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FAQs für Anbietende

Was ist der Marktplatz Lernapps?

Der Marktplatz Lernapps wird im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung (BMB) betrieben. 

Schulen können dort geprüfte digitale Lernapps auswählen und im Bestellzeitraum bestellen. 

Im Sommersemester 2026 startet die Pilotphase mit Schulen, die sich aktiv dafür anmelden. 

Ab dem Schuljahr 2026/2027 soll der Marktplatz Lernapps im Regelbetrieb allen berechtigten Schulen zur Verfügung stehen.

Die Aufnahme in den Anbieterpool des Marktplatz Lernapps erfolgt im Rahmen eines Open-House-Verfahrens (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel A):

  • Alle Anbietenden, die die in den Unterlagen festgelegten Zulassungskriterien erfüllen, werden zugelassen.
  • Es gibt keinen Wettbewerbsvergleich und keine Reihung.
  • Die Aufnahme begründet keine Exklusivität und keinen Anspruch auf Beauftragung.
     

Welche Schritte umfasst der gesamte Prozess?

Der gesamte Ablauf besteht aus sechs Schritten:

1. Qualitätsprüfung
Ihre Anwendung (und gegebenenfalls einzelne Produkte) muss das Qualitätsprüfungsverfahren für Lernapps erfolgreich durchlaufen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B). 

Hinweis: Die Einreichung zur Qualitätsprüfung ist derzeit geschlossen. Lernapps, die bis 1. Dezember 2025 eingereicht wurden, können weiterhin geprüft werden. Neue Einreichungen können erst mit Beginn der Einreichphase für den Regelbetrieb wieder vorgenommen werden (voraussichtlich März bis Ende Mai 2026).

2. Zulassungsantrag (Anbieterregistrierung)
Über die Plattform Marktplatz Lernapps stellen Sie den Zulassungsantrag und weisen die allgemeinen Zulassungskriterien nach (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B).

3. Erfassung der Anwendungen und Produkte
Nach der Freischaltung erfassen Sie Ihre Anwendungen und Produkte im System. Diese werden vom OeAD geprüft und anschließend freigeschaltet (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

4. Aufnahme in den Katalog
Nach der Freigabe erscheinen Ihre Angebote im Katalog des Marktplatz Lernapps. Schulen wählen daraus schulautonom aus (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

5. Bestellungen & Lieferung
Schulen bestellen im offiziellen Bestellzeitraum und stellen ihre Bestellungen über den Warenkorb im Marktplatzsystem zusammen. Die Anbietenden können alle eingegangenen Lizenzbestellungen einsehen.
Nach Bearbeitung wird die jeweilige Lizenz von den Anbietenden innerhalb von maximal 5 Werktagen bereitgestellt.
Die Schulen bestätigen die Lieferung spätestens nach Ablauf des 14-tägigen Stornozeitraums.
Nur bestätigte Lieferungen können in Rechnung gestellt werden (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

6. Sammelrechnung
Nach Ende des Bestellzeitraums erstellen die Anbietenden eine Sammelrechnung über alle bestätigten Bestellungen.
In der Pilotphase ist nur eine Sammelrechnung am Ende des Bestellzeitraums zulässig.
Die Rechnungslegung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Der OeAD begleicht die Sammelrechnung (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

Wann findet die Pilotphase statt?

Die Pilotphase findet im Sommersemester 2026 statt (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

Die Zulassung erfolgt ausschließlich für die Pilotphase im Sommersemester 2026.

Wann können wir uns registrieren?

Die Registrierung als Anbietende ist ab 9. Dezember 2025 bis 15. Jänner 2026 möglich.

Bis wann können wir Anwendungen und Produkte eintragen?

Die Einreichung zum Qualitätsprüfungsverfahren Lernapps war bis einschließlich 1. Dezember 2025 möglich und ist derzeit geschlossen.
Lernapps, die rechtzeitig eingereicht wurden, können weiterhin geprüft und – bei positiver Qualitätsprüfung – für den Pilotbetrieb berücksichtigt werden.

Die Erfassung von Anwendungen und Produkten am Marktplatz Lernapps ist nur für jene Lernapps möglich, die entweder bereits eine positive Qualitätsprüfung erhalten haben oder sich noch im laufenden Prüfprozess befinden (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B).

Für neue Lernapps ist eine Einreichung zur Qualitätsprüfung erst wieder mit Beginn der Einreichphase für den Regelbetrieb möglich (voraussichtlich März bis Ende Mai 2026). Erst nach einer positiv abgeschlossenen Qualitätsprüfung können sie am Marktplatz Lernapps erfasst und für Schulen angeboten werden.

