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FAQs - Stipendium der ÖGK für Medizinstudierende

Die FAQs basieren großteils auf den Rückfragen von Interessent/innen bzw. Stipendiat/innen und wurden vom OeAD in Zusammenarbeit mit der ÖGK erstellt. Die Antworten beziehen sich auf den vergangenen Call mit Deadline 12.02.2023. Aktuell gibt es keine Ausschreibung

Datum letzte Änderung/Ergänzung: 27.04.2023

1. Allgemeines zum Call

Ob das Stipendium auch nächstes Jahr wieder ausgeschrieben sein wird, ist nach derzeitigem Stand noch offen.

Das Stipendium wird ab März 2023 vergeben und kann bis zum Ende des Studiums bzw. max. bis zu 42 Monaten gewährt werden. Die erste Stipendienzuerkennung wird für 12 Monate (bzw. kürzer, wenn Sie Ihr Studium schon früher abschließen werden) gewährt. Nach Vorlage eines Studienerfolges gemäß § 20 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 idgF wird das Stipendium bis zum Ende des Medizinstudiums verlängert. Hierzu müssen Sie am Ende des Studienjahrs einen Verlängerungsantrag stellen.

Ja. Die Stipendien werden mit Priorität für Studierende von öffentlichen Universitäten zuerkannt, verbleibende Stipendien können auch an Studierende von Privatuniversitäten vergeben werden. Studierende der Sigmund-Freud-Privatuniversität Wien sind von einer Stipendienvergabe ausgeschlossen.

2. Formale Kriterien

Nein. Ihr Alter ist nicht relevant.

Ja. Die österreichische Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung, allerdings müssen Sie an einer österreichischen Universität studieren und den Hauptwohnsitz in Österreich haben.

Nein. Um für das Stipendium antragsberechtigt zu sein, müssen Sie an einer österreichischen Universität studieren.

Interessent/innen, die die SIP 2 spätestens im Juni/Juli 2023 [gilt für Call 12.02.2023] ablegen, können sich bewerben. Ob an diese ein Stipendium tatsächlich vergeben werden kann, hängt von der Anzahl der eingereichten Anträge ab. In jedem Fall werden diese Ansuchen nur dann entschieden, wenn noch Stipendienplätze verfügbar sind. Das Prüfungsergebnis der SIP 2 ist sofort bei Erhalt dem OeAD zu übermitteln.

Nein. Um für das Stipendium antragsberechtigt zu sein, müssen Sie einen Hauptwohnsitz lt. Meldezettel in Österreich haben.

Nein. Um für das Stipendium antragsberechtigt zu sein, müssen Sie an einer österreichischen Universität studieren. Dies gilt auch, wenn Sie in Österreich Ihre weitere Ausbildung machen und/oder in Österreich als Ärztin/Arzt arbeiten möchten.

3. Studium der Humanmedizin

Ein Erasmus-Semester oder -jahr im Rahmen des Studiums ist kein Problem. Wichtig ist – wie in der Ausschreibung angeführt – das „gewissenhafte Betreiben des Studiums“ und dass das Studium nach der Rückkehr an der österreichischen Universität fortgesetzt wird.

4. Postpromotionelle Ausbildung

Die Aufnahme der postpromotionellen Ausbildung hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Studiums der Humanmedizin zu erfolgen.

Die postpromotionelle Ausbildung (Basisausbildung gemäß Ärztinnen-/Ärzte- Ausbildungsordnung 2015 - ÄAO 2015, sowie Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. die Facharztausbildung in den in den genannten Sonderfächern) muss in Österreich begonnen, zügig durchgeführt und mit der Prüfung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. der Facharztprüfung in den genannten Sonderfächern abgeschlossen werden, wobei die Gesamtausbildungszeit die in der ÄAO 2015 festgelegte Mindestausbildungszeit um längstens ein Jahr überschreiten darf.

Ein Wechsel innerhalb der für das Stipendium ausgeschriebenen Fachrichtungen ist zulässig. Wechselt die Stipendiatin/der Stipendiat in eine Fachrichtung außerhalb der ausgeschriebenen Fächer, muss das Stipendium zurückgezahlt werden.

