FAQ-Students at Risk Austria
Diese FAQs beziehen sich auf das Studienjahr 2025/26!
Stand 8.10.2025
FAQs Students at Risk Austria
1. Was ist der Students at Risk-Fonds?
Der Students at Risk-Fonds soll Studierende darin unterstützen, ein Studium in Österreich fortzusetzen und abzuschließen, die nachweislich der Gefährdung unterliegen, dass ihnen aufgrund ihrer ethnischen, sexuellen, geschlechtlichen oder religiösen Identität bzw. ihres politischen oder bürgerschaftlichen Engagements formal oder de facto an ihrer Hochschule das Recht auf Bildung verweigert wird.
Es handelt sich um ein Förderprogramm der Österreichischen Hochschüler_innenschaft.
2. Wer kann für den Fonds nominiert werden?
Nominiert werden können Studierende, die ihr Bachelor-, Master- oder PhD-Studium bzw. Doktoratsstudium an einer in Österreich anerkannten Hochschule außerhalb der EU/EWR/EFTA* absolvieren und welche nachweislich gefährdet sind, dass ihnen aufgrund ihrer ethnischen, sexuellen, geschlechtlichen oder religiösen Identität bzw. ihres politischen oder bürgerschaftlichen Engagements formal oder de facto das Recht auf Bildung verweigert wird und die ihr Studium nicht mehr weiterführen bzw. abbrechen müssen.
Das Studium muss im Herkunftsland für die Dauer von mindestens einem Semester betrieben worden sein und der Studienabbruch darf zum Zeitpunkt der Nominierung nicht länger als zwei Jahre zurück liegen. Außerdem muss das Studium gewissenhaft (mindestens 16 ECTS pro Semester) betrieben worden sein, bevor es abgebrochen werden musste.
*mit Ausnahme von Andorra, Monaco, San Marino und Vereinigtes Königreich
3. Was bedeutet im Förderprogramm „Students at Risk-Fonds“ der Begriff Herkunftsland?
Unter Herkunftsland versteht der Fördergeber den bisherigen Studienort, also das Land, in dem das abgebrochene Studium betrieben wurde. Von der Förderung ausgeschlossen sind Personen, mit bisherigem Studienort in einem EU/EFTA-Land oder in Andorra, Monaco, San Marino und im Vereinigten Königreich. Bitte beachten Sie, dass unabhängig vom Studienort, Staatsangehörige der EU/EFTA-Länder sowie von Andorra, Monaco, San Marino und des Vereinigten Königreichs nicht für den Fonds nominiert werden können.
4. Personen welcher Staatsangehörigkeit können gefördert werden?
Das Programm fördert Bachelor-, Master- und PhD- bzw. Doktoratsstudierende aus allen Ländern weltweit mit Ausnahme von Staatsangehörigen der EU/EFTA-Länder sowie von Andorra, Monaco, San Marino und des Vereinigten Königreichs.
Bei der Vergabe des Fonds wird auf eine ausgewogene Verteilung der Herkunftsländer und Zielinstitutionen geachtet.
5. Was bedeutet politisches, bürgerschaftliches und ähnliches Engagement für dieses Programm?
Bewerberinnen und -bewerber müssen in ihrem Herkunftsland ein aktives politisches, bürgerschaftliches und ähnliches Engagement nachweisen. Das kann entweder die Mitgliedschaft in Gruppen umfassen, oder individuelle Handlungen, die auf freiheitlich-demokratischen Prinzipien basieren und danach streben, zu einem positiven gesellschaftlichen Wandel beizutragen.
6. Was bedeutet in diesem Programm Aktivismus und Gefährdung und wie kann die Gefährdung nachgewiesen werden?
Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen in irgendeiner Form aktivistisch tätig gewesen sein, z. B. durch die Teilnahme an politischen Kundgebungen, das Verfassen kritischer Artikel, die offene Äußerung von Protesten in sozialen Medien oder Ähnliches.
Darüber hinaus muss dieser Aktivismus so konsequent und/oder einschneidend gewesen sein, dass die Gefahr besteht, dass die Person aufgrund seines Aktivismus auf negative Reaktionen der lokalen/zentralen Behörden in seinem Land stößt und ihr das Recht auf Bildung auf ihrer Hochschule formal oder de facto verweigert wird.