Welche Lizenzlaufzeiten gelten im Pilotbetrieb?

Im Pilotbetrieb dürfen ausschließlich Semesterlizenzen mit einer Laufzeit vom 1. März 2026 bis 31. August 2026 angeboten werden (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

Wo müssen wir unseren Zulassungsantrag einreichen?

Der Zulassungsantrag ist ausschließlich elektronisch über die Plattform Marktplatz Lernapps einzureichen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel A).

Welche Voraussetzungen müssen wir erfüllen, um teilnehmen zu können?

Für eine Teilnahme am Marktplatz Lernapps müssen Anbietende mindestens eine Lernapp mit positiver Qualitätsprüfung vorweisen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B).
Im Pilotbetrieb können auch jene Lernapps berücksichtigt werden, die fristgerecht bis 1. Dezember 2025 zur Qualitätsprüfung eingereicht wurden und sich derzeit noch im Prüfprozess befinden.
Eine Zulassung ist jedoch erst nach erfolgreichem Abschluss der Qualitätsprüfung möglich.

Im Zulassungsantrag müssen zudem alle in Kapitel B geforderten Erklärungen und Nachweise bestätigt werden.

Die Zulassung setzt außerdem die Zustimmung zu den Bedingungen des Verfahrens und zur Leistungsvereinbarung voraus (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel A und Kapitel D).

Hinweis:
Die Einreichung zur Qualitätsprüfung Lernapps ist derzeit geschlossen.
Neue Einreichungen sind erst wieder in der nächsten Einreichphase für den Regelbetrieb möglich (voraussichtlich März bis Ende Mai 2026).

Welche eidesstattlichen Erklärungen müssen wir abgeben?

Anbietende müssen im Zulassungsantrag mehrere eidesstattliche Erklärungen abgeben. 

Alle erforderlichen Erklärungen sind in den Ausschreibungsunterlagen nachzulesen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B).

Müssen wir Änderungen an unserer Organisation melden?

Ja. Anbietende verpflichten sich, wesentliche Änderungen (z. B. Firmenbuchdaten, Inhaberwechsel, Geschäftsführerwechsel, Insolvenzverfahren) unverzüglich zu melden (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B). 

Falsche Angaben und fehlende Nachweise können zum Ausschluss vom Zulassungsverfahren führen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel A).

Müssen wir auch Umweltbestimmungen einhalten?

Ja. Anbietende müssen eidesstattlich erklären, dass sie alle umweltrechtlichen Bestimmungen einhalten (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B).

Wie registrieren wir uns?

Die Registrierung erfolgt über die Plattform Marktplatz Lernapps

Alle Bestandteile des Zulassungsantrags müssen elektronisch eingereicht werden.

Die Registrierung besteht aus zwei Schritten (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B):

1. Anbieterregistrierung und Nachweis der allgemeinen Zulassungskriterien

2. Erfassung des Lernapp-Angebots (Anwendungen/Produkte)

Das gesamte Zulassungsverfahren wird in deutscher Sprache abgewickelt. Alle Unterlagen müssen in deutscher Sprache eingereicht werden (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel A).

Was ist die Anbieterakkreditierung?

Die Anbieterakkreditierung ermöglicht es Anbietenden mit vielen bereits positiv qualitätsgeprüften Kursen, neue Kurse über ein vereinfachtes Einreichverfahren in die Qualitätsprüfung einzubringen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B).

Welche Kriterien muss eine Lernapp erfüllen?

Lernapps müssen die Gütesiegelkriterien der Qualitätsprüfung erfüllen. 

Diese Qualitätsprüfung umfasst verbindliche Mindestanforderungen, die von den Anbietenden im Zulassungsantrag zu bestätigen sind und im Prüfverfahren überprüft werden.

Die Kriterien sind im Verfahren zur Qualitätsprüfung Lernapps definiert (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B).

Was ist der Unterschied zwischen einer Anwendung und einem Angebot?

Eine Anwendung ist die übergeordnete Lernapp.

Produkte sind die einzelnen im Marktplatz erfassten Einheiten dieser Anwendung. Produkte müssen einem Unterrichtsgegenstand und einer festgelegten Schulstufe eindeutig zugeordnet sein (siehe Ausschreibungsunterlagen, Kapitel B und Kapitel C).
 

Ist eine Einreichung zur Qualitätsprüfung für Lernapps derzeit möglich?

