1. ZUR ANTRAGSTELLUNG

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2. WER IST ANTRAGSBERECHTIGT

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3. WELCHE NACHWEISE / UNTERLAGEN MÜSSEN EINGEREICHT WERDEN

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  • Hochzuladen sind von der Schulveranstaltungsleitung:

    • Schulbestätigung: Bestätigung der Schule mit zwei Unterschriften (Schulleitung und Schulveranstaltungsleitung) sowie Schulstempel (bitte verwenden Sie die Mustervorlage im Einreichformular)
    • Förderwerber/in: Eine Excel-Liste mit Angabe von SKZ, Klasse, Vor- und Nachname der teilnehmenden Schüler/innen (bitte verwenden Sie die Mustervorlage im Einreichformular)
    • Buchungsbestätigung des Beförderungsunternehmens mit Angabe der Kosten 
    • Buchungsbestätigung der Gedenkstätte für den Eintritt und das Vermittlungsprogramms mit Angabe der Kosten, ggf. Bestätigung der Gedenkstätte, dass kein geführter Besuch gebucht werden konnte (Upload Möglichkeit)

    Nach dem Besuch der Gedenkstätte sind innerhalb von 14 Tagen die Rechnung der Gedenkstätte sowie die Rechnung des Beförderungsunternehmens unter Angabe der Schulkennzahl an den OeAD via E-Mail an gedenkstaetten@oead.at zu übermitteln.

4. ZUSCHUSS

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    • Der Zuschuss gilt nur für geführte Besuche in folgenden Gedenkstätten:  KZ-Gedenkstätte Mauthausen und Gusen, Außenlager-Gedenkstätten Ebensee und Melk
    • Es können nur die Fahrtkosten (keine Verpflegung und Übernachtungskosten) und die Eintrittsgebühren gemeinsam mit Vermittlungskosten des geführten Besuches (Audioguides) für Schüler/innen abgerechnet werden. (Ein Besuch der Gedenkstätte ohne Inanspruchnahme eines Vermittlungs-/Führungsprogramm der Gedenkstätte wird im Pilotjahr 2024 nur dann gefördert, wenn eine Bestätigung der KZ-Gedenkstätte übermittelt wird, dass eine Buchung eines geführten Besuchs nicht möglich war.)
    • Wenn der Besuch einer KZ-Gedenkstätte im Rahmen einer Wien-Woche stattfindet, werden die Beförderungskosten vom Schulstandort zur Gedenkstätte und retour gefördert, nicht aber die Fahrtkosten von der KZ-Gedenkstätte nach Wien.
  • Die Gesamtkosten setzen sich aus den Eintritts-, Vermittlungs- und Beförderungskosten zusammen, die gemeinsam von Bund (pauschal 250 Euro) und Land Salzburg (restliche Kosten) zu 100% gefördert werden.

    Weiters:
    Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Es werden keine Kosten für Lehrpersonen bezuschusst.

     

  • Nein. Lehrpersonen rechnen ihre Kosten über die Dienstreiserechnung ab.

5. PRÜFUNG DER UNTERLAGEN

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  • Dem OeAD wurde vom BMBWF und dem Land Salzburg die Abwicklung der Anträge überantwortet. Der OeAD prüft die hochgeladenen Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

    1. Der Antrag muss vor dem Besuch über die Webplattform www.oead.at/gedenkstaetten gestellt werden mit folgenden Unterlagen:
      1. Buchung in der Gedenkstätte gemeinsam mit Vermittlungsprogramm (Führung)
      2. Buchung eines Beförderungsunternehmens
      3. Schulbestätigung
      4. Liste der teilnehmenden Schüler/innen
    2. Bei positiver Prüfung erhält die Schule ein Reservierungsmail mit Angabe der Höhe des Zuschusses
    3. Spätestens 14 Tage nachdem der geführte Besuch stattgefunden hat, muss der Besuchsbeleg (Kassabon) und die Rechnung des Beförderungsunternehmen an OeAD via mail: gedenkstaetten@oead.at übermittelt werden
  • Der OeAD tritt im Fall von fehlenden, unvollständigen oder unklaren Anträgen bzw. Unterlagen oder bei offenen Fragen mit den Schulen per Mail in Kontakt, um z.B. Angaben oder Unterlagen nachzufordern. Fehlende Unterlagen oder fehlende erforderliche Angaben müssen innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den OeAD nachgereicht werden, ansonsten wird der Antrag abgelehnt. Ende der Frist ist der 31.7. des jeweiligen Schuljahres.

