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Ihre Auswahl "Drittstaaten | Forscher/in | ohne Aufenthaltstitel | Aufenthalt bis max. 6 Monate" ergab folgende Informationen:

Visum C oder Visum D zu Erwerbszwecken

Forscherinnen und Forscher haben die Möglichkeit, für Aufenthalte bis zu sechs Monaten bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat gebührenfrei ein Visum C zu Erwerbszwecken (für Aufenthalte bis zu 90 Tagen) bzw. ein Visum D zu Erwerbszwecken (für Aufenthalte von 91 Tagen bis maximal 6 Monate) zu beantragen.

Aufgrund der beabsichtigten Arbeitsaufnahme wird ein Erwerbsvisum auch bei grundsätzlich möglichervisumfreier Einreise benötigt. So kann unmittelbar nach der Einreise die Forschungstätigkeit aufgenommen werden.

Voraussetzungen für die Erteilung

Ein Visum C "Erwerb" berechtigt grundsätzlich zur Einreise und zum Aufenthalt in allen Schengenstaaten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, sofern die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.

Ein Visum D "Erwerb" berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich und kann für eine Aufenthaltsdauer von 91 Tagen bis zu sechs Monaten erteilt werden. Inhaberinnen/Inhaber eines Visums D genießen grundsätzlich Reisefreiheit in das Gebiet der übrigen Schengenstaaten bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, sofern die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.

Das Visum muss vor der Einreise nach Österreich persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat beantragt werden. Es wird von dieser Behörde selbst ausgestellt.

Alle für eine Beantragung notwendigen Dokumente finden sich in der Checkliste.

Halten sich Forscher/innen bereits mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates im Schengenraum auf, kann ein Visum für eine Einreise nach Österreich nur bei den österreichischen Vertretungsbehörden in Bratislava, Ljubljana oder München beantragt werden.

Ein Visumsantrag kann frühestens sechs Monate vor dem geplanten Reisetermin und sollte keinesfalls später als 15 Kalendertage vor dem geplanten Aufenthalt bei der zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die Bearbeitungszeiten können regional oder saisonal (z.B. aufgrund starker Nachfrage) variieren. Als Orientierung wird empfohlen das Visum zumindest vier Wochen vor der beabsichtigten Einreise zu beantragen.

Wenn es sich bei dem zukünftigen Arbeitgeber um eine zumindest zu 50 Prozent im Eigentum eines öffentlichen Rechtsträgers stehende oder eine zertifizierte Forschungseinrichtung handelt und diese Forschungseinrichtung für die zukünftige Mitarbeiterin/den zukünftigen Mitarbeiter eine Verpflichtungserklärung vorlegt, kommt für die Einreise, den Aufenthalt im Bundesgebiet und eine umgehende Arbeitsaufnahme nachstehendes, vereinfachtes Verfahren zur Anwendung. Mit einer Verpflichtungserklärung erklärt sich die einladende Einrichtung bereit für alle Kosten der Forscherin/des Forschers aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch dessen Aufenthalt entstehen könnten.

Die Forschungseinrichtung kontaktiert in diesem Fall die zuständige österreichische Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat und legt die Verpflichtungserklärung, den Arbeitsvertrag und die Kontaktadressen für die Forscherin/den Forscher vor. Die Verpflichtungserklärung kann auch kostenfrei in elektronischer Form abgegeben werden (Elektronische Verpflichtungserklärung – EVE).

Die Forscherin/der Forscher erhält in der Folge einen zeitnahen Sondertermin für die Vorsprache bei der österreichischen Vertretungsbehörde und stellt einen Antrag auf Erteilung eines gebührenfreien Erwerbsvisums (Visum C oder Visum D). Soll das vereinfachte Verfahren auch auf Familienangehörige Anwendung finden, hat die Verpflichtungserklärung auch diese zu umfassen.

Versicherung

Für die Einreise nach Österreich mit einem Visum (bzw. für die gesamte Dauer des Aufenthalts sofern keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorliegen wird) muss grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Gültigkeitsbereich Österreich umfasst und ausreichender Schutz für verschiedene Krankheitsfälle (Deckungssumme deutlich über 30.000 Euro, mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19) gegeben ist.

Forscher/innen, die Dienstnehmer/innen einer österreichischen Forschungseinrichtung sind, sind regelmäßig aufgrund dieser Beschäftigung in der österreichischen staatlichen Krankenversicherung verpflichtend krankenversichert (zusätzlich besteht eine Versicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung), sofern die Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet [EUR 518,44/Monat, Stand 2024].

Ausstellungsdauer

siehe Voraussetzungen für die Erteilung

Erwerbstätigkeit

Wurde ein Erwerbsvisum erteilt, kann die Forschungstätigkeit ohne weitere Bewilligungen aufgenommen werden. Eine Erwerbstätigkeit, die über die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommene Forschungstätigkeit hinausgeht, ist nicht gestattet. Die Ausübung der Forschungstätigkeit ist auf Österreich beschränkt.

