl im Projektantrag (u.a. muss ein Kompetenzprofil übermittelt werden) als auch später auf den Projektwebseiten.

Dienstverträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Einrichtung sind wie folgt abzurechnen: Gehalt & Lohnnebenkosten.

Werkverträge = Bruttokosten. Werkvertrage regeln im Rahmen einer bestimmten Zeit die Lieferung eines bestimmten Werkes. Deshalb sind keine fixen Stundensatze anzugeben. Die Angemessenheit des Werkvertrages liegt im Ermessen der Projektleitung.

Ja, jedoch nur, wenn sie aktiver und wesentlicher Teil des Projekts sind. Auch diese Personen müssen innerhalb der Personalsätze (KV, FWF, GÖD) entlohnt werden.

Ja, diese gilt es bei der Einreichung des Projekts miteinzukalkulieren. Es werden nur jene Kosten vergütet, die zu Beginn bewilligt werden. 

Nein, hier gibt es keine Vorgaben. Von den wissenschaftlichen Gutachter/innen wird beurteilt, ob die Ausgaben angemessen oder nicht angemessen sind.

Sachkosten

Alle Fördermittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einzusetzen. Sachkosten müssen ausgewogen sein und im Verhältnis zu den weiteren Kosten im Gesamtprojekt stehen.

Ja, solange diese Kosten im Projektzeitraum anfallen. Vor Projektstart und nach Projektende können keine Kosten abgerechnet werden.

Grundsätzlich lastet der Eigentumsvorbehalt des Bundes auf dem Restwert aller angeschafften Geräte. Die Fördernehmer sind daher am Ende der Projektlaufzeit verpflichtet, die Geräte bereit zu halten und dem BMBWF zu übergeben, falls es diese anfordert. Wenn in der Endabrechnung durch den Fördernehmer/die Fördernehmerin allerdings dargelegt werden kann, dass die Geräte weiterhin im Sinne des Förderzwecks verwendet werden, dann können die Projektnehmerinnen und Projektnehmer von dieser Verpflichtung entlastet werden.

Zusatzförderungen

Ja. Für Projekte, die eines der Kriterien erfüllen, beläuft sich der nicht rückzahlbare Zuschuss auf maximal 385.000,- Euro.
Für Projekte, die beide Kriterien (“Entwicklung von CS Knowhow durch internationale Vernetzung“ UND „Science in Schulen“) erfüllen, beläuft sich der nicht rückzahlbare Zuschuss auf maximal 420.000,- Euro.

Hinweis: Dies sind die Maximalsummen. Es können auch weniger Fördermittel beantragt werden. 

Ja. Der Transfer von bewilligten Fördermitteln ins Ausland ist bis zu insgesamt maximal 15% der bewilligten Fördermittel (inkl. Zusatzförderung/en) möglich.

Eigenmittel

Als Eigenleistungen des Förderungswerbers/der Förderungswerberin gelten sowohl Eigenmittel im engeren Sinn als auch eigene Sach- und Arbeitsleistungen. Die Angemessenheit von Eigenleistungen wird projektspezifisch durch die Gutachterinnen und Gutachter geprüft. Sie hat jedoch mindestens 10 % der Projektsumme zu betragen. 

Nein, die maximale Fördersumme beinhaltet keine Eigenmittel. Dem BMBWF können maximal 350.000 Euro in Rechnung gestellt werden (bzw. maximal 385.000 Euro oder maximal 420.000 Euro, wenn eine oder zwei Zusatzförderungen beantragt werden). Diese Summe ergibt sich aus den Projektkosten (Personalkosten, Reisekosten, Sachkosten), von denen die Eigenmittel und Einnahmen (zB. Kofinanzierung, Sponsoring etc.) abgezogen werden.  

Eigenmittel müssen großteils von der projektleitenden Einrichtung kommen. Sie können aber auch von wissenschaftlichen Kooperationspartnern gestellt werden. Nicht erlaubt ist, dass die Eigenmittel von Schulen kommen. Sollten Schulen Eigenmittel stellen, was ja sein könnte, werden diese in die 10 % nicht miteingerechnet.  

Nein, die Höhe der Eigenmittelquote wird von den Gutachter/innen nicht evaluiert, sie muss aber mind. 10% betragen  

Personalkosten werden Brutto-Brutto gefördert. Bei Personalkosten, die in die Eigenmittel einfließen (wie z.B. Professor/innen-Gehälter) können daher ebenfalls die Brutto-Brutto-Kosten in die Eigenmittel eingerechnet werden.

Im Rahmen der Endabrechnung müssen die Eigenmittel nur in groben Zügen aufgeschlüsselt werden, z. B. wie viel Prozent für Personal- und wie viel für Sachkosten angerechnet werden. Projektnehmerinnen und Projektnehmer müssen jedoch auf Aufforderung in der Lage sein, Eigenmittel auch mit Belegen nachzuweisen, und dies bis zu sieben Jahre nach Abschluss des Projektes. 

