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FAQs für Anbietende

Was ist der Marktplatz Lernapps?

Der Marktplatz Lernapps wird im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung (BMB) betrieben. Schulen können dort geprüfte digitale Lernapps auswählen und im Bestellzeitraum bestellen. Im Sommersemester 2026 startet die Pilotphase mit Schulen, die sich aktiv dafür anmelden. Ab dem Schuljahr 2026/2027 soll der Marktplatz Lernapps im Regelbetrieb allen berechtigten Schulen zur Verfügung stehen.
Die Aufnahme in den Anbieterpool des Marktplatz Lernapps erfolgt im Rahmen eines Open-House-Verfahrens (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel A):

  • Alle Anbieterinnen und Anbieter, die die in den Unterlagen festgelegten Zulassungskriterien erfüllen, werden zugelassen.
  • Es gibt keinen Wettbewerbsvergleich und keine Reihung.
  • Die Aufnahme begründet keine Exklusivität und keinen Anspruch auf Beauftragung.
     

Welche Schritte umfasst der gesamte Prozess?

Welche Schritte umfasst der gesamte Prozess?
Der gesamte Ablauf besteht aus sechs Schritten:

  • Qualitätsprüfung
    Ihre Anwendung (und ggf. einzelne Produkte) muss die Qualitätsprüfung erfolgreich durchlaufen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B).
  • Zulassungsantrag (Anbieterregistrierung)
    Sie stellen über die Plattform Marktplatz Lernapps den Zulassungsantrag als Anbieterinnen und Anbieter und weisen die allgemeinen Zulassungskriterien nach (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B).
  • Erfassung der Anwendungen und Produkte
    Nach der Freischaltung erfassen Sie Ihre Anwendungen und Produkte im System. Auch diese werden vom OeAD geprüft und anschließend freigeschaltet (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).
  • Aufnahme in den Katalog
    Nach der Freigabe erscheinen Ihre Anwendungen und Produkte im Katalog des Marktplatz Lernapps. Schulen wählen daraus schulautonom aus (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).
  • Bestellungen & Lieferung
    Die Schulen bestellen im offiziellen Bestellzeitraum und stellen ihre Bestellungen schulautonom über einen Warenkorb im Marktplatzsystem zusammen. Die Anbieterinnen und Anbieter können die eingegangenen Lizenzbestellungen der Schulen einsehen.
    Nach Bearbeitung wird die jeweilige Lizenz von den Anbieterinnen und Anbietern für die Schule binnen maximal 5 Werktagen freigeschaltet.
    Die erfolgte Lieferung wird von der Schule spätestens nach Ablauf des 14-tägigen Stornozeitraums bestätigt. Erst bestätigte Lieferungen können in Rechnung gestellt werden (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).
  • Sammelrechnung
    Anbieterinnen und Anbieter erstellen nach Ablauf der Bestellfrist eine Sammelabrechnung. In der Pilotphase ist nur eine Sammelrechnung am Ende des Bestellzeitraums für alle bestätigten Bestellungen zu stellen.
    Die Anbieterinnen und Anbieter haben nach Ende des Bestellzeitraums 3 Monate Zeit, um die Sammelrechnung zu stellen. Der OeAD begleicht die Sammelrechnung (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).
     

Wann findet die Pilotphase statt?

Der Pilotbetrieb findet im Sommersemester 2026 statt (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

Die Zulassung erfolgt ausschließlich für die Pilotphase im Sommersemester 2026.

Wann können wir uns registrieren?

Die Registrierung als Anbietende ist ab 9. Dezember 2025 bis 15. Jänner 2026 möglich.

Bis wann können wir Anwendungen und Produkte eintragen?

Das Erfassen von Lernapps ist bis spätestens 15. Februar 2026 möglich. Die Zulassung erfolgt nur für jene Angebote, die bis inklusive 15. März 2026 eine positive Qualitätsprüfung der Lernapps erhalten haben (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B).

Welche Lizenzlaufzeiten gelten im Pilotbetrieb?

Im Pilotbetrieb dürfen ausschließlich Semesterlizenzen mit einer Laufzeit vom 1. März 2026 bis 31. August 2026 angeboten werden (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

Wo müssen wir unseren Zulassungsantrag einreichen?

Der Zulassungsantrag ist ausschließlich elektronisch über die Plattform Marktplatz Lernapps einzureichen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel A).

Welche Voraussetzungen müssen wir erfüllen, um teilnehmen zu können?