Die Bedrohung kann durch persönliche schriftliche Berichte, schriftliche Aufzeichnungen (z.B. offizielle Dokumente, Posts in sozialen Medien idealerweise mit der Möglichkeit der zeitlichen Einordnung, Briefe, die bestimmte Vorfälle detailliert dokumentieren, usw.) oder Zeugenaussagen belegt werden. Das Recht auf Bildung kann z.B. durch Exmatrikulation oder Entzug eines Stipendiums und in weiterer Folge des Aufenthaltsrechts, erfolgt sein.
7. Ich musste mein Studium abbrechen. Kann ich für den Fonds nominiert werden?
Wenn Ihnen in Ihrem Herkunftsland aufgrund Ihrer ethnischen, sexuellen, geschlechtlichen oder religiösen Identität bzw. Ihres politischen oder bürgerschaftlichen Engagements formal oder de facto das Recht auf Bildung verweigert wurde und der Abbruch des Studiums nicht länger als zwei Jahre her ist, können Sie für den Fonds nominiert werden.
1. An welchen österreichischen Universitäten kann ich mein Studium fortsetzen?
Es gibt im österreichischen Hochschulsystem 4 Sektoren von Bildungseinrichtungen:
- öffentliche Universitäten (Liste der 23 Universitäten)
- Fachhochschulen (Liste der 21 Fachhochschulen)
- Pädagogische Hochschulen (Übersicht der 14 Pädagogischen Hochschulen), und
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (Liste der Privathochschulen und Privatuniversitäten)
Stipendiat:innen des Students at Risk-FONDS können ihr Studium an jeder der aufgelisteten Bildungseinrichtungen fortsetzen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine unbefristete Zulassung zum Studium an der österreichischen Hochschule vorliegen.
Auch ein Studium im Vorstudienlehrgang wird gefördert.
2. Kann ich mich selbst direkt für den Fonds bewerben?
Nein. Eine Bewerbung um eine Unterstützung aus dem Students at Risk-FONDS setzt in einem ersten Schritt eine Nominierung durch eine österreichische Hochschule voraus. Eine Direktbewerbung durch die Kandidatinnen oder Kandidaten selbst ist nicht möglich.
3. Kann ich mich selbst nominieren?
Nein, Sie können sich nicht selbst nominieren. Sie müssen von einer österreichische Hochschule nominiert werden. Eine Direktbewerbung durch die Kandidatinnen oder Kandidaten selbst ist nicht möglich.
4. Wie läuft das Bewerbungsverfahren ab?
- Nominierung durch österreichische Hochschule: In einem ersten Schritt ist eine Nominierung durch eine österreichische Hochschule Voraussetzung. Für die Nominierung ist von einer zeichnungsberechtigten Vertretung der Hochschule das entsprechende Formular (erhältlich beim OeAD) auszufüllen und beim OeAD einzureichen.
- Schriftliche Bewerbung der Kandidatin/des Kandidaten: Die Kandidatin oder der Kandidat wird nach Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität der Nominierungen eingeladen, sich schriftlich über ein online Bewerbungsformular zu bewerben.
- Überprüfung der eingereichten Bewerbungsunterlagen durch den OeAD: Prüfung auf Vollständigkeit, Erfüllung der Formalkriterien und Plausibilität der geltend gemachten Bedrohung im Detail.
- Entscheidung einer Auswahlkommission: Über die Gewährung einer Unterstützung entscheidet eine Auswahlkommission, die aus jeweils einem Mitglied der ÖH, des OeAD und des BMFWF besteht. Zusätzlich können Expertinnen und Experten mit beratender Stimme beigezogen werden.
- Schriftliche Entscheidung: Die Entscheidung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.
5. Gibt es eine Altersgrenze für das Programm?
Das Programm sieht ein Höchstalter von 35 Jahren vor (Stichtag 1. Oktober des jeweiligen Studienjahres). In der Regel sind Bewerberinnen oder Bewerber mind. 18 Jahre alt (volljährig). Zudem sollte der höchste Schul- oder Hochschulabschluss zum Zeitpunkt der Bewerbung i.d.R. nicht länger als vier Jahre zurückliegen.