Nein. Die Einreichung zum Qualitätsprüfungsverfahren für Lernapps war bis einschließlich 1. Dezember 2025 möglich und ist derzeit geschlossen. 

Neue Einreichungen können erst mit Beginn der Einreichphase für den Regelbetrieb wieder vorgenommen werden (voraussichtlich März bis Ende Mai 2026).

Wie viele Lizenzen müssen wir pro Bestellung zur Verfügung stellen?

Neben den bestellten Lizenzen soll jede Lieferung zusätzlich folgende kostenlose Zusatzlizenzen enthalten (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C):

  • 10 % kostenlose Zusatzlizenzen (aufgerundet) zur Abdeckung von Schulwechseln
  • Bei Klassenlizenzen: 2 kostenlose Lehrerlizenzen pro Bestellung
  • Bei Schullizenzen: kostenlose Lizenzen für alle Lehrpersonen

Was bedeutet „pauschaler Lizenzpreis“?

Der angebotene Lizenzpreis ist eine Pauschale, mit der sämtliche Leistungen abgegolten sind. Das umfasst alle festgelegten zeitlichen und technischen Vorgaben sowie alle erforderlichen Neben-, Hilfs- und Sonderkosten.

Die Pauschale deckt insbesondere alle Lizenzkosten, Supportleistungen, administrativen Tätigkeiten, die Mitwirkung an der Evaluation sowie alle Abgaben und Steuern ab.

Damit sind alle Nebenleistungen vollständig enthalten. Zusatz- oder Folgekosten für Schulen, Eltern oder Schülerinnen und Schüler sind nicht zulässig (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel D).

Dauer der Lizenzen

In der Pilotphase werden ausschließlich Semesterlizenzen mit der Laufzeit 1. März bis 31. August 2026 angeboten (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

Was wird bei der Einreichung geprüft?

Bei der Einreichung werden folgende Punkte geprüft:

1. Erfüllung der allgemeinen Zulassungskriterien und aller erforderlichen Nachweise
(siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel A und Kapitel B).

2. Vollständige Erfassung des Lernapp-Angebots (Anwendungen/Produkte)
(siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B).

3. Positive Qualitätsprüfung der Lernapps nach den Gütesiegelkriterien
(siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B).

Was passiert, wenn ein Antrag zweimal negativ beurteilt wurde?

Wenn die Zulassung bereits zweimal beantragt wurde und der Antrag aufgrund der Nichterfüllung der Zulassungskriterien wiederholt abgelehnt wurde, ist eine weitere Antragstellung ausgeschlossen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel A).

Gibt es laufende Qualitätskontrollen?

Es werden regelmäßig Qualitätskontrollen durchgeführt. Die eingereichten Lernapps können stichprobenartig oder bei Verdacht auf Mängel überprüft werden.

Anbietende sind verpflichtet, an Feedbackprozessen teilzunehmen. Bei Beschwerden, negativem Feedback oder einer negativen Stichprobenprüfung müssen sie innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Nachbesserung durchführen.

Erfolgt keine, keine rechtzeitige oder nur eine unzureichende Nachbesserung, kann das betreffende Angebot bzw. die Anbietenden aus dem Anbieterpool ausgeschlossen werden (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel D).

Müssen wir technischen Support für Schulen anbieten?

Die Anbietenden stellen einen Kontakt für den technischen Support der Schulen zur Verfügung. Der technische Support umfasst Hilfestellungen bei Anwendungsproblemen. Darüber hinaus können technische Störungen direkt von den Schulen gemeldet werden (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

Welche Mindestverfügbarkeit muss eine Lernapp während der Lizenzdauer gewährleisten?

Die Anbietenden müssen sicherstellen, dass ihre Angebote jederzeit störungsfrei und fehlerfrei genutzt werden können.

Treten Störungen irgendeiner Art auf, müssen diese von den Anbietenden unverzüglich ab Kenntnisnahme und auf eigene Kosten behoben werden. Insgesamt muss während 95 % des gesamten Lizenzzeitraums Störungsfreiheit gewährleistet sein (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel D).

Welche Warn- und Meldepflichten gelten bei Störungen?

Treten Störungen jeglicher Art auf, müssen diese von den Anbietenden unverzüglich ab Kenntnisnahme und auf eigene Kosten behoben werden, sodass insgesamt während 95 % des gesamten Lizenzzeitraums Störungsfreiheit gewährleistet ist.

Droht eine nicht nur kurzfristige Störung der Leistungserbringung oder ist eine solche bereits eingetreten, haben die Anbietenden alles Mögliche aufzuwenden, um die Störung zu verhindern oder deren Folgen abzuwehren.

