Einreise- und Aufenthalt in Zusammenhang mit dem BREXIT (ab 1.1.2021)
Allgemeine Informationen
Das Vereinigte Königreich ist mit 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.
Das in diesem Zusammenhang ausgehandelte Austrittsabkommen bestimmt einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020, in dem bezüglich Einreise- und Aufenthalt britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen alle bisherigen Regelungen weitergelten.
Ab 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des Binnenmarktes und der Zollunion. Das Austrittsabkommen sieht jedoch für vor Ablauf der Übergangsphase in Österreich lebende britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die weiterhin in Österreich bleiben möchten, erleichterte Aufenthaltsbedingungen vor.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Bundeskanzleramtes.
Britische Staatsangehörige
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Ich lebe in Österreich und habe eine Anmeldebescheinigung oder eine Bescheinigung des Daueraufenthalts. Brauche ich nach dem 31.12.2020 einen Aufenthaltstitel um weiterhin in Österreich zu leben?
Ja. Zu diesem Zweck wurde ein neuer Aufenthaltstitel geschaffen: „Artikel 50 EUV“. Dieser kann grundsätzlich bis zum 31.12.2021 beantragt werden.*
Wie bei der Anmeldebescheinigung wird auch hier in Bezug auf notwendige Unterlagen nach dem Aufenthaltszweck unterschieden (siehe unten).
Eine Antragstellung muss immer persönlich bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland erfolgen.*
*Der kursive Teil ist noch Gegenstand des Begutachtungsverfahrens und wird aktualisiert, sobald die BREXIT-Durchführungsverordnung in Kraft getreten ist.
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Ich habe eine gültige britische Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), muss ich etwas tun?
Wenn Sie bereits eine gültige britische Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) haben, können Sie bei der National Health Service für Großbritannien und Nordirland noch vor dem 31. Dezember 2020 die neue EKVK "Citizens' Rights" beantragen.
Weitere Informationen finden Sie hier und hier (nur in Englisch).
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Welche Erteilungsvoraussetzungen müssen Studierende für diesen Aufenthaltstitel erfüllen?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes (z.B. durch Versicherungspolizze, Abschluss einer Studierendenselbstversicherung)
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel wie z.B. durch Guthaben auf einem Sparbuch oder Konto auf einer Bank, Traveller Cheques (einzelfallabhängig)
- Aufnahmebestätigung der Hochschule
- Strafregisterauszug (auf Anfrage der Behörde)
Diese Voraussetzungen sind den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung nachgebildet.
Von nicht-österreichischen Behörden ausgestellte Dokumente (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) müssen von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher/innen auf Deutsch übersetzt und auf Verlangen der Behörde beglaubigt werden. Dokumente, die von EU/EWR/Schweizer Behörden ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden.
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Welche Erteilungsvoraussetzungen müssen Forscher/innen für diesen Aufenthaltstitel erfüllen?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes (z.B. durch Dienstvertrag)
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel wie z.B. durch Guthaben auf einem Sparbuch oder Konto auf einer Bank, Traveller Cheques (einzelfallabhängig)
- Bestätigung des/der Arbeitgeber/in (z.B. Dienstvertrag)
- Strafregisterauszug (auf Anfrage der Behörde)
Diese Voraussetzungen sind den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung nachgebildet.
Von nicht-österreichischen Behörden ausgestellte Dokumente (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) müssen von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher/innen auf Deutsch übersetzt und auf Verlangen der Behörde beglaubigt werden. Dokumente, die von EU/EWR/Schweizer Behörden ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden.
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Wie lange habe ich für eine Antragstellung Zeit?
Sie haben bis zum 31.12.2021* Zeit, einen Antrag zu stellen. Während der Zeit bis zur Antragstellung sowie im Zeitraum bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung bleibt ihr Aufenthalt in Österreich rechtmäßig (auch nach dem 31.12.2021*).
Sie erhalten von der Aufenthaltsbehörde eine Bestätigung über die Beantragung, die zusammen mit dem Reisepass/Personalausweis mitgeführt werden muss und mit diesem zusammen auch zur Wiedereinreise nach Österreich dient.
*Der kursive Teil ist noch Gegenstand des Begutachtungsverfahrens und wird aktualisiert, sobald die BREXIT-Durchführungsverordnung in Kraft getreten ist.
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Ich habe einen Antrag auf den Aufenthaltstitel gestellt und eine Bestätigung erhalten. Wie kann ich nach einem Aufenthalt im Ausland wieder nach Österreich einreisen?
Sie können mit der Bestätigung über die Beantragung, die zusammen mit dem Reisepass/Personalausweis mitgeführt werden muss, nach Österreich einreisen.
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Ich lebe im Moment nicht in Österreich und möchte nach dem 31.12.2020 nach Österreich einreisen, was muss ich tun?
