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Ihre Auswahl "Drittstaaten | Forscher/in | mit Aufenthaltstitel | Aufenthalt bis max. 180 Tage" ergab folgende Informationen:

Visumfreie Einreise

Forscherinnen und Forscher, die einen gültigen Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen EU-Mitgliedsstaates (ausgenommen Irland und Dänemark) haben, dürfenvisumfrei einreisen und bis zu 180 Tage innerhalb von 360 Tagen ihrer Forschungstätigkeit in Österreich nachgehen.

Voraussetzungen für die Erteilung

Die berechtigten Forscher/innen müssen einen PhD-/Doktoratsabschluss oder einen geeigneten Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, innehaben und auf diesem Niveau in Österreich für eine Forschungseinrichtung tätig werden.

Versicherung

Für die Einreise nach Österreich (bzw. für die gesamte Dauer des Aufenthalts sofern keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorliegen wird) muss grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Gültigkeitsbereich Österreich umfasst und ausreichender Schutz für verschiedene Krankheitsfälle (Deckungssumme deutlich über EUR 30.000 mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19) gegeben ist.

Forscher/innen, die Dienstnehmer/innen einer österreichischen Forschungseinrichtung sind, sind regelmäßig aufgrund dieser Beschäftigung in der österreichischen staatlichen Krankenversicherung verpflichtend krankenversichert (zusätzlich besteht eine Versicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung), sofern die Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518.44/Monat [Stand 2024] überschreitet.

Ausstellungsdauer

siehe Voraussetzungen für die Erteilung

Erwerbstätigkeit

Die Forschungstätigkeit kann ohne weitere Bewilligungen aufgenommen werden. Eine Erwerbstätigkeit, die über die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommene Forschungstätigkeit hinausgeht, ist nicht gestattet. Die Ausübung der Forschungstätigkeit ist auf Österreich beschränkt.

Verlängerung und Umstiegsmöglichkeiten

Stellt sich heraus, dass der Forschungsaufenthalt länger als 180 innerhalb von 360 Tagen dauern wird, kann bei der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität beantragt werden.

Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen wird der Antrag innerhalb von acht Wochen bearbeitet; wir empfehlen dennoch eine ehestmögliche Antragstellung nach Kenntnis über die Verlängerung, da ein Überschreiten der hier gegenständlichen visumfreien Aufenthaltsdauer grundsätzlich nicht möglich ist.

Familienangehörige

Auch Familienangehörige* des/der Forscher/in dürfen sich bis zu 180 Tagen innerhalb von 360 Tagen visumfrei in Österreich aufhalten, sofern sie Inhaber/innen eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen EU-Mitgliedsstaates (ausgenommen Irland und Dänemark) sind.

Sie haben während dieses Zeitraums freien Arbeitsmarktzugang, da sie vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind.

Für die Einreise nach Österreich (bzw. für die gesamte Dauer des Aufenthalts, sofern keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorliegen wird) muss grundsätzlich eineReisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Gültigkeitsbereich Österreich umfasst und ausreichender Schutz für verschiedene Krankheitsfälle (Deckungssumme deutlich über EUR 30.000 mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19) gegeben ist.

Stellt sich heraus, dass der Forschungsaufenthalt länger als 180 innerhalb von 360 Tagen dauern wird, kann bei der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft beantragt werden. Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen wird der Antrag innerhalb von acht Wochen bearbeitet; wir empfehlen dennoch eine ehestmögliche Antragstellung nach Kenntnis über die Verlängerung, da ein Überschreiten der hier gegenständlichen visumfreien Aufenthaltsdauer grundsätzlich nicht möglich ist.

* Ehegatt/innen, eingetragene Partner/innen oder minderjährige ledige Kinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.

Sonstige Hinweise

Innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie sich bei der Meldebehörde an Ihrem Wohnort anmelden.
Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist nicht erforderlich, wenn Sie in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Pension, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) nicht länger als zwei Monate Unterkunft nehmen.

Checkliste visumfreie Einreise und Aufenthalt

Visumfreie Einreise und visumfreier Aufenthalt für Inhaber/innen eines Aufenthaltstitels "Forscher" eines EU-Mitgliedsstaates (ausgenommen Irland und Dänemark):

  • Gültiges Reisedokument, welches nach Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Schengenstaaten noch mindestens drei Monate gültig ist; das Reisedokument muss mindestens zwei Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein
  • Gültiger Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen EU-Mitgliedsstaates für die Dauer des Aufenthalts in Österreich
  • Bestätigung einer Forschungseinrichtung über die Ausübung einer Tätigkeit, für die normalerweise ein Doktorgrad oder ein geeigneter Hochschulabschluss, der einen Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, erforderlich ist und Innehabung eines solchen Abschlusses
  • Vertrag oder Vorvertrag mit dem Arbeitgeber in Österreich (Gehalt, geplante Dauer, gegebenenfalls Unterkunft etc.) zur Erreichung der notwendigen Unterhaltsmittel
  • Vorlage einer für die geplante Aufenthaltsdauer bzw. bis zum Eintreten des Versicherungsschutzes aus der Beschäftigung (Pflichtversicherung) abgeschlossenen Reisekrankenversicherung (Deckungssumme mindestens EUR 30.000 mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19; gültig für den gesamten Schengenraum)
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