Ihre Auswahl "Drittstaaten | Student/in mit Zulassungsbescheid | Teilnahme Mobilitätsprogramm oder Hochschulvereinbarung | kein Aufenthaltstitel | Aufenthalt über 6 Monate" ergab folgende Informationen:
Aufenthaltsbewilligung – Student
Die "Aufenthaltsbewilligung – Student" ist grundsätzlich für Drittstaatsangehörige vorgesehen, die an einer Hochschule in Österreich zum Studium zugelassen sind. Sie kann in den folgenden Fällen erteilt werden:
- Ordentliches Studium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentl. oder privaten Pädagogischen Hochschule
- Außerordentliches Studium im Rahmen eines öffentl. oder privaten Universitätslehrganges, Fachhochschullehrgangs oder Lehrgangs einer Pädagogischen Hochschule mit mindestens 40 ECTS. Der Lehrgang darf nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dienen
- Außerordentliches Studium im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs zur Vorbereitung auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung
- Außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses (Nostrifizierung)
- Außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen, sofern der Vorstudienlehrgang erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht von den Studierenden zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann
- Bei Verlängerungen: Gesetzlich verpflichtende fachliche Berufsausbildung im Anschluss an ein ordentliches Studium (z.B. Gerichtspraxis, Aspirantenjahr)
- Bei Verlängerungen: Aufenthalt zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung nach erfolgreichem Abschluss eines ordentlichen Studiums, eines Hochschullehrganges (siehe oben), einer Nostrifizierung oder einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Berufsausbildung (siehe oben)
Studierende, die im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschulen an einer österreichischen Hochschule studieren, können daher ebenfalls eine "Aufenthaltsbewilligung – Student" erhalten.
Voraussetzungen für die Erteilung
In den meisten Fällen muss der Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung – Student" auch weiterhin bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat gestellt und abgewartet werden. Im Falle einer positiven Entscheidung der Aufenthaltsbehörde in Österreich über den Antrag, kann anschließend bei der österreichischen Vertretungsbehörde einen weiterer Antrag für ein Visum D zur Einreise nach Österreich gestellt werden. Die österreichische Vertretungsbehörde stellt das Visum D für vier Monate Gültigkeit aus. Anschließend kann mit dem Visum D nach Österreich eingereist und die Aufenthaltsbewilligung abgeholt werden.
Studierende, die zu einer visumfreien Einreise berechtigt sind, haben alternativ die Möglichkeit, den Antrag bei der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich direkt einzubringen.
Weiters kann eine Inlandsantragstellung nach der rechtmäßigen Einreise mit einem für andere Zwecke als die Inlandsantragstellung erworbenen Visum möglich sein, wenn die Antragstellung an der österreichischen Aufenthaltsbehörde direkt kein (versteckter) Grund für die Ausstellung des Visums war (Einzelfallprüfung).
Bitte beachten Sie in diesem Fall, dass ein Überschreiten der visumfreien oder im Rahmen eines Visums gestatteten Aufenthaltsdauer grundsätzlich nicht gestattet ist. Wir empfehlen daher eine ehestmögliche Antragstellung nach der Einreise.
Sollte die Aufenthaltsbehörde nicht innerhalb der Dauer des visumfreien Aufenthalts oder der Visumsdauer entscheiden, ist die Entscheidung im Wohnsitzstaat abzuwarten und die Aufenthaltsbehörde über die neuen Kontaktdaten zu informieren.
Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen wird der Antrag von der Aufenthaltsbehörde innerhalb von 90 Tagen bearbeitet. Notwendige Beglaubigungen der für eine Antragstellung erforderlichen Dokumente können - je nach Ausstellungsstaat - zusätzlich einige Monate dauern. Der Antrag muss immer persönlich von den Studierenden eingebracht werden.
Alle Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Student" finden Sie in der Checkliste.
Versicherung
Für die Einreise nach Österreich muss grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Gültigkeitsbereich Österreich umfasst und ausreichender Schutz für verschiedene Krankheitsfälle (Deckungssumme deutlich über EUR 30.000 mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19) gegeben ist.
Drittstaatsangehörige erhalten nur dann einen Aufenthaltstitel, wenn zusätzlich der Nachweis einer "alle Risken abdeckenden"Krankenversicherung erbracht werden kann. Reisekrankenversicherungen sind nur für den Zeitraum bis nach Einreise eine „alle Risken abdeckenden Krankenversicherung“ abgeschlossen werden kann, ausreichend.