Unter Störungen werden alle Beeinträchtigungen verstanden. Nur kurzfristige technische Hindernisse unter 10 Minuten sowie Störungen infolge höherer Gewalt fallen nicht darunter.

Störungen werden grundsätzlich von den Schulen an den Support gemeldet. Die Auftraggeberin kann jedoch ebenfalls auf Störungen hinweisen und deren unverzügliche Behebung verlangen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel D).

Wann erscheinen unsere Angebote und Produkte im Katalog?

  • Die Anbietenden erfassen die Stammdaten und Anwendungen, bestätigen die Zulassungskriterien, den Partnervertrag und die AVV. Diese Einträge werden geprüft und freigegeben.
  • Die Anbietenden erfassen ihre Produkte und die dazugehörigen Lizenzen für den Pilotbetrieb (Sommersemester 2026).
  • Die im System eingetragenen Produkte und Lizenzen werden vom OeAD geprüft und anschließend freigegeben (Zulassung zum Marktplatz Lernapps) (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

Welche Schulen können unsere Lernapps buchen?

Teilnehmende Schulen können im Bestellzeitraum Lernapps auswählen und bestellen.

Die Zielgruppen sind Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe im Klassen-, Gruppen- oder Schulverband. Berufsschulen sind ausgeschlossen.

Die Auswahl der Lernapps erfolgt schulautonom. Es besteht keine Buchungsverpflichtung und somit auch kein Anspruch auf eine tatsächliche Beauftragung (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

Wann bestellen die Schulen?

Der Bestellzeitraum im Pilotbetrieb ist vom 23. Februar bis 27. März 2026 festgelegt.

Wie erfolgt die Lieferung der Lizenzen?

Nach der Bearbeitung wird die jeweilige Lizenz von den Anbietenden innerhalb von maximal fünf Werktagen für die Schule freigeschaltet.

Die Schule muss die Lieferung bestätigen – spätestens nach Ablauf des 14-tägigen Stornozeitraums.

Nur bestätigte Lieferungen dürfen von den Anbietenden in Rechnung gestellt werden (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

Können Schulen eine Bestellung stornieren?

Ja. Innerhalb einer 14-tägigen Testphase ab Lieferung bzw. Bereitstellung kann eine Bestellung ohne sachlichen Grund widerrufen bzw. storniert werden.

Nachbestellungen sind nur innerhalb der Bestellfrist, also bis spätestens 27. März 2026, möglich (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

Müssen Rabattstaffeln berücksichtigt werden?

Im Zuge der Rechnungslegung sind die verpflichtenden Rabattstaffeln gemäß Pkt. 2.2 (Kapitel C) zu berücksichtigen.
Rechnungen ohne ausgewiesene Rabatte werden zurückverwiesen und nicht beglichen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel D).

Wann dürfen wir die Rechnung stellen?

Die Rechnungslegung erfolgt nach Abschluss des Bestellzeitraums auf Basis der bestätigten Lieferungen.
Sie muss innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Bestellzeitraums vorgenommen werden.

Es ist eine Sammelrechnung pro Anbietenden zulässig.
Das Zahlungsziel beträgt vier Wochen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel D).

Wie funktioniert die Verrechnung für Organisationen aus dem Ausland?

Sind die Anbietenden in Österreich nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig, kann im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens nur der Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) des Lizenzpreises in Rechnung gestellt werden.
Die Auftraggeberin berechnet die auf den Nettobetrag entfallende Umsatzsteuer und führt sie an das österreichische Finanzamt ab.

Die Rabattstaffeln beziehen sich auf die Bruttobeträge und müssen daher in der Sammelrechnung entsprechend berücksichtigt werden (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel D).

Unter welchen Umständen können Anbietende vom Verfahren ausgeschlossen werden?

Anbietende können vom Open-House-Verfahren ausgeschlossen werden, wenn sie gegen Vorgaben des Verfahrens oder gegen die Leistungsvereinbarung verstoßen.
Die vollständigen Ausschlussgründe sind in den Ausschreibungsunterlagen (Kapitel A und Kapitel D) geregelt.

Kann das Open-House-Verfahren von der Auftraggeberin widerrufen werden?

Ja. Die Auftraggeberin ist berechtigt, das Zulassungsverfahren aus jedem sachlichen Grund zu widerrufen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel A). 

Wie sind vertrauliche Informationen zu behandeln?