Allgemeines zu Kosten

Nein, alle Projektkosten müssen innerhalb der angegebenen Projektzeit anfallen. Eine Publikation eines Projektes beispielsweise, welche nach dem offiziellen Projektende erstellt und gedruckt wird, kann nicht mehr mit Fördergeldern gedeckt werden. 

Diese erfolgt in drei Tranchen, wovon die erste Tranche nach Übermittlung des Startberichts (zwei Monate nach dem Projektstart), die zweite nach Übermittlung des Zwischenberichts (in der Mitte der Laufzeit) und die dritte nach der erfolgreichen Evaluierung des Endberichts überwiesen wird. 

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (StF: BGBl. II Nr. 51/2004) sind auf der Website des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) in geltender Fassung zu finden.

Die Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955; StF: BGBl. Nr. 133/1955) ist auf der Website des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) in geltender Fassung zu finden.

Schulpartner

Formelle Vorgaben

Es kann jede Schule, egal welcher Schultyp, in das Projekt eingebunden werden. Im Projekt muss es zumindest eine österreichische Partnerschule geben. Darüber hinaus können gerne auch internationale Partnerschulen an den geplanten Projekten beteiligt sein.  

Ja, es gibt in dieser Hinsicht keinerlei Begrenzung. Allerdings müssen Kapazitäten und Ressourcen da sein um – im Falle einer Förderung aller beantragter Projekte – auch an allen teilnehmen zu können. 

Ja, der Projektstart sollte zeitnah zur Zusage des Projekts erfolgen. Frühestmöglicher Start ist September 2024.

Letter of Interest (LOI)

Der Letter of Interest (LOI) ist die Absichtserklärung der Partnerschule(n), am Projekt mitzuwirken. In dem Dokument sollen das Interesse an der Mitarbeit und die zentralen Aspekte der angestrebten Zusammenarbeit dargelegt werden, z.B. wie bzw. wo das Projekt im Lehrplan andockt, welche Erwartungen die Lehrperson(en) bzw. die Schule an die Projektteilnahme haben sowie die Relevanz der Beteiligung am Projekt für dieselben. Wird die Zusatzförderung „Science in Schulen“ für die Einbindung von „neuen“ Schulen ins Programm beantragt (siehe Übersichtsliste), ist auf die Erfahrung der Schule mit Citizen-Science-Aktivitäten einzugehen.

Der LOI muss den Titel des eingereichten Projekts beinhalten. Formal sind außerdem Datum, Stempel und die Original-Unterschrift der Schulleitung sowie der (voraussichtlich) hauptverantwortlich beteiligten Lehrperson(en) notwendig.

Der Letter of Interest (LOI) der Partnerschule muss im Zuge des Einreichverfahrens digital eingereicht werden. Alle LOIs werden auch an die Gutachter/innen weitergeleitet. Je aussagekräftiger die LOIs sind, desto klarer kann die Zusammenarbeit mit der Schule und der Mehrwert für die Beteiligten beurteilt werden.

Zusatzinformation: 
Bei der Einreichung werden LOIs von den involvierten Schulen aber nicht von den Kooperationspartnern benötigt. 
Die Bestätigung der formellen Zusammenarbeit zwischen einreichender Institution und Kooperationspartnern erfolgt später, nach der Förderzusage, über die Kooperations- und Werkverträge.

Zusammenarbeit

Nein, die Anzahl der eingebundenen Schulen/Klassen/Schülerinnen und Schüler hängt ganz vom Projekt ab und ist kein Evaluationskriterium. Projekte die beispielsweise fünf Schulen einbinden werden also nicht automatisch besser bewertet als Projekte mit einer Schule als Partner. Projekte können mit der gesamten Schule, bestimmten Klassen oder ausgewählten Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Beitrag der beteiligten Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonen, der zum Erfolg des Projekts führt sowie der entstandene Mehrwert für alle Beteiligten.  

Die darzustellenden Langfristkooperationen sollen mit möglichst geringem Aufwand und ohne finanzielle Mittel zumindest 2 Jahre über die Laufzeit der geförderten Projekte hinaus weitergeführt werden können.
Beispiel: Die wissenschaftliche Einrichtung verpflichtet sich, der Schule regelmäßig Themen für vorwissenschaftliche Arbeiten inkl. Literaturtipps und Links zur Verfügung zu stellen oder Forschende besuchen Schulen beispielsweise im Rahmen eines Tages der offenen Tür oder sie halten Workshops an Schulen. Vielleicht können innerhalb der Jahre auch kleine Projekte gemeinsam durchgeführt werden. 

Hilfreiche Links hierzu findet man im Ausschreibungstext, S. 8, Fußnote 11. Warum eine Region als peripher gilt muss bei Beantragung der Zusatzförderung „Science in Schulen“ im Projektantrag erläutert werden, da sich die Bezeichnung auf unterschiedliche Aspekte (geografisch, sozioökonomisch etc.) beziehen kann. 

Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Wissenschaft findet man in der OeAD Broschüre des OeAD-Zentrums für Citizen Science.

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