  • Der OeAD genehmigt den Antrag (oder tritt im Fall von Einwänden mit den Schulen in Kontakt, um z.B. Unterlagen nachzufordern).

    Der OeAD informiert per automatisiertem Mail an die im Antragsformular angegebenen E-Mail-Adressen die Schule, dass der Zuschuss/die Förderung reserviert ist. Die Auszahlung erfolgt erst nach Übermittlung der Besuchsbestätigung auf das im Förderungsansuchen angegebene Schulveranstaltungskonto bzw. Elternvereinskonto in zwei Tranchen (Bundes-/Landesförderung) entsprechend der abschließenden Berechnung.

    Die ausbezahlten Mittel werden als Förderung an die Transparenzdatenbank gemeldet.

6. ÜBERWEISUNGEN

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7. DATENSCHUTZ

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  • Aufgrund der Sonderrichtlinie muss der Vor- und Zuname jedes teilnehmenden Schüler/in einer vom OeAD zur Verfügung gestellten Excel-Tabelle hochgeladen werden. Die Schulveranstaltungsleitung bestätigt, dass das Einverständnis dieser Erziehungsberechtigten bzw. der eigenberechtigten Schüler/innen zur Antragstellung für den Zuschuss eingeholt wurde und die betroffenen Personen über die damit verbundene Datenverarbeitung informiert wurden.

  • Die Schulveranstaltungsleitung bestätigt im Förderungsansuchen, dass die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer die Datenverarbeitungsauskunft zur Kenntnis genommen hat.

    Der Rahmen für den Datenverarbeitung ist in der Sonderrichtlinie unter 7.7. angeführt. Zudem gilt: https://www.bmbwf.gv.at/Ministerium/Datenschutz.html

    Weiters gilt die Datenverarbeitungsauskunft  der OeAD-GmbH:

    1. Allgemeines zum Förderungsprogramm

    Das BMBWF hat die OeAD-GmbH als Förderungsabwicklungsstelle für die Abwicklung des Förderungsprogramms „Mobilitäten für Schulveranstaltungen zum Besuch der KZ-Gedenkstätten Mauthausen und Gusen sowie seiner Außenlager-Gedenkstätten Ebensee und Melk“ (Mobilität zu Gedenkstätten) beauftragt.

    Der Rahmen für die Datenverarbeitung ist in der Sonderrichtlinie des BMBWF unter Punkt 7.7. angeführt. Grundsätzliche Angaben zur im Zuge der Programmabwicklung erfolgenden Datenverarbeitung wie Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle gemäß DSGVO, über Betroffenenrechte und Beschwerdemöglichkeiten finden Sie unter https://www.bmbwf.gv.at/Ministerium/Datenschutz.html

    Förderfähig sind Schulfahrten mit geführten Besuchen in den KZ-Gedenkstätten Mauthausen und Gusen sowie seiner Außenlager-Gedenkstätten Ebensee und Melk im Zeitraum von 1. September 2023 bis 15. Dezember 2026.

    Stellvertretend für die Erziehungsberechtigten bzw. eigenberechtigte Schüler/innen stellt die Schulveranstaltungsleitung den Antrag für einen Zuschuss. Die Schulveranstaltungsleitung bestätigt, das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigen bzw. eigenberechtigten Schüler/innen für diesen Antrag hergestellt zu haben.

     

    2. Erhebung und Verarbeitung von Daten, Zweckbindung

    Im Förderungsantrag sind folgende Daten anzugeben:

    • Angabe der Gedenkstätte (Mauthausen oder Gusen) bzw. der Außenlager-Gedenkstätte (Ebensee oder Melk)
    • Datum der Durchführung der Schulveranstaltung
    • Bestätigung der Schule mit zwei Unterschriften (Schulleitung und Schulveranstaltungsleitung) sowie Schulstempel
    • Bezeichnung der Förderungswerber/innen, das sind die teilnehmenden Schüler/innen mit Vor- und Zuname, die Förderungswerber/innen werden durch die Schulveranstaltungsleitung vertreten (siehe Pkt. 4.2. der Sonderrichtlinie)
    • Formale Buchung eines gewerblichen Reise-/Transportunternehmens sowie des Eintritts und Vermittlungsprogramms mit Angabe der Kosten
    • Ort, Distanz in Straßen-km vom Schulstandort zum Besuchsort
    • Anzahl der teilnehmenden Schüler/innen und Klassenanzahl für den Besuch der Gedenkstätte
    • Angabe, ob noch zusätzliche Förderungen für die Schulveranstaltung beantragt oder gewährt wurden (Abfrage über die Schulbestätigung im Zuge des Antrags; s. Pkt. 4.2. der Sonderrichtlinie)
    • Angabe, ob der Besuch der Gedenkstätte im Rahmen der Aktion „Bundesländer besuchen die Bundeshauptstadt“ (Wien-Woche) stattfindet
    • Sämtliche zu vereinbarenden Auflagen und Bedingungen

    Die in den Förderungsanträgen angegebenen Daten werden für die Bearbeitung des Förderungsantrags, für den Versand von Zuerkennungs- oder Ablehnungsschreiben, für weitergehende Korrespondenz (Rückfragen), den Vertragsabschluss, die Übermittlung von Informationen für die Vorbereitung des geförderten Aufenthalts bzw. Projekts, für die Auszahlung und Abrechnung der Förderung sowie für die Nachbetreuung und Evaluierung verwendet.

     

    3. Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten dritter Personen

    Wenn Sie (insbesondere als Schulleitung oder Vertreter/in für die Förderungswerber/innen) im Zuge der Antragstellung oder im Rahmen Ihrer Berichts- und Abrechnungspflichten personenbezogene Daten Dritter (nämlich von Schüler/innen) an uns übermitteln, sind Sie verpflichtet, die betroffenen Personen über diese Datenübermittlung und Datenverwendung zu informieren und gegebenenfalls Einwilligungen zur Datenverarbeitung bzw. Datenübermittlung lückenlos einzuholen. Diese Personen können Ihre Rechte auf Auskunft, auf Berichtigung und auf Einschränkung der Verarbeitung unter datenschutz@bmbwf.gv.at geltend machen.

     

    4. Weitergabe von Daten an Dritte

    Wir und das jeweils zuständige Bundesministerium sind gemäß Art 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO (unser berechtigtes Interesse zur Überprüfung der Angaben von Antragsteller/innen und zur Vermeidung von missbräuchlicher Verwendung der Förderungen) berechtigt, die personenbezogenen Daten, auch über die von Ihnen selbst erteilten Auskünfte hinaus, für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzung und zur Prüfung des Verwendungsnachweises bzw. der Abrechnung (z.B. zur Vermeidung von Doppelförderungen) auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.

    Wir und das jeweils zuständige Bundesministerium sind weiters berechtigt, Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, in der jeweils geltenden Fassung, durchführen. Sämtliche Auszahlungen der Förderungen sowie Rückforderungen und Rückzahlungen müssen an das Bundesministerium für Finanzen (Transparenzportal) gemeldet werden.

    Es kann auch dazu kommen, dass personenbezogenen Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, in der jeweils geltenden Fassung), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sowie § 14 Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), beide in der jeweils geltenden Fassung) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen.

     

    5. Rechtliche Grundlage, Aufbewahrungsdauer

    Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b (Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages und zu vorvertraglichen Maßnahmen), Buchstabe c (rechtliche Verpflichtung des Verantwortlichen) und Buchstabe f (zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen und der OeAD-GmbH) DSGVO.

    Wenn Sie die Registrierung zur Vorbereitung einer Online-Bewerbung nicht abschließen, d.h. nicht innerhalb von 7 Tagen den Aktivierungslink bestätigen, werden Ihre Registrierungsdaten automatisch gelöscht.

    Wenn Sie Daten für einen Antrag eingeben, dann jedoch keinen Antrag stellen, werden diese Daten für die Dauer von einem Jahr aufbewahrt und erst danach automatisch gelöscht, damit Sie im Folgejahr für einen allfälligen neuen Antrag diese Daten wieder verwenden können. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die eingegebenen Daten jederzeit vorher selbst zu löschen.

    Sobald Sie einen Antrag abgesendet haben, werden Ihre Daten jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren, und zwar
    a) im Falle der Zurücknahme oder Nichtweiterverfolgung der Bewerbung oder einer negativen Entscheidung ab dem letzten Kontakt und
    b) im Falle einer positiven Entscheidung ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderungsmittel aufbewahrt.