Falls in einem Staat eine staatliche Krankenversicherung besteht, welcher mit Österreich ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen* geschlossen hat, kann zu diesem Zweck bei Einreise das Formular A4 (für Aufenthalte mit Hauptwohnsitz in Österreich) des Heimatkrankenversicherungsträgers mitgeführt werden. Dieses Formular kann anschließend bei der zuständigen Österreichischen Gesundheitskasse gegen eine entsprechende Versicherungsbestätigung zur Vorlage bei österreichischen Ärzten und Spitälern bzw. der Aufenthaltsbehörde getauscht werden.
Ordentliche Studierende an allen Universitäten und Fachhochschulen sowie außerordentliche Studierende an Vorstudienlehrgängen erfüllen die Voraussetzung, wenn sie sich nach der Einreise nach Österreich und Anmeldung an der jeweiligen Hochschule bei der Österreichische Gesundheitskasse zu einem monatlichen Beitrag von EUR 69,13 [Stand 2024] selbst versichern ("Studierendenselbstversicherung").
Eine schriftliche Erklärung, dass die Studierendenselbstversicherung bei der österreichischen Gesundheitskasse unmittelbar nach Einreise nach Österreich abgeschlossen wird, kann dem Antrag auf Aufenthaltsbewilligung - Student beigefügt oder im Antragsformular im Punkt “Krankenversicherung” angegeben werden.
Die Hauptvoraussetzungen sind ein Wohnsitz in Österreich sowie eine Zulassungs- oder Fortsetzungsbestätigung der jeweiligen Hochschule. Es müssen aber auch die Einhaltung bestimmter Bedingungen berücksichtigt werden (z.B. maximale bisherige Studiendauer, Einkommensobergrenzen, unter Umständen Studienpausen und -wechsel).
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und welche Unterlagen erforderlich sind, kann hier nachgeprüft werden.
Bis 31. Dezember jeden Jahres muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse eine gültige Fortsetzungsbestätigung der Hochschule/Universität eingereicht werden, welche für das gesamte Studienjahr den Nachweis erbringt, dass die Berechtigung besteht das Studium als ordentliche/r Studierende/r an einer österreichischen Universität (bzw. als außerordentliche/r Studierende/r an einem Vorstudienlehrgang) fortzusetzen.
Alternativ dazu kann eine private alle Risiken abdeckende Krankenversicherung nachgewiesen werden (z.B. über www.feelsafe.at bzw. andere Versicherungsanbieter). Diese muss im Wesentlichen dem Leistungsumfang der staatlichen Krankenversicherung entsprechen und darf von dieser nicht "erheblich" abweichen. Vor allem dürfen keine Wartezeiten, Kostendeckelungen oder Risikoausschlüsse bestehen und muss die Versicherung in Österreich leistungspflichtig sein. Um von den Aufenthaltsbehörden als "alle Risken abdeckende Krankenversicherung" anerkannt zu werden, muss die Erfüllung dieser Voraussetzungen von dem in Frage kommenden Versicherungsunternehmen auch ausdrücklich - in einer schriftlichen Zusatzerklärung zur Versicherungspolizze - bestätigt werden.
Weitere Informationen zum Thema "Krankenversicherung" finden Sie hier.
* Sozialversicherungsabkommen bestehen mit Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei.
Ausstellungsdauer
Studierende, die im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschulen an einer österreichischen Hochschule studieren, erhalten die "Aufenthaltsbewilligung – Student" für zwei Jahre ausgestellt.
Die "Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft" wird für 12 Monate ausgestellt.
Erwerbstätigkeit
Eine unselbständige Erwerbstätigkeit, die nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist, darf nur mit einer Beschäftigungsbewilligung ausgeübt werden. Die Beschäftigungsbewilligung muss vor Aufnahme der Tätigkeit vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt werden.
Für Inhaber/innen einer "Aufenthaltsbewilligung – Student" wird eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet, ohne vorherige Arbeitsmarktprüfung erteilt.
Weitere Informationen zum Thema "Arbeiten in Österreich" finden Sie hier.