Für eine Teilnahme am Marktplatz Lernapps müssen Anbieterinnen und Anbieter zumindest eine Lernapp mit positiver Qualitätsprüfung vorweisen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B). In der Pilotphase können Sie schon mit der Einreichung beginnen, wenn sich die Anwendung noch im Prüfprozess befindet. Die Zulassung wird von der erfolgreichen Qualitätsprüfung abhängen. Darüber hinaus müssen im Zulassungsantrag die in Kapitel B geforderten Erklärungen und Nachweise erfüllt werden. 

Die Zulassung setzt außerdem die Zustimmung zu den Bedingungen des Verfahrens und zur Leistungsvereinbarung voraus (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel A und Kapitel D).
 

Welche eidesstattlichen Erklärungen müssen wir abgeben?

Anbieterinnen und Anbieter müssen im Zulassungsantrag mehrere eidesstattliche Erklärungen abgeben. Alle erforderlichen Erklärungen sind vollständig in den Ausschreibungsunterlagen nachzulesen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B).

Müssen wir Änderungen an unserer Organisation melden?

Ja. Anbieterinnen und Anbieter verpflichten sich, wesentliche Änderungen (z. B. Firmenbuchdaten, Inhaberwechsel, Geschäftsführerwechsel, Insolvenzverfahren) unverzüglich bekanntzugeben (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B). 

Falsche Angaben und fehlende Nachweise können zum Ausschluss vom Zulassungsverfahren führen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel A).

Müssen wir auch Umweltbestimmungen einhalten?

Ja. Anbieterinnen und Anbieter müssen eidesstattlich erklären, dass sie alle umweltrechtlichen Bestimmungen einhalten (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B).

Wie registrieren wir uns?

Die Registrierung erfolgt über die Plattform Marktplatz Lernapps. Alle Bestandteile des Zulassungsantrags müssen elektronisch eingereicht werden.

Die Registrierung besteht aus zwei Schritten (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B):

1. Anbieterregistrierung und Nachweis der allgemeinen Zulassungskriterien

2. Erfassung des Lernapp-Angebots (Anwendungen/Produkte)

Das gesamte Zulassungsverfahren wird in deutscher Sprache abgewickelt. Alle Unterlagen müssen in deutscher Sprache eingereicht werden (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel A).

Was ist die Anbieterakkreditierung?

Die Anbieterakkreditierung ermöglicht es Anbieterinnen und Anbietern mit vielen bereits positiv qualitätsgeprüften Kursen, neue Kurse über ein vereinfachtes Einreichverfahren in die Qualitätsprüfung einzubringen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B).

Welche Kriterien muss eine Lernapp erfüllen?

Lernapps müssen die Gütesiegelkriterien der Qualitätsprüfung erfüllen. Diese Qualitätsprüfung umfasst verbindliche Mindestanforderungen, die im Prüfverfahren überprüft werden. Die Kriterien sind im Verfahren zur Qualitätsprüfung Lernapps definiert (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B).

Welche datenschutzrechtlichen Vereinbarungen müssen erfüllt werden?

Anbieterinnen und Anbieter müssen eidesstattlich erklären, dass sie alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten und keine Webtracking-Dienste wie Google Analytics oder webbasierte Google-Fonts einsetzen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B sowie Partnerschaftsvertrag und Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung).

Hinweis zur Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV):

Die Anbieterin bzw. der Anbieter nimmt rechtsverbindlich zur Kenntnis, das Dokument „Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV)“ ausschließlich in den dafür markierten Bereichen (Freitextfelder, Checkboxen) ordnungsgemäß auszufüllen. Jegliche darüberhinausgehende inhaltliche Änderung des Dokumenteninhaltes ist unzulässig und führt ausnahmslos zur Ungültigkeit der Vereinbarung.

Was ist der Unterschied zwischen einer Anwendung und einem Angebot?

Eine Anwendung ist die übergeordnete Lernapp.

Produkte sind die einzelnen im Marktplatz erfassten Einheiten dieser Anwendung. Produkte müssen einem Unterrichtsgegenstand und einer festgelegten Schulstufe eindeutig zugeordnet sein (siehe Ausschreibungsunterlagen, Kapitel B und Kapitel C).
 

Wie viele Lizenzen müssen wir pro Bestellung zur Verfügung stellen?

Neben den bestellten Lizenzen soll jede Lieferung zusätzlich beinhalten (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C):

  • 10 Prozent kostenlose Zusatzlizenzen (aufgerundet) zur Abdeckung von Schulwechseln.
  • Bei Klassenlizenzen: 2 kostenlose Lehrerlizenzen pro Bestellung.
  • Bei Schullizenzen: erhalten alle Lehrerinnen und Lehrer kostenlose Lizenzen.

Was bedeutet „pauschaler Lizenzpreis“?

