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Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität

Die "Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität" wird Drittstaatsangehörigen erteilt, die bereits einen gültigen Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen EU-Mitgliedsstaates (ausgenommen Irland und Dänemark) innehaben.

Erfasst sind daher Drittstaatsangehörige, die einen PhD-/Doktoratsabschluss oder einen geeigneten Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, innehaben und in Österreich einer wissenschaftlichen Tätigkeit nachgehen werden, für die mindestens ein solcher Abschluss erforderlich ist. Zusätzlich muss eine Aufnahmevereinbarung mit einer zertifizierten Forschungseinrichtung oder einer Forschungseinrichtung, die keiner Zertifizierung bedarf, nachgewiesen werden können.

Voraussetzungen für die Erteilung

Forscherinnen und Forscher können den Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität" nach visumfreier Einreise mit einem gültigen Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen EU-Mitgliedsstaates bei der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich ehestmöglich einbringen, wenn bekannt ist, dass der Forschungsaufenthalt insgesamt 180 Tage (innerhalb von 360 Tagen) überschreiten wird. Die Forschungstätigkeit kann unmittelbar nach der Einreise aufgenommen werden. Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen wird der Antrag innerhalb von acht Wochen bearbeitet.

Der Antrag muss immer persönlich von der Forscherin/dem Forscher eingebracht werden.

Alle Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Forscher-Mobilität" finden Sie in der Checkliste.

Versicherung

Für die Einreise nach Österreich muss grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Gültigkeitsbereich Österreich umfasst und ausreichender Schutz für verschiedene Krankheitsfälle (Deckungssumme deutlich über EUR 30.000 mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19) gegeben ist.

Drittstaatsangehörige erhalten nur dann einen Aufenthaltstitel, wenn zusätzlich der Nachweis einer "alle Risiken abdeckenden" Krankenversicherung erbracht werden kann. Reisekrankenversicherungen sind nur für den Zeitraum ausreichend bis nach Einreise eine „alle Risken abdeckenden Krankenversicherung“ abgeschlossen werden kann.

Forscher/innen, die im Rahmen einer Aufnahmevereinbarung Dienstnehmer/innen einer österreichischen Forschungseinrichtung sind, erfüllen das Erfordernis der "alle Risiken abdeckenden" Krankenversicherung regelmäßig aufgrund der mit dieser Beschäftigung verbundenen Pflichtversicherung, sofern die Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44/Monat [Stand 2024] überschreitet. Zusätzlich besteht für Dienstnehmer/innen automatisch eine Versicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung.

Ausstellungsdauer

Die "Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität" wird grundsätzlich für die Dauer der in Österreich ausgeübten Forschungstätigkeit bzw. für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels "Forscher" des anderen EU-Mitgliedsstaates ausgestellt jedoch maximal für 2 Jahre.

Erwerbstätigkeit

Für Forscher/innen, die sich wie oben beschrieben für eine Forschungstätigkeit mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen EU-Mitgliedsstaates (ausgenommen Irland und Dänemark) oder einer "Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität" in Österreich aufhalten, sind keine weiteren arbeitsmarktbehördlichen Dokumente erforderlich.

Verlängerung und Umstiegsmöglichkeiten

Verlängerungen müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, können jedoch frühestens drei Monate vor dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich beantragt werden. Bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag halten sich die Antragstellerinnen/Antragsteller rechtmäßig in Österreich auf, auch für den Fall dass die bisherige Aufenthaltsbewilligung inzwischen ablaufen sollte.

Die "Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität" kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwei Jahren in Österreich verlängert werden. Es kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ein Umstieg auf andere Aufenthaltstitel (z.B. Niederlassungsbewilligung – Forscher) erfolgen.

Weitere Informationen zum Thema "Verlängerung von Aufenthaltstiteln" finden Sie hier.

Familienangehörige

Familienangehörige* von Forscherinnen und Forschern, die über eine "Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität" verfügen, können eine "Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft" beantragen.

Der Antrag muss grundsätzlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat gestellt werden. Sind die Familienangehörigen zurvisumfreien Einreise berechtigt, ist alternativ auch eine Antragstellung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich möglich.

Haben die Familienangehörigen ebenfalls bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedsstaates inne und wird ihr Aufenthalt in Österreich insgesamt 180 Tage (innerhalb von 360 Tagen) überschreiten, kann der Antrag für die "Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft" nach visumfreier Einreise bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich gestellt werden und wird bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen ebenfalls innerhalb von acht Wochen bearbeitet.

Familienangehörige haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt und können jede Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung ausüben, solange die Angehörigengemeinschaft besteht.

* Ehegatt/innen, eingetragene Partner/innen oder minderjährige ledige Kinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.

Sonstige Hinweise

Die "Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität" wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild erteilt und dient auch als Identitätsnachweis. Die "Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität" sollte zum Nachweis des Aufenthaltsrechts immer mitgeführt werden.

Eine "Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität" berechtigt während der Gültigkeit zur Durchreise durch bzw. zum Aufenthalt in anderen Schengenstaaten (Belgien, Lettland, Portugal, Dänemark, Liechtenstein, Schweden, Deutschland, Litauen, Schweiz, Estland, Luxemburg, Slowakei, Finnland, Malta, Slowenien, Frankreich, Niederlande, Spanien, Griechenland, Norwegen, Tschechische Republik, Island, Ungarn, Italien, Polen und Kroatien) für eine maximale Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen.

Innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie sich bei der Meldebehörde an Ihrem Wohnort anmelden.
Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist nicht erforderlich, wenn Sie in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Pension, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) nicht länger als zwei Monate Unterkunft nehmen.

Checklisten

Checkliste für eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität“

Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular) beizulegen und zusätzlich im Original nur vorzulegen:

  • Gültiges Reisedokument
  • Ein Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
  • Gültiger Aufenthaltstitel „Forscher“ des anderen EU-Mitgliedsstaates (ausgenommen Irland und Dänemark)
  • Unterkunft in Österreich für mindestens 3 Monate (z.B. Mietvertrag, Wohnrechtsvereinbarung) in Zusammenhang mit dem Nachweis der benötigten Unterhaltsmittel (die Berechnung erfolgt anhand der vorgelegten Unterkunftskosten)
  • Aufnahmevereinbarung einer zertifizierten Forschungseinrichtung oder einer Forschungseinrichtung, die keiner Zertifizierung bedarf
  • Mindestunterhaltsmittel [Stand 2024]:
    • EUR 1.217,96/Monat
    • Für Ehepaare gesamt: EUR 1.921,46/Monat
    • Für jedes Kind zusätzlich: EUR 187,93/Monat
    Übersteigt die Miete für die Unterkunft und/oder die Kreditrate EUR 359,72/Monat, sind entsprechende zusätzliche Mittel nachzuweisen
  • Erklärung über regelmäßige Aufwendungen (Offenlegung von Krediten, Unterhaltszahlungen oder sonstigen finanziellen Belastungen)
  • Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes (sofern keine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht)

Bei Erstantrag zusätzlich:

  • Kopie des gesamten Reisepasses (alle Seiten)
  • Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat (in Einzelfällen auch aus dem Herkunftsland) nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung (gegebenenfalls beglaubigt und dann übersetzt)
  • Nachweis über Doktorgrad/PhD oder Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht

Bei Verlängerungsantrag zusätzlich:

 

Es wird empfohlen alle ausländischen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen.

Ausländische Urkunden und Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis) sind nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen, weil die Aufenthaltsbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen kann.

Die Aufenthaltsbehörden können im Einzelfall die Vorlage weiterer Urkunden und Bestätigungen (z.B. Geburtsurkunde) verlangen. Zur Vermeidung von Verzögerungen empfehlen wir, alle genannten Dokumente bereits gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (wird ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist.

Kosten: EUR 160 (EUR 120 bei Antragstellung, EUR 20 bei Erteilung und EUR 20 Personalisierungsgebühr)
Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) je nach Art des Dokuments: EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30

Die Aufenthaltsbewilligung wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Es wird empfohlen, diese immer mitzuführen.

Checkliste für eine „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

Checkliste für eine "Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft" für Familienangehörige von Inhaber/innen einer "Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität" Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular) beizulegen und zusätzlich im Original nur vorzuweisen:

  • Gültiges Reisedokument
  • Ein Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
  • Nachweis der erforderlichen Mindestunterhaltsmittel [Stand 2024]:
    • Für Ehepaare gesamt: EUR 1.921,46/Monat
    • Für jedes Kind zusätzlich: EUR 187,93/Monat
    z.B. durch Vorlage des Dienstvertrags der Ehegattin/des Ehegatten.
    Übersteigt die Miete für die Unterkunft und/oder Kreditrate EUR 359,72 Euro/Aufenthaltsmonat, sind entsprechende zusätzliche Mittel nachzuweisen.
  • Erklärung über regelmäßige Aufwendungen (Offenlegung von Krediten, Unterhaltszahlungen oder sonstigen finanziellen Belastungen)
  • Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (in der Regel wird eine Mitversicherung mit dem/der Forscher/in in der gesetzlichen Pflichtversicherung vorliegen)
  • Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft in Österreich (z.B. Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge der Ehegattin/des Ehegatten, Wohnrechtsvereinbarung)
  • Gegebenenfalls der Nachweis, dass sich der/die Antragsteller/in als Familienangehörige/r des/der Inhaber/in der „Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat (in diesem Fall entfällt der Wohnrechtsnachweis)

Bei Erstantrag zusätzlich:

  • Kopie des gesamten Reisepasses (alle Seiten)
  • Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat (in Einzelfällen auch aus dem Herkunftsland) nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung (gegebenenfalls beglaubigt und dann übersetzt)
  • Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis (z.B. Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde) (beglaubigt und dann übersetzt)

Bei Verlängerungsantrag zusätzlich:

 

Es wird empfohlen, alle ausländischen Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen.

Ausländische Urkunden und Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis) sind nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzen zu lassen, weil die Aufenthaltsbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen kann.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (wird ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist.

Kosten: EUR 160 (EUR 120 bei Antragstellung, EUR 20 bei Erteilung und EUR 20 Personalisierungsgebühr)
Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde) je nach Art des Dokuments: EUR 3,90, EUR 7,20 oder EUR 14,30

Die Aufenthaltsbewilligung wird im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausgestellt und dient auch als Identitätsdokument. Es wird empfohlen, diese immer mitzuführen.