Aufgrund Ihrer Auswahl "Drittstaaten | Student/in mit Zulassungsbescheid | Aufenthalt bis max. 6. Monate" ergeben sich folgende Informationen:

Visum C oder Visum D

Studierende haben die Möglichkeit für Aufenthalte bis zu sechs Monaten bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat gebührenfrei ein Visum C (für Aufenthalte bis zu 90 Tagen) bzw. ein Visum D (für Aufenthalte von 91 Tagen bis maximal 6 Monate) zu beantragen.

Ist ein Aufenthalt von weniger als 90 Tagen bzw. drei Monaten geplant, kann bei Bestehen einer Berechtigung eine visumfreie Einreise erfolgen.

Voraussetzungen für die Erteilung

Ein Visum C berechtigt grundsätzlich zur Einreise und zum Aufenthalt in allen Schengenstaaten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, sofern die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.

Ein Visum D berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich und kann für eine Aufenthaltsdauer von 91 Tagen bis zu sechs Monaten erteilt werden. Inhaberinnen/Inhaber eines Visums D genießen grundsätzlich Reisefreiheit in das Gebiet der übrigen Schengenstaaten bis zu 90 Tagen, sofern die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.

Das Visum muss vor der Einreise nach Österreich persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat beantragt werden. Es wird von dieser Behörde selbst ausgestellt.

Alle für eine Beantragung notwendigen Dokumente finden sich in der Checkliste.

Halten sich Studierende bereits mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates im Schengenraum auf, kann ein Visum für eine Einreise nach Österreich nur bei den österreichischen Vertretungsbehörden in Bratislava, Ljubljana oder München beantragt werden.

Ein Visumsantrag kann frühestens sechs Monate vor dem geplanten Reisetermin und sollte keinesfalls später als 15 Kalendertage vor dem geplanten Aufenthalt bei der zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden.

Die Bearbeitungszeiten können regional oder saisonal (z.B. aufgrund starker Nachfrage) variieren. Als Orientierung wird empfohlen, das Visum zumindest vier Wochen vor der beabsichtigten Einreise zu beantragen.

Wichtige Information für US-amerikanische und kanadische Austauschstudierende/Fulbright Stipendiat/innen

Versicherung

Für die Einreise nach Österreich mit einem Visum (bzw. für die gesamte Dauer des Aufenthalts) muss grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden.
Hierbei ist zu beachten, dass der Gültigkeitsbereich Österreich umfasst und ausreichender Schutz für verschiedene Krankheitsfälle (Deckungssumme deutlich über 30.000 Euro, mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19) gegeben ist.

Ausstellungsdauer

siehe Voraussetzungen für die Erteilung

Erwerbstätigkeit

Die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist während des visumfreien Aufenthaltes bzw. eines Aufenthaltes im Rahmen des oben beschriebenen Visums C oder D nicht gestattet.
Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist immer ein spezielles Visum erforderlich (Visum C oder D mit dem Zusatz "Erwerb"). Dies gilt auch für eine unentgeltliche Beschäftigung (z.B. Volontariat, Praktikum).

Für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit kann eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Anzeigebestätigung erforderlich sein, die vom Arbeitgeber beim AMS (Arbeitsmarktservice) zu beantragen ist.

Verlängerung und Umstiegsmöglichkeiten

Ein Visum kann in Österreich grundsätzlich weder beantragt noch verlängert werden. Mit Ablauf des Visums muss – sofern kein Aufenthaltstitel erteilt wurde – daher eine Ausreise aus dem Schengenraum erfolgen.

Unter Umständen besteht die Berechtigung, bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel zu stellen (z.B. für eine "Aufenthaltsbewilligung – Student").

In allen Fällen ist jedoch zu beachten, dass die Antragstellung für einen Aufenthaltstitel kein Bleiberecht über die Dauer des im Visum erlaubten Aufenthalts hinaus verschafft.

Familienangehörige

Familienangehörige können bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat ein Visum C oder D beantragen.

Sind Familienangehörige aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zur visumfreien Einreise berechtigt, dürfen sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten bzw. 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten bzw. 180 Tagen (japanische Staatsangehörige bis zu sechs Monate) visumfrei in Österreich aufhalten. Eine Erwerbstätigkeit in Österreich ist während dieses Aufenthalts grundsätzlich nicht gestattet.

Sonstige Hinweise

Innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie sich bei der Meldebehörde an Ihrem Wohnort anmelden.
Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist nicht erforderlich, wenn Sie in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Pension, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) nicht länger als zwei Monate Unterkunft nehmen.

Checkliste

Folgende Unterlagen sind in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular beizulegen und im Original zusätzlich vorzuweisen:

  • Visum C
  • Visum D
  • Gültiges Reisedokument, welches nach Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Schengenstaaten noch mindestens drei Monate gültig ist; das Reisedokument muss mindestens zwei Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein
  • Passfoto gemäß ICAO-Kriterien (in Farbe, Größe 3,5 x 4,5 cm);
  • Zulassungsbescheid/Aufnahmebestätigung der österreichischen Hochschule
  • Ausreichende Unterhaltsmittel müssen für die geplante Ausstellungsdauer nachgewiesen werden und sich auf einem Sparbuch oder Bankkonto befinden, welches auf den Namen der antragstellenden Person lautet und auf welches von Österreich aus zugegriffen werden kann.
    Alternativ können die benötigten Mittel auch mittels Verpflichtungserklärung (bzw. Elektronische Verpflichtungserklärung [EVE]) einer in Österreich lebenden juristischen oder natürlichen Person, Traveller Cheques oder eine Stipendienbestätigung nachgewiesen werden.
  • Die Herkunft der vorgelegten Unterhaltsmittel sollte auf Nachfrage nachvollziehbar gemacht werden können (ev. auch mit entsprechenden Nachweisen).
  • Unterkunftsnachweis (Anmeldung in einem Studierendenheim oder Bestätigung über Unterkunft, Wohnrechtsvereinbarung )
  • Vorlage einer für die geplante Aufenthaltsdauer abgeschlossenen Reisekrankenversicherung (Deckungssumme mindestens 30.000 Euro mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten, gültig für den gesamten Schengenraum und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19)
  • Flug-, Bus- oder Bahnreservierung
  • Nachweis der familiären und/oder wirtschaftlichen Bindung im Heimatland (z.B. Beschäftigungsnachweis, Studiennachweis, Ehegatt/innen, Kinder u.ä.)