Der angebotene Lizenzpreis ist als Pauschale zu verstehen, mit der sämtliche Leistungen, sohin alle festgelegten zeitlichen und technischen Vorgaben und alle darüber hinaus erforderlichen Neben-, Hilfs- und Sonderkosten abgedeckt sind. Insbesondere deckt die Pauschale sämtliche Lizenzkosten, Supportleistungen sowie sonstige administrative Tätigkeiten und eine Mitwirkung an der Evaluation sowie allfällige Abgaben und Steuern ab. 

Nebenleistungen und sonstige Leistungen sind daher vollständig abgegolten. Zusatz- oder Folgekosten für Schulen, Eltern oder Schülerinnen und Schüler sind nicht zulässig (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel D).

Dauer der Lizenzen

In der Pilotphase werden ausschließlich Semesterlizenzen mit der Laufzeit 1. März bis 31. August 2026 angeboten (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

Was wird bei der Einreichung geprüft?

Bei der Einreichung werden geprüft:

1. Die Erfüllung der allgemeinen Zulassungskriterien und aller erforderlichen Nachweise
(siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel A und Kapitel B)

2. Die vollständige Erfassung des oder der Lernapp-Angebote
(siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B)

3. Die positive Qualitätsprüfung der Lernapps nach den Gütesiegelkriterien
(siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel B)

Was passiert, wenn ein Antrag zweimal negativ beurteilt wurde?

Wenn die Zulassung bereits zweimal beantragt wurde und der Antrag aufgrund der Nichterfüllung der Zulassungskriterien wiederholt abgelehnt wurde, ist eine weitere Antragstellung ausgeschlossen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel A).

Gibt es laufende Qualitätskontrollen?

Es werden regelmäßig Qualitätskontrollen durchgeführt und die Qualität der eingereichten Lernapps stichprobenartig oder bei Verdacht auf Mängel überprüfen. 

Die Anbieterin bzw. der Anbieter hat darüber hinaus verpflichtend an Feedbackprozessen teilzunehmen und sind bei Beschwerden, negativem Feedback oder einer negativen Stichprobenprüfung verpflichtet eine Nachbesserung innerhalb einer gesetzten Frist vorzunehmen. 

Wird keine, keine rechtzeitige oder eine bloß vorübergehende Nachbesserung vorgenommen, besteht die Möglichkeit das konkrete Angebot bzw. die Anbietenden aus dem Anbieterpool auszuschließen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel D).

Müssen wir technischen Support für Schulen anbieten?

Die Anbietenden  geben einen Kontakt für den technischen Support der Schulen zur Verfügung. Der technische Support umfasst Hilfestellungen bei Anwendungsproblemen. Darüber hinaus können technische Störungen direkt von den Schulen gemeldet werden. (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

Welche Mindestverfügbarkeit muss eine Lernapp während der Lizenzdauer gewährleisten?

Die Anbietenden haben dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit eine störungsfreie und fehlerfreie Nutzung des Angebotes gewährleistet ist. 

Treten Störungen jeglicher Art auf, sind diese von den Anbietenden unverzüglich ab Kenntnisnahme auf eigene Kosten zu beheben, sodass insgesamt während 95% des gesamten Lizenzzeitraumes Störungsfreiheit vorliegt (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel D).

Welche Warn- und Meldepflichten gelten bei Störungen?

Treten Störungen jeglicher Art auf, sind diese von den Anbietenden unverzüglich ab Kenntnisnahme auf eigene Kosten zu beheben, sodass insgesamt während 95% des gesamten Lizenzzeitraumes Störungsfreiheit vorliegt. 

Droht eine nicht nur kurzfristige Störung der Leistungserbringung oder ist eine solche eingetreten, haben die Anbietenden alles Mögliche aufzuwenden, um eine solche Störung zu verhindern oder deren Folgen abzuwehren.

Unter Störungen werden sämtliche Beeinträchtigungen verstanden. Lediglich kurzfristige technische Hindernisse unter 10 Minuten oder jene, die aufgrund von höherer Gewalt entstehen, fallen nicht darunter.

Störungen werden grundsätzlich von den Schulen an den Support gemeldet. Die Auftraggeberin hat jedoch die Möglichkeit Anbietende auf Störungen hinzuweisen und deren unverzügliche Behebung zu verlangen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel D).

Wann erscheinen unsere Angebote und Produkte im Katalog?