Die Ausbildung ist zügig durchzuführen, eine Teilzeitausbildung ist daher seitens der ÖGK für dieses Stipendienprogramm nicht vorgesehen, da sich dann die Ausbildungszeit stark verlängert. Im Sinne der Gleichbehandlung ist eine Ausbildung in Teilzeit im Kontext von Schwangerschaft/Geburt bzw. Kinderbetreuung jedoch möglich.

Nein, die Ausbildung muss grundsätzlich in Österreich erfolgen.

Eine gewisse Bereitschaft zum Ortswechsel ist beim Beruf als Ärztin/Arzt mitzubringen, aber in der Regel gibt es – mit Ausnahme vielleicht der Kinder- und Jugendpsychiatrie – ausreichend Ausbildungsplätze.

Nein, durch den Bezug des Stipendiums wird kein Dienstverhältnis zwischen dem OeAD oder der ÖGK oder der Universität und der Fördernehmerin oder dem Fördernehmer begründet.
Stipendiat/innen erhalten jedoch laufend Information durch die ÖGK über aktuell ausgeschriebene Kassenstellen für Ärztinnen bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin bzw. für Fachärztinnen und Fachärzte in den genannten Sonderfächer in einer Bedarfsregion.

Unverschuldete Verzögerung kann berücksichtigt werden. Entscheidend wird wohl Zumutbarkeit sein, ob z.B. ein Ausbildungsplatz in einem anderen Bundesland angenommen werden könnte. Eine Verzögerung muss rechtzeitig gemeldet werden.

Ja.

Die Information sollte zum Ende der Basisausbildung bzw. sobald Sie mit der klinischen Ausbildung im jeweiligen Fach beginnt bzw. auch, wenn Sie sich nach begonnener klinischer Ausbildung im gewählten Fach doch noch umorientiert (z.B. von Allgemeinmedizin auf Kinder- und Jugendheilkunde).

5. Bedarfsregion

Unter Bedarfsregion sind jene Regionen zu verstehen, in welchen nach Abschluss der postpromotionellen Ausbildung der jeweiligen Fördernehmer/innen seitens der ÖGK eine Stelle als Kassenvertragsärztin oder Kassenvertragsarzt in den o.a. Fachgebieten ausgeschrieben ist.

Eine Bedarfsregion ist überall dort, wo die ÖGK eine Kassenstelle ausschreibt. Das kann sowohl in einem Ballungsraum als auch im ländlichen Bereich in allen Bundesländern sein. Da die ÖGK fast monatlich Stellen ausschreibt, ist die Auswahl in ganz Österreich groß und eine Übersiedlung über große Distanzen voraussichtlich nicht notwendig. Eine gewisse örtliche Flexibilität ist, wie in allen anderen Branchen auch, ist jedoch nötig.

6. Kassenärztliche Tätigkeit

Stipendiat/innen verpflichten sich dazu, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der postpromotionellen Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. der Facharztausbildung in den genannten Sonderfächern eine ärztliche Tätigkeit als Kassenvertragsärztin oder Kassenvertragsarzt der ÖGK aufzunehmen bzw. sich innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung zumindest fünf Mal um eine ausgeschriebene Stelle zu bewerben, sofern nicht vorher eine Zusage einer Stelle erfolgt.

Wenn Sie sich in den zwei Jahren mindestens fünf Mal ohne Erfolg um eine ausgeschriebene Stelle bewerben, haben Sie die Bestimmungen des Vertrages erfüllt. 

Wenn die Zuerkennung der Stelle und die Zusage für den Antritt der Stelle binnen sechs Monaten erfolgt, ist das in Ordnung.

Nein, das ist nicht möglich, da die ÖGK in der Regel nur Vollzeitstellen ausschreibt. Ziel des Stipendiums ist deren Nachbesetzung. Es bestehen aber Möglichkeiten, einen bestehenden Kassenvertrag bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit anderen Ärztinnen bzw. Ärzten zu teilen (Jobsharing und Gruppenpraxen), wodurch Teilzeitarbeit möglich ist. Dies muss vom/von der Kassenvertragsarzt/ärztin in der Folge beantragt werden.

Nein, das ist nicht möglich.

Der Verpflichtungszeitraum bleibt immer gleich (60 Monate), unabhängig von der Stipendiendauer.