6. Kann ein zweiter Hochschulabschluss gefördert werden?
Nein, die Förderung eines zweiten Hochschulabschlusses (d.h. ein zweiter Bachelor-, Master- oder PhD-Abschluss) ist in diesem Programm nicht vorgesehen.
7. Können politische Aktivist/innen, die nicht an einer Hochschule studieren, für das Programm nominiert werden?
Nein. Die Unterstützung richtet sich an Bachelor-, Master- und PhD bzw. Doktoratsstudierende, die nachweislich der Gefährdung unterliegen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland aufgrund ihrer ethnischen, sexuellen, geschlechtlichen oder religiösen Identität bzw. ihres politischen oder bürgerschaftlichen Engagements formal oder de facto das Recht auf Bildung verweigert wird.
8. Ich bin eine Postdoktorandin/ein Postdoktorand. Kann ich trotzdem für dieses Programm nominiert werden?
Nein. Die Unterstützung richtet sich nur an Studierende und Doktorandinnen und Doktoranden. Für Forschende gibt es zum Beispiel Angebote seitens des österreichischen Wissenschaftsfonds: Förderangebote für internationale Forschende - FWF
9. Ich bin Flüchtling oder Asylwerbender in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsland der EU, des EWR oder des EFTA. Kann ich für dieses Programm nominiert werden?
Sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt werden können, ist die Bewerbung einer sich bereits in Österreich befindlichen Person zulässig.
1. Muss ich meine Bewerbung online einreichen?
Ja. Nach erfolgter Nominierung durch eine österreichische Hochschule werden bewerbungsberechtigte Kandidatinnen und Kandidaten vom OeAD dazu eingeladen, ihre Bewerbung über das Online-Bewerbungsportal des OeAD einzureichen. Bewerbungen per E-Mail oder Post können nicht akzeptiert werden.
2. Ich habe technische Schwierigkeiten mit der Online-Bewerbung. Was kann ich tun?
Sollten Sie Probleme bei der Bewerbung über das Online-Bewerbungsportal des OeAD haben und technische Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an den technischen Support unter support@scholarships.at.
3. Ich habe keine Zeugnisse von meiner Schule oder Universität, was soll ich tun?
Wenn Sie keine Schul- oder Universitätsabschlüsse oder Zertifikate vorlegen können, können wir Ihren Antrag nicht bearbeiten.
4. Muss ich für die Bewerbung Originale meiner Dokumente einsenden/vorlegen?
Nein. Es reicht, Kopien Ihrer Dokumente (ggf. deutsche oder englische Übersetzungen) im Online-Bewerbungsportal hochzuladen. Der OeAD behält sich jedoch vor, gegebenenfalls beglaubigte Kopien der Dokumente anzufordern.
1. Für welche Studiengänge kann ich mich im Rahmen des Students-at-Risk-Fonds bewerben?
Die Unterstützung ist für alle Fachrichtungen und Studiengänge offen, die derzeit an österreichischen Hochschulen angeboten werden.
Ausgenommen sind Studien, in denen es Zugangsbeschränkungen und Aufnahmeverfahren gibt, wie z.B. bei Medizin.
2. Wo finde ich weitere Informationen über Studiengänge und -programme in Österreich?
Weitere Informationen zu Studiengängen und Studieren in Österreich finden Sie unter Study in Austria – highlight your future.
3. Wo finde ich Informationen zum Studium mit einer Behinderung oder chronischen Krankheit?
Informationen zum Studium mit einer Behinderung oder chronischen Krankheit finden Sie u.a. in diesem Folder der Österreichischen Hochschüler_innenschaft.
Welche Sprachkenntnisse brauche ich, um mich bewerben zu können?
Bitte beachten Sie, dass Ihre Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch in der Regel dem Niveau B2 (oder höher) des GER entsprechen müssen, um ein Studium in einer der beiden Sprachen an einer österreichischen Hochschule absolvieren zu können!
