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Aufgrund Ihrer Auswahl "EU/EWR/Schweiz | Studierende/r | Aufenthalt über 3 Monate" ergeben sich folgende Informationen:

Anmeldebescheinigung

EU/EWR/Schweizer Bürger/innen sind unter bestimmten Umständen zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt. Eine Möglichkeit ist, dass der Hauptzweck des Aufenthalts eine Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung umfasst.

Bei einem Aufenthalt in Österreich über drei Monate Dauer muss der Aufenthalt in Österreich binnen vier Monaten persönlich bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland angezeigt werden und eine "Anmeldebescheinigung" beantragt werden.

Achtung: Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann mit bis zu 250 Euro bestraft werden! Unabhängig von der Beantragung einer Anmeldebescheinigung muss eine Anmeldung des Wohnsitzes bei der Meldebehörde erfolgen.

Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Anmeldebescheinigung) beizulegen und im Original zusätzlich nur vorzuweisen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes (z.B. durch Europäische Krankenversicherungskarte, Versicherungspolizze, Abschluss einer Studierendenselbstversicherung)
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel wie z.B. Guthaben auf einem Sparbuch oder Konto des Antragstellers, Traveller Cheques (einzelfallabhängig)
  • Aufnahmebestätigung der Hochschule

Einzelfallabhängig kann die Behörde weitere Unterlagen verlangen.

Dokumente, die von Behörden eines Mitgliedstaates der EU ausgestellt wurden, müssen nur dann übersetzt werden, wenn die Behörde nicht auch eine mehrsprachige Form des Dokuments ausgestellt hat.

 

Kosten: ca. EUR 15

Studierende, die in ihrem Heimatland über eine aufrechte staatliche Krankenversicherung verfügen, können auf Antrag vom Krankenversicherungsträger im Herkunftsstaat eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) ausgestellt bekommen. Hiermit sind grundsätzlich alle medizinisch notwendigen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in Österreich zugänglich (zu denselben Bedingungen und Kosten). Arztbesuche, die nicht aufgrund akuter Beschwerden stattfinden (z.B. Kontrollbesuche), sind in diesem Rahmen jedoch nicht abgedeckt. Wir empfehlen daher zusätzlich den Abschluss einer Reisekrankenversicherung (auch für den Fall einer gewünschten Rückführung in das Heimatland). Sollen auch z.B. Kontrollen abgedeckt sein, müsste das Formular S1 ausgefüllt und zusätzlich der Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet werden. Nähere Informationen können bei der jeweils zuständigen Österreichischen Gesundheitskasse eingeholt werden.

Ordentliche Studierende an allen Universitäten und Fachhochschulen sowie außerordentliche Studierende an Vorstudienlehrgängen können sich bei der zuständigen Gesundheitskasse auch selbst versichern ("Studierendenselbstversicherung").

Für den Aufenthalt in Österreich kann auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Die Versicherung muss einen umfassenden Krankenversicherungsschutz gewährleisten und in Österreich leistungspflichtig sein. In Frage kommende Versicherungsprodukte finden sich z.B. unter www.feelsafe.at oder www.care-concept.at.

EU/EWR und Schweizer Bürger/innen dürfen in Österreich jeglicher Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie brauchen dazu keine behördliche Genehmigung wie eine Beschäftigungsbewilligung.

Die Anmeldebescheinigung ist unbefristet gültig und muss nicht verlängert werden.

Nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in Österreich haben Sie das Recht auf Daueraufenthalt. Wenn Sie die Bedingungen erfüllen, erhalten Sie auf Antrag eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt.

Familienangehörige von EU-/EWR-Bürger/innen, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates besitzen, können eine "Aufenthaltskarte", die für fünf Jahre gültig ist, beantragen. Familienangehörige sind Ehegatt/innen, eingetragene Partner/innen oder minderjährige ledige Kinder. Ehegatt/innen und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.

In diesem Rahmen besteht freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich erhalten sie auf Antrag eine "Daueraufenthaltskarte". Andere Familienangehörige (z.B. Lebensgefährt/innen) können unter Umständen eine "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" erteilt bekommen.

Checkliste Aufenthaltskarte (Familienangehörige)

Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Aufenthaltskarte) beizulegen und zusätzlich im Original nur vorzuweisen:

  • gültiger Reisepass
  • Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
  • Anmeldebescheinigung/Bescheinigung des Daueraufenthalts des EU-/EWR-/Schweizer Bürgers
  • Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde oder Geburtsurkunde (beglaubigt und dann übersetzt)
  • Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung (z.B. Europäische Krankenversicherungskarte, Mitversicherung in der österreichischen staatlichen Krankenversicherung)
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel wie z.B. durch Guthaben auf einem Sparbuch oder Konto auf einer Bank, Traveller Cheques (einzelfallabhängig)

Einzelfallabhängig kann die Behörde weitere Unterlagen verlangen. Von nicht-österreichischen Behörden ausgestellte Dokumente (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) müssen grundsätzlich beglaubigt und von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher/innen auf Deutsch übersetzt werden.

Dokumente, die von Behörden eines Mitgliedstaates der EU ausgestellt wurden, müssen nur dann übersetzt werden, wenn die Behörde nicht auch eine mehrsprachige Form des Dokuments ausgestellt hat.

Unabhängig von der Beantragung einer Anmeldebescheinigung muss bereits binnen 3 Tagen nach Ankunft in Österreich eine Anmeldung des Wohnsitzes bei der Meldebehörde erfolgen.

Eine Anmeldung beim Meldeamt ist nicht erforderlich, wenn Sie sich in einer touristischen Unterkunft (z.B. Hotel, Gasthaus, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) für maximal 2 Monate aufhalten.

OeAD-Kontaktformular

Sollten über die Informationen in der Datenbank hinausgehende Fragen zu Einreise- und Aufenthalt bestehen, beantworten wir diese nach Möglichkeit auch gerne.

Kontaktformular

Telefon-Hotline: +43 1 534 08-0
Montag bis Donnerstag 10:00–12:00 Uhr

Es können nur Fragen zu Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für ein Studium oder einen Lehr- oder Forschungsaufenthalt in Österreich beantwortet werden. Interventionen oder Nachfragen bei österreichischen Behörden sind grundsätzlich nicht möglich.

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