Verlängerung und Umstiegsmöglichkeiten
Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer und können jedoch frühestens drei Monate vor dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich (in Wien: bei der zuständigen Außenstelle der MA35) beantragt werden. Bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag halten sich die Antragstellerinnen/Antragsteller rechtmäßig in Österreich auf, auch für den Fall, dass die bisherige Aufenthaltsbewilligung inzwischen ablaufen sollte.
Die verlängerte Aufenthaltsbewilligung wird erst nach Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels ausgestellt.
Für eine Verlängerung muss die Bestätigung über die Meldung der Fortsetzung des Studiums (Fortsetzungsbestätigung), das Studienbuchblatt sowie ein Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von acht Semesterstunden pro Studienjahr oder 16 ECTS-Punkte pro Studienjahr vorgelegt werden.
Alternativ kann eine Bestätigung über den positiven akademischen Fortschritt des/der akademischen Betreuers/Betreuerin vorgelegt werden (z.B. im Doktorats-/PhD Studium).
Es kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ein Umstieg auf andere Aufenthaltstitel erfolgen.
Studierende, die ihr Studium im Rahmen einer "Aufenthaltsbewilligung – Student" abgeschlossen haben, können diese anschließend zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung für weitere 12 Monate verlängern.
Ein Umstieg von einer so verlängerten "Aufenthaltsbewilligung – Student" ist anschließend nur auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" (z.B. für Studienabsolventen/innen), eine "Niederlassungsbewilligung – Forscher", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" möglich.
Weitere Informationen zum Thema "Verlängerung von Aufenthaltstiteln" finden Sie hier.
Familienangehörige
Familienangehörige* von Studierenden mit "Aufenthaltsbewilligung – Student" können eine "Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft" beantragen.
Alle Voraussetzungen für eine Erteilung finden sich in der Checkliste.
Der Antrag muss grundsätzlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat gestellt werden.
Sind die Familienangehörigen zur visumfreien Einreise berechtigt, ist alternativ auch eine Antragstellung bei der Aufenthaltsbehörde in Österreich möglich.
Zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich, die das Arbeitsmarktservice ("AMS") nach Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung erteilen kann.
Weitere Informationen zum Thema "Arbeiten in Österreich" finden Sie hier.
* Ehegatt/innen, eingetragene Partner/innen oder minderjährige ledige Kinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.
Sonstige Hinweise
Die "Aufenthaltsbewilligung – Student" wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild erteilt und dient auch als Identitätsnachweis. Die "Aufenthaltsbewilligung – Student" sollte zum Nachweis des Aufenthaltsrechts immer mitgeführt werden.
Eine "Aufenthaltsbewilligung – Student" berechtigt während der Gültigkeit zur Durchreise durch bzw. zum Aufenthalt in anderen Schengenstaaten (Belgien, Lettland, Portugal, Dänemark, Liechtenstein, Schweden, Deutschland, Litauen, Schweiz, Estland, Luxemburg, Slowakei, Finnland, Malta, Slowenien, Frankreich, Niederlande, Spanien, Griechenland, Norwegen, Tschechische Republik, Island, Ungarn, Italien, Polen und Kroatien) für eine maximale Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen.
Innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie sich bei der Meldebehörde an Ihrem Wohnort anmelden (Meldezettel).
Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist nicht erforderlich, wenn Sie in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Pension, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) nicht länger als zwei Monate Unterkunft nehmen.
Für die Abholung der Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich nach der Einreise sind der Meldezettel und die endgültige Anmeldung an der Universität vorzulegen.
Die Vorlage weiterer Unterlagen kann auf Verlangen der Aufenthaltsbehörde erforderlich sein.
Der Verlust oder Diebstahl der Aufenthaltsbewilligung ist bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich unverzüglich zu melden und zusätzlich eine Verlustanzeige (Fundamt) beziehungsweise eine Diebstahlsanzeige (Polizei) der Aufenthaltsbehörde vorzulegen.