Verlängerung und Umstiegsmöglichkeiten

Ein Visum kann in Österreich grundsätzlich weder beantragt noch verlängert werden. Mit Ablauf des Visums muss – sofern kein Aufenthaltstitel erteilt wurde – daher eine Ausreise aus dem Schengenraum erfolgen. Unter Umständen besteht die Berechtigung, bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel zu stellen (z.B. für eine "Niederlassungsbewilligung – Forscher"). In allen Fällen ist jedoch zu beachten, dass die Antragstellung für einen Aufenthaltstitel allein kein Bleiberecht über die Dauer des im Visum erlaubten Aufenthalts hinaus verschafft.

Familienangehörige

Familienangehörige* können bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Wohnsitzstaat abhängig von der Visumsart des/der Forscher/in ein abgeleitetes Visum C oder D (gebührenpflichtig) beantragen.
Sind Familienangehörige aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zur visumfreien Einreise berechtigt, dürfen sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten bzw. 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten bzw. 180 Tagen (japanische Staatsangehörige bis zu sechs Monate) visumfrei in Österreich aufhalten.

Eine Erwerbstätigkeit in Österreich ist während dieses Aufenthalts grundsätzlich nicht gestattet ohne einem Erwerbsvisum.

* Ehegatt/innen, eingetragene Partner/innen oder minderjährige ledige Kinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.

Sonstige Hinweise

Innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie sich bei der Meldebehörde an Ihrem Wohnort anmelden.

Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist nicht erforderlich, wenn Sie in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Pension, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) nicht länger als zwei Monate Unterkunft nehmen.

Checklisten

Checkliste Visum zu Erwerbszwecken ohne Verpflichtungserklärung

Folgende Unterlagen sind in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular beizulegen und im Original zusätzlich vorzuweisen:

  • Visum C
  • Visum D
  • Gültiges Reisedokument, welches nach Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Schengenstaaten noch mindestens drei Monate gültig ist; das Reisedokument muss mindestens zwei Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein
  • Passfoto gemäß ICAO-Kriterien (in Farbe, Größe 3,5 x 4,5 cm)
  • Vertrag oder Vorvertrag mit dem Arbeitgeber in Österreich (Gehalt, geplante Dauer, gegebenenfalls Unterkunft etc.) zur Erreichung der notwendigen Unterhaltsmittel.
  • Die Herkunft der vorgelegten Unterhaltsmittel sollte auf Nachfrage nachvollziehbar gemacht werden können (ev. auch mit entsprechenden Nachweisen).
  • Unterkunftsnachweis (sofern nicht im Vertrag mit dem Arbeitgeber geregelt)
  • Vorlage einer für die geplante Aufenthaltsdauer bzw. bis zum Eintreten des Versicherungsschutzes aus der Beschäftigung (Pflichtversicherung) abgeschlossenen Reisekrankenversicherung (Deckungssumme mindestens 30.000 Euro mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19, gültig für den gesamten Schengenraum).
  • Flug-, Bus- oder Bahnreservierung
  • Nachweis der familiären und/oder wirtschaftlichen Bindung im Heimatland (z.B. Beschäftigungsnachweis, Studiennachweis, Ehegatt/innen, Kinder u. ä.)

Checkliste Visum zu Erwerbszwecken mit Verpflichtungserklärung

Folgende Unterlagen sind in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular beizulegen und im Original zusätzlich vorzuweisen:

  • Visum C
  • Visum D
  • Gültiges Reisedokument, welches nach Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Schengenstaaten noch mindestens drei Monate gültig ist; das Reisedokument muss mindestens zwei Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein
  • Passfoto gemäß ICAO-Kriterien (in Farbe, Größe 3,5 x 4,5 cm)
  • Verpflichtungserklärung einer zumindest zu 50 Prozent im Eigentum eines öffentlichen Rechtsträgers stehenden oder einer zertifizierten Forschungseinrichtung
  • Vorlage einer für die geplante Aufenthaltsdauer bzw. bis zum Eintreten des Versicherungsschutzes aus der Beschäftigung (Pflichtversicherung) abgeschlossenen, Reisekrankenversicherung (Deckungssumme deutlich über 30.000 Euro mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten, gültig für den gesamten Schengenraum und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19).
  • Flug-, Bus- oder Bahnreservierung

OeAD-Kontaktformular

Sollten über die Informationen in der Datenbank hinausgehende Fragen zu Einreise- und Aufenthalt bestehen, beantworten wir diese nach Möglichkeit auch gerne.

Kontaktformular

Telefon-Hotline: +43 1 534 08-0
Montag bis Donnerstag 10:00–12:00 Uhr

Es können nur Fragen zu Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für ein Studium oder einen Lehr- oder Forschungsaufenthalt in Österreich beantwortet werden. Interventionen oder Nachfragen bei österreichischen Behörden sind grundsätzlich nicht möglich.

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