Eine Kassenstelle wird meist als Vollzeitstelle ausgeschrieben. Es gibt jedoch in allen Bundesländern die Möglichkeit von Jobsharing und Gruppenpraxen, wodurch Teilzeitarbeit möglich ist. Dies muss von der Kassenvertragsärztin bzw. dem Kassenvertragsarzt in der Folge beantragt werden.

Ein Kassenvertragsverhältnis kann nicht unterbrochen (heißt: temporär zurückgelegt) werden. Es ist aber möglich, sich während einer Karenz vertreten zu lassen. Die Vertretung muss der ÖGK und der Ärztekammer gemeldet werden, die Auswahl und Vereinbarung der Vertretung obliegt dem Vertragsarzt.

Die Übernahme eines Kassenvertrages bedeutet eine freiberufliche Tätigkeit im niedergelassenen Bereich in Einzel- oder Gruppenpraxen bzw. PVE. 

7. Weitere Stipendien und steuerliche Verpflichtungen

Das ist im Einzelfall zu entscheiden und hängt von der Art und dem Zweck des Stipendiums ab. Bitte geben Sie Details zu etwaigen weiteren Stipendien im Antrag unter „zusätzliche Angaben“ an, damit die Möglichkeit des Bezugs gegebenenfalls mit der ÖGK geklärt werden kann.
Beispiel: Bei Stipendien zur Abdeckung der Studiengebühren, wie z.B. bei der Karl-Landsteiner Universität ist ein Doppelbezug möglich.
In jedem Fall ist eine etwaige Versteuerungspflicht beim Finanzamt oder bei einer Steuerberatung zu eruieren.

Beim Bezug weiterer Förderungen (z.B. Studienbeihilfe) oder Leistungen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit kann eine Pflicht zur Versteuerung bzw. eine Versicherungspflicht entstehen, welcher die Fördernehmerin oder der Fördernehmer nachzukommen hat.
Die nicht verbindliche Einschätzung des OeAD dazu ist: Stipendien gelten gemäß Einkommensteuergesetz als Einkommen aus selbständiger Arbeit. Bis zu einer bestimmten Grenze sind sie steuerfrei. Die Einkommen aus mehreren Stipendien werden auf Basis des Kalenderjahrs zusammengerechnet und daraus die darauf anfallende Einkommenssteuer ermittelt. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das Finanzamt oder eine Steuerberatung.

Die nicht verbindliche Einschätzung des OeAD ist: Stipendien gelten gemäß Einkommensteuergesetz als Einkommen aus selbständiger Arbeit. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder eine Steuerberatung.

8. Weiteres Vorgehen nach der Bewerbung

Sobald Sie die Bewerbung online eingereicht haben, erhalten Sie eine automatische Empfangsbestätigung.
Die Bewerber/innen werden voraussichtlich im März 2023 [Call 12.2.2023] über das finale Ergebnis des mehrstufigen Auswahlprozesses informiert. Die ausgewählten Stipendiat/innen werden eingeladen, einen Vertrag mit dem OeAD abzuschließen. Dieser beinhaltet Verpflichtungen der Stipendiatin/des Stipendiaten betreffend das Studium der Humanmedizin (z.B. Nachweis des Studienerfolgs), die postpromotionelle Ausbildung und die Ausübung der kassenärztlichen Tätigkeit (z.B. Fristen zur Aufnahme, Dauer). Eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung empfangener Geldzuwendungen direkt an die ÖGK ist ebenfalls vertraglich geregelt.

9. Rückzahlungsverpflichtung

Ja. In berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere bei überraschend eingetretenen, nicht selbst verursachten oder bewusst herbeigeführten, belastenden persönlichen Umständen, wie beispielsweise Arbeitsunfähigkeit durch Invalidität oder schwerer Krankheit aber auch Umstände wie beispielsweise Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot, bestehende Unterhaltsverpflichtungen oder unverschuldeter Notstand, kann die Rückzahlungsverpflichtung in Abstimmung mit der ÖGK gehemmt, gemildert oder ganz davon abgesehen werden. In besonderen Einzelfällen können weitere Ausnahmen zugelassen werden. Rückzahlungsforderungen erfolgen direkt durch die ÖGK.

