Aufgrund Ihrer Auswahl "EU/EWR/Schweiz | Student/in | Aufenthalt über 3 Monate" ergeben sich folgende Informationen:

Anmeldebescheinigung

EU/EWR/Schweizer Bürger/innen sind unter bestimmten Umständen zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt. Eine Möglichkeit ist, dass der Hauptzweck des Aufenthalts eine Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung umfasst.

Voraussetzungen für den Aufenthalt

Bei einem Aufenthalt in Österreich über drei Monate Dauer muss der Aufenthalt in Österreich binnen vier Monaten persönlich bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland angezeigt werden und eine "Anmeldebescheinigung" beantragt werden.

Achtung: Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann mit bis zu 250 Euro bestraft werden! Unabhängig von der Beantragung einer Anmeldebescheinigung muss eine Anmeldung des Wohnsitzes bei der Meldebehörde erfolgen.

Versicherung

Studierende, die in ihrem Heimatland über eine aufrechte staatliche Krankenversicherung verfügen, können auf Antrag vom Krankenversicherungsträger im Herkunftsstaat eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) ausgestellt bekommen. Hiermit sind grundsätzlich alle medizinisch notwendigen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in Österreich zugänglich (zu denselben Bedingungen und Kosten). Arztbesuche, die nicht aufgrund akuter Beschwerden stattfinden (z.B. Kontrollbesuche), sind in diesem Rahmen jedoch nicht abgedeckt. Wir empfehlen daher zusätzlich den Abschluss einer Reisekrankenversicherung (auch für den Fall einer gewünschten Rückführung in das Heimatland). Sollen auch z.B. Kontrollen abgedeckt sein, müsste das Formular S1 ausgefüllt und zusätzlich der Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet werden. Nähere Informationen können bei der jeweils zuständigen Österreichischen Gesundheitskasse eingeholt werden.

Ordentliche Studierende an allen Universitäten und Fachhochschulen sowie außerordentliche Studierende an Vorstudienlehrgängen können sich bei der zuständigen Gesundheitskasse auch selbst versichern ("Studierendenselbstversicherung").

Für den Aufenthalt in Österreich kann auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Die Versicherung muss einen umfassenden Krankenversicherungsschutz gewährleisten und in Österreich leistungspflichtig sein. In Frage kommende Versicherungsprodukte finden sich z.B. unter www.feelsafe.at oder www.care-concept.at.

Erwerbstätigkeit

EU/EWR und Schweizer Bürger/innen dürfen in Österreich jeglicher Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie brauchen dazu keine behördliche Genehmigung wie eine Beschäftigungsbewilligung.

Kroatische Staatsangehörige benötigen seit 1. Juli 2020 keine Beschäftigungsbewilligung mehr zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit.

Verlängerung und Umstiegsmöglichkeiten

Die Anmeldebescheinigung gilt unbefristet und muss nicht verlängert werden.

Nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich besteht das Recht auf Daueraufenthalt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" ausgestellt.

Familienangehörige

Familienangehörige* von EU-/EWR-Bürger/innen, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates besitzen, können eine "Aufenthaltskarte", die für fünf Jahre gültig ist, beantragen. In diesem Rahmen besteht freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich erhalten sie auf Antrag eine "Daueraufenthaltskarte". Andere Familienangehörige (z.B. Lebensgefährt/innen) können unter Umständen eine "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" erteilt bekommen.

* Ehegatt/innen, eingetragene Partner/innen oder minderjährige ledige Kinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.

Sonstige Hinweise

Innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie sich bei der Meldebehörde an Ihrem Wohnort anmelden.

Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist nicht erforderlich, wenn Sie in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Pension, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) nicht länger als zwei Monate Unterkunft nehmen.

Checkliste

Checkliste Anmeldebescheinigung

Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Anmeldebescheinigung) beizulegen und im Original zusätzlich nur vorzuweisen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes (z.B. durch Europäische Krankenversicherungskarte, Versicherungspolizze, Abschluss einer Studierendenselbstversicherung)
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel wie z.B. Guthaben auf einem Sparbuch oder Konto des Antragstellers, Traveller Cheques (einzelfallabhängig)
  • Aufnahmebestätigung der Hochschule

Einzelfallabhängig kann die Behörde weitere Unterlagen verlangen.

Kosten: ca. EUR 15

Checkliste Aufenthaltskarte

Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Aufenthaltskarte) beizulegen und zusätzlich im Original nur vorzuweisen:

  • gültiger Reisepass
  • Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
  • Anmeldebescheinigung/Bescheinigung des Daueraufenthalts des EU-/EWR-/Schweizer Bürgers
  • Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde oder Geburtsurkunde (beglaubigt und dann übersetzt)
  • Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung (z.B. Europäische Krankenversicherungskarte, Mitversicherung in der österreichischen staatlichen Krankenversicherung)
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel wie z.B. durch Guthaben auf einem Sparbuch oder Konto auf einer Bank, Traveller Cheques (einzelfallabhängig)

 

Einzelfallabhängig kann die Behörde weitere Unterlagen verlangen. Von nicht-österreichischen Behörden ausgestellte Dokumente (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) müssen grundsätzlich beglaubigt und von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher/innen auf Deutsch übersetzt werden.

Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist. Kosten: ca. EUR 56