Die Vorgabe variiert jedoch je nach Studiengang. Bei mangelnden Deutsch-Sprachkenntnissen können diese im Vorstudienlehrgang erworben werden. Hier sind in der Regel Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 ausreichend.
1. Darf ich meine Familie mitbringen, wenn ich eine Unterstützung erhalte?
Ja, Familienangehörige von Studierenden mit „Aufenthaltsbewilligung – Student“ können eine „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“ beantragen. Informationen zur Antragstellung und weitere Informationen, etwa den Nachweis finanzieller Mittel für die Dauer des Aufenthaltes, finden Sie hier. Familienangehörige von Studierenden mit Visum C oder D, die eine Unterstützung durch dieses Programm erhalten, können ebenfalls ein Visum C oder D beantragen. Weitere Informationen finden Sie hier.
2. Welches Visum bzw. welche Art der Aufenthaltsbewilligung für Österreich benötige ich?
Sollen Sie Ihr Studium in 6 oder weniger Monaten abschließen, benötigen Sie ein Visum C oder D. Studierende des Students-at-Risk-Fonds kommen normalerweise für einen längeren Aufenthalt nach Österreich und benötigen daher in der Regel eine Aufenthaltsbewilligung - Student.
Grundsätzlich muss der Antrag auf Aufenthaltsbewilligung-Student persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Heimatland oder im Wohnsitzstaat gestellt werden. Das Ergebnis muss dort abgewartet werden. Wird der Antrag grundsätzlich bewilligt, kann anschließend ein Visum D für die Einreise (gültig für vier Monate) beantragt werden. Nach der Einreise mit diesem Einreisevisum kann die Aufenthaltsbewilligung-Student in Österreich abgeholt werden. Diese Aufenthaltsbewilligung-Student gewährt Drittstaatenangehörigen den Aufenthalt in Österreich zum Zweck des Studiums in einem bestimmten vorgesehenen Zeitraum.
Ausnahme: Studierende, die ohne Visum bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum bleiben dürfen, können auch visumfrei nach Österreich einreisen. Hier finden Sie eine Liste von Staaten, für deren Staatsangehörige die Visumfreiheit gilt. Diese Studierenden können alternativ zur Beantragung bei der österreichischen Vertretungsbehörde die Aufenthaltsbewilligung-Student persönlich bei der am beabsichtigten Wohnsitz in Österreich zuständigen Aufenthaltsbehörde beantragen und ohne ein Einreisevisum nach Österreich einreisen.
3. Darf ich während des Studiums nebenbei arbeiten?
Bei kurzen Aufenthalten mit Visum C oder D ist grundsätzlich keinerlei Erwerbstätigkeit (auch keine unentgeltliche Tätigkeit wie Volontariat, Praktika) möglich. Informationen finden Sie hier. Personen mit einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ können mit einer Beschäftigungsbewilligung bis zu 20 Wochenstunden arbeiten. Bedingungen und weitere Informationen finden Sie hier. Jegliche Nebenbeschäftigung ist in jedem Fall an die auszahlende Stelle zu melden.
4. Muss ich Österreich unmittelbar nach Abschluss meines Studiums verlassen oder bin ich berechtigt, auf Arbeitssuche zu gehen?
Studierende, die ihr Studium in Österreich im Rahmen einer "Aufenthaltsbewilligung – Student" abgeschlossen haben, können diese anschließend zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung einmalig für weitere 12 Monate verlängern. Weitere Informationen finden Sie hier.
5. Welche Krankenversicherung muss ich für die Einreise und den Aufenthalt abschließen?
Für die Einreise:
Für die Einreise nach Österreich benötigen Sie zunächst eine Reisekrankenversicherung. Hierbei ist zu beachten, dass diese für Österreich gültig ist und ausreichender Schutz für verschiedene Krankheitsfälle (Deckungssumme mindestens EUR 30.000 mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten) gegeben ist.