Britische Staatsangehörige können visumfrei nach Österreich einreisen und sich bis zu 90 innerhalb von 180 Tagen visumfrei aufhalten. Für Aufenthalte über 90 Tage muss ein Visum D oder ein Aufenthaltstitel beantragt werden.
Es gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für Drittstaatsangehörige.
Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen
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Ich lebe in Österreich und habe eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte. Brauche ich nach dem 31.12.2020 einen Aufenthaltstitel um weiterhin in Österreich zu leben?
Ja. Zu diesem Zweck wurde ein neuer Aufenthaltstitel geschaffen, der auch für Familienangehörige in Frage kommt: „Artikel 50 EUV“.*
Es wird in Bezug auf notwendige Unterlagen nach dem Verwandtschaftsverhältnis unterschieden (siehe unten).
Eine Antragstellung muss immer persönlich bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland erfolgen.*
*Der kursive Teil ist noch Gegenstand des Begutachtungsverfahrens und wird aktualisiert, sobald die BREXIT-Durchführungsverordnung in Kraft getreten ist.
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Welche Erteilungsvoraussetzungen müssen Familienangehörige für diesen Aufenthaltstitel erfüllen?
Es wird in Bezug auf notwendige Unterlagen nach dem Verwandtschaftsverhältnis unterschieden.
- Gültiger Reisepass oder nationaler Personalausweis
- Ehe-/Partnerschaftsurkunde (bei eingetragenen Partner/innen)
- Sonstige Urkunden zum Nachweis der familiären Beziehung (z.B. Geburtsurkunde)
- Nachweis über tatsächliche Unterhaltsgewährung (z.B. bei Kindern über 21 Jahren und Eltern)
- Anmeldebescheinigung des/der britischen Staatsangehörigen
Von nicht-österreichischen Behörden ausgestellte Dokumente (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) müssen von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher/innen auf Deutsch übersetzt und auf Verlangen der Behörde beglaubigt werden. Dokumente, die von EU/EWR/Schweizer Behörden ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden.
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Wie lange habe ich für eine Antragstellung Zeit?
Sie haben bis zum 31.12.2021* Zeit, einen Antrag zu stellen. Während der Zeit bis zur Antragstellung sowie im Zeitraum bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung bleibt ihr Aufenthalt in Österreich rechtmäßig (auch nach dem 31.12.2021*).
In Ausnahmefällen kann auch eine Beantragung nach dem 31.12.2021* möglich sein (z.B. bei später geborenen Kindern oder bestimmten nachziehenden Familienangehörigen).
Sie erhalten von der Aufenthaltsbehörde eine Bestätigung über die Beantragung, die zusammen mit dem Reisepass/Personalausweis mitgeführt werden muss und mit diesem zusammen auch zur Wiedereinreise nach Österreich dient.
*Der kursive Teil ist noch Gegenstand des Begutachtungsverfahrens und wird aktualisiert, sobald die BREXIT-Durchführungsverordnung in Kraft getreten ist.
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Ich lebe im Moment mit einer Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltskarte in Österreich, werde Österreich aber schon vor dem 31.12.2021* dauerhaft verlassen, was muss ich tun?
Sie müssen nichts weiter tun. Auch wenn Sie keinen Antrag stellen, bleibt ihr Aufenthalt in Österreich bis zum 31.12.2021* weiterhin rechtmäßig.
*Der kursive Teil ist noch Gegenstand des Begutachtungsverfahrens und wird aktualisiert, sobald die BREXIT-Durchführungsverordnung in Kraft getreten ist.
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Ich lebe im Moment nicht in Österreich und möchte nach dem 31.12.2020 nach Österreich einreisen, was muss ich tun?
Wenn ihr/e Familienangehörige/r ein/e britische/r Staatsbürger/in ist, der/die schon vor Ende des Übergangszeitraums (= vor dem 31.12.2020) in Österreich gelebt hat und weiterhin hier lebt und die Familienangehörigeneigenschaft schon vor Ende des Übergangszeitraums bestanden hat, müssen Sie auch bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" beantragen*.
Die Voraussetzungen hierfür sind:
- Gültiger Reisepass oder nationaler Personalausweis
- Ehe-/Partnerschaftsurkunde (für eingetragene Partner/innen)
- Sonstige Urkunden zum Nachweis der familiären Beziehung (z.B. Geburtsurkunde)
- Ggf Nachweis, dass die familiäre Beziehung bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums bestanden hat
- Nachweis über tatsächliche Unterhaltsgewährung (z.B. bei Kindern über 21 Jahren, Eltern)
- Anmeldebescheinigung des/der britischen Staatsangehörigen
*Der kursive Teil ist noch Gegenstand des Begutachtungsverfahrens und wird aktualisiert, sobald die BREXIT-Durchführungsverordnung in Kraft getreten ist.