Die Anbietenden sind verpflichtet, alle im Zuge dieses Zulassungsverfahrens bekannt gewordenen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und sicherzustellen, dass diese Vertraulichkeit auch von ihren Mitarbeitenden sowie allfällig hinzugezogenen Dritten eingehalten wird.

Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Zulassungsverfahrens weiter (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel A).

Was gilt für urheberrechtlich geschützte Unterlagen?

Vom OeAD oder vom BMB bereitgestellte Unterlagen dürfen nicht ohne Zustimmung verbreitet, veröffentlicht oder für andere Zwecke genutzt werden. Alle Rechte bleiben bei der Auftraggeberin.

Welche datenschutzrechtlichen Vereinbarungen müssen erfüllt werden?

Anbietende müssen eidesstattlich erklären, dass sie alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten und keine Webtracking-Dienste wie Google Analytics oder webbasierte Google-Fonts einsetzen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B sowie Partnerschaftsvertrag und Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung).

Hinweis zur Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV):

Die Anbietenden nehmen rechtsverbindlich zur Kenntnis, das Dokument „Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV)“ ausschließlich in den dafür markierten Bereichen (Freitextfelder, Checkboxen) ordnungsgemäß auszufüllen. Jegliche darüberhinausgehende inhaltliche Änderung des Dokumenteninhaltes ist unzulässig und führt ausnahmslos zur Ungültigkeit der Vereinbarung.

Welche Grundprinzipien müssen Anbietende beim Einsatz von KI am Marktplatz Lernapps beachten?

Die Anbietenden müssen den besonderen Schutzbedarf der Zielgruppe, insbesondere minderjähriger Schülerinnen und Schüler, als zentrales Prinzip berücksichtigen. Die Nutzung von KI muss im Einklang mit der DSGVO, dem österreichischen Datenschutzrecht und der EU-KI-Verordnung (AI Act) erfolgen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Sicherheit bleibt immer bei den Anbietenden. Minderjährige müssen altersgerecht über Risiken und Rechte aufgeklärt werden.

Für welche Zwecke darf KI am Marktplatz Lernapps eingesetzt werden?

KI darf ausschließlich zur pädagogisch sinnvollen Unterstützung eingesetzt werden. Rechtlich oder faktisch bedeutsame Entscheidungen (z. B. zur Leistungsbeurteilung oder zum Bildungsweg) dürfen nicht automatisiert durch KI getroffen werden, sondern müssen immer vom pädagogischen Fachpersonal verantwortet werden.

Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten beim Einsatz von KI?

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI muss nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Zweckbindung und Datenminimierung erfolgen. Die Nutzung von Schülerdaten zu Werbe-, Tracking-, Profiling- oder Produktverbesserungszwecken außerhalb des Bildungsauftrags ist unzulässig. Ebenso ist es verboten, personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern für das Training von KI-Modellen zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben. Wo möglich, sind Pseudonymisierung und weitere risikominimierende Maßnahmen einzusetzen.

Welche Dokumentationspflichten bestehen für Anbietende?

Die Anbietenden müssen technische Dokumentationen und Protokolle über die Funktionsweise der KI, die verwendeten Trainingsdaten und die Entscheidungsfindung führen. Diese Dokumente sind auf Anfrage den Auftragnehmenden zugänglich zu machen.

Welche KI-Funktionalitäten sind am Marktplatz Lernapps ausdrücklich verboten?

Verboten sind:

  • Emotionserkennung,
  • biometrische Kategorisierung oder versteckte Verhaltensanalyse,
  • manipulative Gestaltungsmuster („Dark Patterns“),
  • personalisierte Beeinflussung zu nicht-bildungsbezogenen Zwecken,
  • täuschend echt wirkende synthetische Medien (Deepfakes).

Wie muss Transparenz über den KI-Einsatz hergestellt werden?

Es muss in altersgerechter Sprache transparent gemacht werden, wo und wie KI eingesetzt wird. 

Dazu gehören:

  • Vollständige Auflistung der eingesetzten KI-Funktionen,
  • Angabe der verarbeiteten Datenkategorien und Verarbeitungszwecke,
  • Informationen über Datenübermittlung an Dritte oder ins Ausland,
  • Hinweise, wenn Nutzer mit KI-Systemen interagieren oder wenn Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.

Was ist bei der Generierung von Inhalten durch KI zu beachten?

Die Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler, insbesondere am eigenen Bild und an der Stimme, dürfen nicht verletzt werden. Es dürfen keine stigmatisierenden Profile entstehen. Anbieter müssen zudem sicherstellen, dass durch KI weder Urheberrechte noch Kennzeichenrechte Dritter verletzt werden.

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