Einreise- und Aufenthalt in Zusammenhang mit dem BREXIT (ab 1.1.2021)

Allgemeine Informationen

Das Vereinigte Königreich ist mit 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.

Ab 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des Binnenmarktes und der Zollunion. Das Austrittsabkommen hat für vor Ablauf der Übergangsphase in Österreich lebende britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die weiterhin in Österreich bleiben möchten, erleichterte Aufenthaltsbedingungen vorgesehen.
Der für diese Personen vorgesehene Aufenthaltstitel "Art. 50 EUV" konnte auch nach Ablauf der Übergangsphase bis 31.12.2021 unter bestimmen Voraussetzungen gestellt werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf der Webseite des Bundeskanzleramtes.

Britische Staatsangehörige

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  • Wenn Sie den Antrag auf den neuen Aufenthaltstitel "Art. 50 EUV" noch im Jahr 2021 beantragt haben, können Sie sich weiterhin in Österreich aufhalten.
    Die Aufenthaltsbehörde hat eine Entscheidungsfrist von 6 Monaten.

    Sie erhalten von der Aufenthaltsbehörde eine Bestätigung über die Beantragung, die zusammen mit dem Reisepass/Personalausweis mitgeführt werden muss und mit diesem zusammen auch zur Wiedereinreise nach Österreich dient.

  • Der Antrag für den neuen Aufenthaltstitel "Art. 50 EUV" kann unter Umständen auch nach dem 31.12.2021 gestellt werden, wenn z.B. Eltern für (minderjährige) Antragstellerinnen und Antragsteller keinen Antrag für sie gestellt haben, Antragstellerinnen und Antragsteller mit nachgewiesenen schweren Erkrankungen.
    Wenden Sie sich an die zuständige Aufenthaltsbehörde, ob Ihre Möglichkeiten für die Antragstellung abzuschätzen.

    • eigenhändig unterfertigtes Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular)
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Nachweis eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes (z.B. durch Versicherungspolizze, Abschluss einer Studierendenselbstversicherung)
    • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel wie z.B. durch Guthaben auf einem Sparbuch oder Konto auf einer Bank, Traveller Cheques (einzelfallabhängig)
    • Aufnahmebestätigung der Hochschule
    • Strafregisterauszug (auf Anfrage der Behörde)

    Diese Voraussetzungen sind den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung nachgebildet.

    Von nicht-österreichischen Behörden ausgestellte Dokumente (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) müssen von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher/innen auf Deutsch übersetzt und auf Verlangen der Behörde beglaubigt werden. Dokumente, die von EU/EWR/Schweizer Behörden ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden.

    • eigenhändig unterfertigtes Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular)
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Nachweis eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes (z.B. durch Dienstvertrag)
    • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel wie z.B. durch Guthaben auf einem Sparbuch oder Konto auf einer Bank, Traveller Cheques (einzelfallabhängig)
    • Bestätigung des/der Arbeitgeber/in (z.B. Dienstvertrag)
    • Strafregisterauszug (auf Anfrage der Behörde)

    Diese Voraussetzungen sind den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung nachgebildet.

    Von nicht-österreichischen Behörden ausgestellte Dokumente (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) müssen von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher/innen auf Deutsch übersetzt und auf Verlangen der Behörde beglaubigt werden. Dokumente, die von EU/EWR/Schweizer Behörden ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden.eigenhändig unterfertigtes

  • Britische Staatsangehörige können visumfrei nach Österreich einreisen und sich bis zu 90 innerhalb von 180 Tagen visumfrei aufhalten. Für Aufenthalte über 90 Tage muss ein Visum D oder ein Aufenthaltstitel beantragt werden.

    Es gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für Drittstaatsangehörige.
    Weitere Informationen finden Sie hier.

Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen

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  • Wenn Sie den Antrag auf den neuen Aufenthaltstitel "Art. 50 EUV" noch im Jahr 2021 beantragt haben, können Sie sich weiterhin in Österreich aufhalten.
    Die Aufenthaltsbehörde hat eine Entscheidungsfrist von 6 Monaten.

    Sie erhalten von der Aufenthaltsbehörde eine Bestätigung über die Beantragung, die zusammen mit dem Reisepass/Personalausweis mitgeführt werden muss und mit diesem zusammen auch zur Wiedereinreise nach Österreich dient.-Bürger

     

  • Es wird in Bezug auf notwendige Unterlagen nach dem Verwandtschaftsverhältnis unterschieden.

    • eigenhändig unterfertigtes Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular)
    • gültiger Reisepass oder nationaler Personalausweis
    • Ehe-/Partnerschaftsurkunde (bei eingetragenen Partner/innen)
    • sonstige Urkunden zum Nachweis der familiären Beziehung (z.B. Geburtsurkunde)
    • Nachweis über tatsächliche Unterhaltsgewährung (z.B. bei Kindern über 21 Jahren und Eltern)
    • Kopie Aufenthaltstitel "Art. 50 EUV" des/der britischen Staatsangehörigen

    Von nicht-österreichischen Behörden ausgestellte Dokumente (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) müssen von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher/innen auf Deutsch übersetzt und auf Verlangen der Behörde beglaubigt werden. Dokumente, die von EU/EWR/Schweizer Behörden ausgestellt wurden, müssen nur übersetzt werden.

  • Wenn ihr/e Familienangehörige/r ein/e britische/r Staatsbürger/in ist, der/die schon vor Ende des Übergangszeitraums (= vor dem 31.12.2020) in Österreich gelebt hat und weiterhin hier lebt und die Familienangehörigeneigenschaft schon vor Ende des Übergangszeitraums bestanden hat, müssen Sie auch bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" beantragen.

    Die Voraussetzungen hierfür sind:

    • eigenhändig unterfertigtes Antragsformular (Ausfüllhilfe Antragsformular)
    • gültiger Reisepass oder nationaler Personalausweis
    • Ehe-/Partnerschaftsurkunde (für eingetragene Partner/innen)
    • sonstige Urkunden zum Nachweis der familiären Beziehung (z.B. Geburtsurkunde)
    • gegebenenfalls Nachweis, dass die familiäre Beziehung bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums bestanden hat
    • Nachweis über tatsächliche Unterhaltsgewährung (z.B. bei Kindern über 21 Jahren, Eltern)
    • Kopie Aufenthaltstitel "Art. 50 EUV" des/der britischen Staatsangehörigen