Aufgrund Ihrer Auswahl "EU/EWR/Schweiz | Forscher/in | Aufenthalt über 3 Monate" ergeben sich folgende Informationen:

Anmeldebescheinigung

EU/EWR/Schweizer Bürger/innen sind unter bestimmten Umständen zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt. Eine Möglichkeit ist, dass sie in Österreich Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbstständige sind.

Voraussetzungen für den Aufenthalt

Bei einem Aufenthalt in Österreich über drei Monate Dauer müssen Sie Ihren Aufenthalt in Österreich binnen vier Monaten persönlich bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich anzeigen und erhalten eine "Anmeldebescheinigung".

Achtung: Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann mit bis zu 250 Euro bestraft werden! Unabhängig von der Beantragung einer Anmeldebescheinigung muss eine Anmeldung des Wohnsitzes bei der Meldebehörde erfolgen.

Versicherung

Im Falle unselbständiger Erwerbstätigkeit muss der/die Dienstgeber/in den/die Forscher/in bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Sozialversicherung anmelden. Sofern die Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet [EUR 518,44/Monat, Stand 2024], ist der/die Dienstnehmer/in auch krankenversichert (Pflichtversicherung).

Im Fall der selbstständigen Erwerbstätigkeit ("Werkvertrag") muss sich der/die Forscher/in beim Überschreiten der Versicherungsgrenzen selbst zur Sozialversicherung anmelden.

Gastforscher/innen aus einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz, die in Ihrem Heimatland über eine aufrechte staatliche Krankenversicherung verfügen, können auf Antrag vom Krankenversicherungsträger im Herkunftsstaat eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) ausgestellt bekommen. Hiermit sind grundsätzlich alle medizinisch notwendigen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in Österreich zugänglich (zu denselben Bedingungen und Kosten). Arztbesuche, die nicht aufgrund akuter Beschwerden stattfinden (z.B. Kontrollbesuche), sind in diesem Rahmen jedoch nicht abgedeckt. Wir empfehlen daher zusätzlich den Abschluss einer Reisekrankenversicherung (auch für den Fall einer gewünschten Rückführung in das Heimatland). Sollen auch z.B. Kontrollen abgedeckt sein, müsste das Formular S1 ausgefüllt werden und zusätzlich der Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet werden. Nähere Informationen können bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingeholt werden.

Falls diese Versicherungsvarianten nicht in Frage kommen, kann für den Aufenthalt in Österreich auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Die Versicherung muss einen umfassenden Krankenversicherungsschutz gewährleisten und in Österreich leistungspflichtig sein. In Frage kommende Versicherungsprodukte finden sich z.B. unter www.feelsafe.at oder www.care-concept.at.

Erwerbstätigkeit

EU/EWR/Schweizer Bürger/innen dürfen in Österreich jeglicher Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie brauchen dazu keine behördliche Genehmigung wie eine Beschäftigungsbewilligung.

Kroatische Staatsangehörige benötigen seit 1. Juli 2020 keine Beschäftigungsbewilligung mehr zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Familienangehörige

Familienangehörige* von EU/EWR/Schweizer Bürger/innen, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen, können eine "Aufenthaltskarte", die für fünf Jahre gültig ist, beantragen. In diesem Rahmen besteht freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich erhalten sie auf Antrag eine "Daueraufenthaltskarte". Andere Familienangehörige (z.B. Lebensgefährt/innen) können unter Umständen eine "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" erteilt bekommen.

* Ehegatt/innen, eingetragene Partner/innen oder minderjährige ledige Kinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.

Sonstige Hinweise

Innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie sich bei der Meldebehörde an Ihrem Wohnort anmelden.
Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist nicht erforderlich, wenn Sie in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Pension, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) nicht länger als zwei Monate Unterkunft nehmen.

Checklisten

Checkliste Anmeldebescheinigung

Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Anmeldebescheinigung) beizulegen und im Original zusätzlich nur vorzuweisen:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes (z.B. durch Europäische Krankenversicherungskarte, Versicherungspolizze)
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel z.B. durch Guthaben auf einem Sparbuch oder auf dem Bankkonto, Traveller Cheques, Dienstvertrag (einzelfallabhängig)
  • Dienstvertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung

Einzelfallabhängig kann die Behörde weitere Unterlagen verlangen.

Kosten: ca. EUR 15

Checkliste Aufenthaltskarte

Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular (Ausfüllhilfe Aufenthaltskarte) beizulegen und im Original zusätzlich nur vorzuweisen:

  • gültiger Reisepass
  • Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5cm) nicht älter als 6 Monate
  • Anmeldebescheinigung/Bescheinigung des Daueraufenthalts des EU-/EWR-/Schweizer Bürgers
  • Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde oder Geburtsurkunde (beglaubigt und dann übersetzt)
  • Nachweis einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung (z.B. Europäische Krankenversicherungskarte, Mitversicherung in der österreichischen staatlichen Krankenversicherung)
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel z.B. durch Guthaben auf einem Sparbuch oder auf dem Bankkonto, Traveller Cheques (einzelfallabhängig)

 

Einzelfallabhängig kann die Behörde weitere Unterlagen verlangen. Von nicht-österreichischen Behörden ausgestellte Dokumente müssen grundsätzlich beglaubigt und von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher/innen auf Deutsch übersetzt werden.

Dokumente, die von Behörden eines EU Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden, wenn kein mehrsprachiges Formular (ausgestellt von der Behörde eines EU Mitgliedstaates) dem Dokument beigefügt ist. Kosten: ca. EUR 56