Eine Berufung ist nicht möglich. Die Entscheidung über Nachsicht aus berücksichtigungswürdigen Gründen trifft die ÖGK.

Nein, es fallen keine Zinsen an.

Sollten Sie aus dem Vertrag aussteigen wollen, geben Sie dem OeAD bitte ehestmöglich Bescheid damit wir mit der ÖGK Kontakt aufnehmen können. Der Vertrag sieht vor, dass bereits überwiesene Stipendienzahlungen direkt an die ÖGK zurückgezahlt werden müssen. Zinsen werden dabei nicht fällig. Es gibt keine bestimmte Kündigungsfrist. 

Sollten Sie die vertraglich vereinbarten Pflichten nicht oder nicht vollständig erfüllen, entscheidet die ÖGK, ob es zu einer Rückzahlung kommt (in voller Höhe bzw. teilweise. Wenn, dann ist diese Rückzahlung zinsfrei, und es gibt keine Strafen oder Strafgebühren.

10. Auszahlung und Verlängerung des Stipendiums / Studienerfolgsnachweis

Das Stipendium wird in einem ersten Schritt für 12 Monate (bzw. kürzer, wenn Sie im Studium schon weiter fortgeschritten sind) zuerkannt. Danach können Sie jährlich einen Verlängerungsantrag stellen. Das Stipendium wird bei entsprechendem Studienerfolg und nach Vorlage der Fortsetzungsmeldung des Studiums verlängert (für die Dauer des Studiums, jedoch für max. 42 Monate insgesamt). 

Sie erhalten von uns ein E-Mail mit einem Formular, das Sie ausfüllen und mit dem Studienerfolgsnachweis an uns retournieren. Wenn der Studienerfolg (gemäß § 20 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 idgF) ausreichend ist, wird das Stipendium verlängert. 

Die Inskriptionsbestätigung für das nächste Semester muss per E-Mail an die zuständige Kontaktperson am OeAD geschickt werden. 

Entsprechend den OeAD-internen Abläufe müssen alle Personen, die ein Stipendium erhalten, einen kurzen Bericht abgeben. Bei den Stipendien der ÖGK für Medizinstudierende ist das das Abschlusszeugnis des Medizinstudiums und ein kurzer Bericht.  

Der Studienerfolg wird gemäß den Bestimmungen in  § 20 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 idgF gemessen.

Ja. Bei Vorlage eines positiven Studienerfolgs und der Fortsetzungsmeldung des Studiums wird das Stipendium in der Regel (bis zum angegebenen Ende Ihres Studiums, insgesamt max. 42 Monate Laufzeit) verlängert.

Bei Verlängerungen des Stipendiums über den geplanten Abschluss hinaus ist eine zeitgerechte Information nötig. Eine Verlängerungsmöglichkeit wird dann im Einzelfall ggf. mit Rücksprache an die ÖGK geklärt. 

Die Stipendien werden jeweils am letzten Werktag des Vormonats vom OeAD angewiesen, sodass Sie am ersten Werktag des Monats die Mittel auf Ihrem Konto haben.

11. Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Der OeAD übermittelt keine Daten von Stipendiatinnen und Stipendiaten an das Finanzamt. Allerdings werden alle Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an die Transparenzdatenbank gemeldet. Das Stipendium der ÖGK für Medizinstudierende gehört hier dazu.

Dieses Risiko kann ausgeschlossen werden. Die Auswahl der Bewerbungen auf Kassenstellen erfolgt nach objektiven Reihungskriterien gemäß Punktesystem. Der Stipendienbezug spielt dabei keine Rolle.

12. Weitere Themen

Aus dem Gesamtzusammenhang der Stipendienausschreibung und des Vertrages geht eindeutig hervor, dass das Stipendium zur Absolvierung des Medizinstudiums gewährt wird. 

Nein, das Stipendium der ÖGK für Medizinstudierende wird von der ÖGK finanziert, das Landarztstipendium Niederösterreich (Name wird voraussichtlich geändert [Stand 27.04.2023]) vom Land Niederösterreich. Darüber hinaus gibt es unterschiedliche Bewerbungsvoraussetzungen und Verpflichtungen.

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