Wichtig: Drittstaatsangehörige Studierende erhalten nur dann eine “Aufenthaltsbewilligung-Student”, wenn spätestens bei der Abholung der Aufenthaltsbewilligung zusätzlich der Nachweis einer “alle Risiken abdeckenden” Krankenversicherung erbracht werden kann. Da die "Studierendenselbstversicherung" bei der ÖGK (siehe unten) noch nicht zum Zeitpunkt der Einreise wirksam ist, ist der beabsichtigte Abschluss entweder als schriftliche Erklärung dem Antrag auf “Aufenthaltsbewilligung - Student” beizufügen oder im Antragsformular im Punkt “in Österreich leistungspflichtige und alle Risiken abdeckende Krankenversicherung” anzugeben. Reisekrankenversicherungen sind nur als Überbrückung bis zum Abschluss einer "alle Risken abdeckenden Krankenversicherung" nach der Einreise ausreichend.
Nach der Einreise:
Nach Einreise nach Österreich und endgültiger Anmeldung/Aufnahme an der Hochschule können sich ordentliche Studierende an allen Universitäten und an Fachhochschulen und außerordentliche Studierende an Vorstudienlehrgängen bei der Österreichischen Gesundheitskasse zu einem monatlichen Beitrag von EUR 73,48 [Stand 2025] selbst versichern ("Studierendenselbstversicherung"). Wenn Sie diese Versicherung in Anspruch nehmen möchten, können Sie bereits bei der Beantragung der “Aufenthaltsbewilligung-Student” angeben, dass die „Studierendenselbstversicherung „bei der österreichischen Gesundheitskasse unmittelbar nach Einreise nach Österreich abgeschlossen wird. Dies kann entweder als schriftliche Erklärung dem Antrag auf Aufenthaltsbewilligung - Student beigefügt oder im Antragsformular im Punkt “Krankenversicherung” angegeben werden.
1. Welche Personen an den Hochschulen dürfen nominieren?
Zeichnungsberechtigte Personen
2. Was liegt in der Verantwortung der Hochschulen?
Die Hochschulreinrichtungen sollten nur Kandidatinnen oder Kandidaten nominieren, die neben einer plausiblen individuellen Gefährdung auch gute Perspektiven für ein Studium in Österreich aufweisen. Die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten müssen die für die Zulassung zum Studium benötigten Sprachnachweise vorlegen können. Sollte der Besuch eines Vorstudienlehrgangs benötigt werden, muss dies im Formular angegeben werden.
3. Welche Dokumente müssen die Hochschuleinrichtungen für eine Nominierung ausstellen?
Hochschuleinrichtungen stellen für geeignet befundene Kandidatinnen und Kandidaten einen Letter of Endorsement für die Bewerbung aus. Die Hochschulen stellen außerdem eine unbefristete Zulassung für den jeweiligen Studiengang sicher.
4. Wie können Hochschulen die Gefährdungslage bestätigen?
Es muss seitens der Hochschule bestätigt werden, dass die behauptete Gefährdung plausibel im Sinne der Ausschreibung ist. Die Überprüfung der Unterlagen erfolgt durch das Entscheidungsgremium.
Die Hochschulen sollten die Nominierung so weit wie möglich auf verlässliche Nachweise der Plausibiliät der Gefährdung stützen. Dabei sollte nachgewiesen werden, dass die Kandidatinnen und Kandidaten in ihrem bisherigen Studienland aufgrund ihrer ethnischen, sexuellen, geschlechtlichen oder religiösen Identität oder ihres politischen bzw. zivilgesellschaftlichen Engagements einer Bedrohung ihres persönlichen Wohlergehens oder ihrer Sicherheit ausgesetzt sind (z.B. durch körperliche Gewalt, Verhaftung, Verweigerung von Bürger:innenrechten, usw.) und ihnen dadurch der Zugang zu Bildung formal oder de facto verweigert wird.
Es sollten ausreichende Beweise wie persönliche Berichte der Kandidatinnen und Kandidaten, schriftliche Aufzeichnungen (z. B. offizielle Dokumente, Beiträge in sozialen Medien, Briefe, die bestimmte Vorfälle detailliert dokumentieren usw.) oder Zeugenaussagen (z. B. von lokaler NGO, Universitätsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern oder Anderen) vorgelegt werden können.
Diese Nachweise müssen streng vertraulich behandelt werden und dürfen niemanden außer den am Nominierungsverfahren beteiligten Personen offengelegt werden.