Checkliste für eine „Aufenthaltsbewilligung - Student“
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular) beizulegen und zusätzlich im Original vorzuweisen:
- Gültiges Reisedokument
- Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
- Nachweis der Finanzierung des Aufenthalts [Stand 2024]:
- Studierende bis zum 24. Lebensjahr: EUR 672,64/Monat
- Studierende ab dem 24. Lebensjahr: EUR 1.217,96/Monat
- Für Ehepaare gesamt: EUR 1.921,46/Monat
- Für jedes Kind zusätzlich: EUR 187,93/Monat
Unterkunftskosten und Kreditraten, die EUR 359,72/Monat [Stand 2024] übersteigen, und Kosten für die benötigte Krankenversicherung müssen zusätzlich nachgewiesen werden - Die Herkunft der vorgelegten Unterhaltsmittel sollte auf Nachfrage der Aufenthaltsbehörde nachvollziehbar gemacht werden können (evtl. auch mit entsprechenden Nachweisen).
Beispiele für Nachweismöglichkeiten:- Erklärung des Antragstellers woher die Unterhaltsmittel stammen (z.B. Erspartes, Kredit, Stipendium, Verkauf Wohnung/Haus, Erbschaft)
- Kontoauszug der letzten 6 Monate (samt Einzahlungsbuchungen, Zahlungsaufträgen usw.)
- Beschäftigungsnachweis des Antragstellers selbst, wenn die Unterhaltsmittel aus eigener unselbstständiger und/oder selbstständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag inkl. der letzten 6 Gehaltszettel und Nachweis über die Auszahlung bzw. Gewerbeberechtigung inklusive letzter Steuerbescheid) stammen
- Stipendienbestätigung, Kaufvertrag, Kreditvertrag etc.
- Erklärung der Eltern bzw. des Sponsors, dass die Unterhaltsmittel zur freien Verfügung stehen und woher die Geldmittel stammen (z.B. Erspartes, Kredit, Verkauf Wohnung/Haus, Erbschaft), wenn die Eltern bzw. der Sponsor die Geldmittel zur Verfügung stellt
- Kontoauszug des Kontos der Eltern bzw. sonstiger Sponsor/innen der letzten 6 Monate, wenn die Geldmittel von ihnen stammen
- Beschäftigungsnachweis der Eltern bzw. sonstiger Sponsor/innen, wenn die Unterhaltsmittel von ihnen aus unselbstständiger und bzw. oder selbstständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag inkl. der letzten 6 Gehaltszettel und Nachweis über die Auszahlung bzw. Gewerbeberechtigung inklusive letzter Steuerbescheid) stammen
- Erklärung über regelmäßige Aufwendungen (Offenlegung von Krediten, Unterhaltszahlungen oder sonstigen finanziellen Belastungen)
- Unterkunft in Österreich für mindestens 3 Monate (z.B. Mietvertrag, Benützungsvereinbarung mit Studentenheim, Wohnrechtsvereinbarung) in Zusammenhang mit dem Nachweis der benötigten Unterhaltsmittel (die Berechnung erfolgt anhand der vorgelegten Unterkunftskosten)
- Nachweis einer alle Risiken abdeckendenKrankenversicherung (z.B. durch Anmeldung zur Studierendenselbstversicherung nach Einreise) in Österreich.
Bei Erstantrag zusätzlich:
- Kopie des gesamten Reisepasses (alle Seiten)
- Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat (in Einzelfällen auch aus dem Herkunftsland) nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung (beglaubigt und dann übersetzt)
- Zulassungsbescheid/Aufnahmebestätigung der österreichischen Hochschule
- Aufnahme-/Teilnahmebestätigung an einem Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder an einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschulen
Bei Verlängerungsantrag zusätzlich:
- Studienerfolgsnachweis; Dokoranden/PhD: Bestätigung des/der akademischen Betreuers/Betreuerin über den positiven akademischen Fortschritt
- Fortsetzungsbestätigung
- Studienbuchblatt
- Zulassungsbescheid/Aufnahmebestätigung der österreichischen Hochschule für ein weiteres Studium nach Abschluss eines Studiums in Österreich
- aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes (z.B. KSV 1870 Information GmbH)
- nach Studienabschluss: Nachweis über den Studienabschluss oder die Absolvierung der gesetzlich verpflichtenden fachlichen Berufsausbildung
Es wird empfohlen, alle ausländischen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen.
Ausländische Urkunden und Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis) sind nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen, weil die Aufenthaltsbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen kann.
Die Aufenthaltsbehörden können im Einzelfall die Vorlage weiterer Urkunden und Bestätigungen (z.B. Geburtsurkunde) verlangen. Zur Vermeidung von Verzögerungen empfehlen wir, alle genannten Dokumente bereits gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (wird ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist.
Kosten: EUR 160 (EUR 120 bei Antragstellung, EUR 20 bei Erteilung und EUR 20 Personalisierungsgebühr)
Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) je nach Art des Dokuments: EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30
Die Aufenthaltsbewilligung wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Es wird empfohlen, diese immer mitzuführen.
Checkliste für eine "Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft"
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular) beizulegen und zusätzlich im Original nur vorzuweisen:
- Gültiges Reisedokument
- Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
- Nachweis der Finanzierung des Aufenthalts [Stand 2024]:
- Für Ehepaare gesamt: EUR 1.921,46/Monat
- Für jedes Kind zusätzlich: EUR 187,93/Monat
Alternativ können die benötigten Mittel auch mittels Traveller Cheques oder einer Stipendienbestätigung nachgewiesen werden.
Unterkunftskosten oder Kreditraten, die EUR 359,72/Monat [Stand 2024] übersteigen, sowie Kosten für die benötigte Krankenversicherung müssen zusätzlich nachgewiesen werden. - Die Herkunft der vorgelegten Unterhaltsmittel sollte auf Nachfrage der Aufenthaltsbehörde nachvollziehbar gemacht werden können (ev. auch mit entsprechenden Nachweisen).
Beispiele für Nachweismöglichkeiten:- Erklärung des Antragstellers woher die Unterhaltsmittel stammen (z.B. Erspartes, Kredit, Verkauf Wohnung/Haus, Erbschaft)
- Kontoauszug der letzten 6 Monate (samt Einzahlungsbuchungen, Zahlungsaufträgen usw.)
- Beschäftigungsnachweis des Antragstellers selbst, wenn die Unterhaltsmittel aus unselbstständiger und bzw. oder selbstständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag inkl. der letzten 6 Gehaltszettel und Nachweis über die Auszahlung bzw. Gewerbeberechtigung inklusive letzter Steuerbescheid) stammen
- Erklärung der Eltern bzw. des Sponsors, dass die Unterhaltsmittel zur freien Verfügung stehen und woher die Geldmittel stammen (z.B. Erspartes, Kredit, Verkauf Wohnung/Haus, Erbschaft), wenn die Eltern bzw. der Sponsor die Geldmittel zur Verfügung stellt
- Kontoauszug des Kontos der Eltern bzw. sonstiger Sponsor/innen der letzten 6 Monate, wenn die Geldmittel von ihnen stammen
- Beschäftigungsnachweis der Eltern bzw. sonstiger Sponsor/innen, wenn die Unterhaltsmittel von ihnen aus unselbstständiger und bzw. oder selbstständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag inkl. der letzten 6 Gehaltszettel und Nachweis über die Auszahlung bzw. Gewerbeberechtigung inklusive letzter Steuerbescheid) stammen
- Erklärung über regelmäßige Aufwendungen (Offenlegung von Krediten, Unterhaltszahlungen oder sonstigen finanziellen Belastungen)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich (z.B. Mietvertrag, Benützungsvereinbarung mit Studentenheim, Wohnrechtsvereinbarung) in Zusammenhang mit dem Nachweis der benötigten Unterhaltsmittel (die Berechnung erfolgt anhand der vorgelegten Unterkunftskosten)
- Nachweis einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung (z.B. durch Mitversicherung in der Studierendenselbstversicherung des/der Studierenden) in Österreich
Bei Erstantrag zusätzlich:
- Kopie des gesamten Reisepasses (alle Seiten)
- Nachweis der Angehörigeneigenschaft (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde; beglaubigt und dann übersetzt) sowie der Familiengemeinschaft im Heimatland (beglaubigt und dann übersetzt)
- Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat (in Einzelfällen auch aus dem Herkunftsland) nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung (beglaubigt und dann übersetzt)
Bei Verlängerungsantrag zusätzlich:
- aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes (z.B. KSV 1870 Information GmbH)
Es wird empfohlen, alle ausländischen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen.
Ausländische Urkunden und Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis) sind nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen, weil die Aufenthaltsbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen kann.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (wird ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist.
Kosten: EUR 160 (EUR 120 bei Antragstellung, EUR 20 bei Erteilung und EUR 20 Personalisierungsgebühr)
Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) je nach Art des Dokuments: EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30
Die Aufenthaltsbewilligung wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Es wird empfohlen, diese immer mitzuführen.