  • Die Anbietenden erfassen die Stammdaten und Anwendungen, bestätigen die Zulassungskriterien, den Partnervertrag und die AVV. Diese Einträge werden geprüft und freigegeben.
  • Die Anbietenden erfassen ihre Produkte und die dazugehörigen Lizenzen für den Pilotbetrieb (Sommersemester 2026).
  • Die im System eingetragenen Produkte und Lizenzen werden anschließend durch den OeAD geprüft und freigegeben (Zulassung zum „Marktplatz Lernapps“) (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

Welche Schulen können unsere Lernapps buchen?

Teilnehmende Schulen können im Bestellzeitraum Lernapps auswählen und bestellen. 

Die Zielgruppen sind Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe im Klassen-, Gruppen- oder Schulverband. Ausgeschlossen sind Berufsschulen. 

Die Auswahl der konkreten Lernapps erfolgt schulautonom. Es besteht keine Buchungsverpflichtung und sohin auch kein Anspruch auf eine tatsächliche Beauftragung (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

Wann bestellen die Schulen?

Der Bestellzeitraum im Pilotbetrieb ist vom 23. Februar bis 27. März 2026 festgelegt.

Wie erfolgt die Lieferung der Lizenzen?

Nach Bearbeitung wird die jeweilige Lizenz von den Anbietenden für die Schule binnen maximal 5 Werktagen freigeschaltet. Die erfolgte Lieferung wird von der Schule spätestens nach Ablauf des 14-tägigen Stornozeitraums bestätigt. Erst bestätigte Lieferungen können in Rechnung gestellt werden (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C).

Können Schulen eine Bestellung stornieren?

Ja. Binnen einer Testphase von 14 Tagen ab Lieferung bzw. Bereitstellung ist ohne sachlichen Grund eine Stornierung/Widerruf möglich. 

Nachbestellungen sind nur innerhalb der Bestellfrist, sohin bis spätestens 27. März 2026 möglich (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel C). 

Müssen Rabattstaffeln berücksichtigt werden?

Im Zuge der Rechnungslegung sind die anwendbaren Rabattstaffeln gemäß Pkt. 2.2 (Kapitel C) verpflichtend zu berücksichtigen. Rechnungen ohne Ausweis der Rabatte werden zurückverwiesen und nicht beglichen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel D).

Wann dürfen wir die Rechnung stellen?

Die Rechnungslegung hat nach Abschluss des Bestellzeitraums auf Basis der bestätigten Lieferungen zu erfolgen und ist innerhalb von drei Monaten ab Ende des Bestellzeitraums vorzunehmen. Es ist eine Sammelrechnung pro Anbieterin bzw. Anbieter zulässig. Das Zahlungsziel beträgt vier Wochen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel D).

Wie funktioniert die Verrechnung für Organisationen aus dem Ausland?

Sind die Anbietenden in Österreich nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig, kann auf Basis des Reverse Charge Verfahrens nur der Nettobetrag (exkl. allfälliger USt.) des Lizenzpreises als Vergütung in Rechnung gestellt werden. Die Auftraggeberin ist in der Folge verpflichtet, die auf den Nettobetrag entfallende Umsatzsteuer zu berechnen und an das österreichische Finanzamt abzuliefern. Die Rabattstaffeln beziehen sich auf die Bruttobeträge und müssen dementsprechend in der Sammelrechnung berücksichtigt werden (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel D).

Unter welchen Umständen können Anbietende vom Verfahren ausgeschlossen werden?

Anbietende können vom Open-House-Verfahren ausgeschlossen werden, wenn sie gegen zulässige Vorgaben des Open-House-Verfahrens oder der Leistungsvereinbarung verstoßen. Die vollständigen Ausschlussgründe sind in den Ausschreibungsunterlagen (Kapitel A und Kapitel D) geregelt

Kann das Open-House-Verfahren von der Auftraggeberin widerrufen werden?

Ja. Die Auftraggeberin ist berechtigt, das Zulassungsverfahren aus jedem sachlichen Grund zu widerrufen (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel A). 

Wie sind vertrauliche Informationen zu behandeln?

Die Anbietenden sind verpflichtet, alle im Zuge dieses Zulassungsverfahrens bekannt gewordenen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und diese vertrauliche Behandlung durch ihre Mitarbeitenden sowie allfällig hinzugezogene Dritte sicherzustellen. 

Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieses Zulassungsverfahrens (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel A).

Was gilt für urheberrechtlich geschützte Unterlagen?

Vom OeAD oder vom BMB bereitgestellte Unterlagen dürfen nicht ohne Zustimmung verbreitet, veröffentlicht oder für andere Zwecke genutzt werden. Alle Rechte bleiben bei der Auftraggeberin.

Welche Grundprinzipien müssen Anbietenden beim Einsatz von KI im Marktplatz Lernapps beachten?

Die Anbietenden müssen den besonderen Schutzbedarf der Zielgruppe, insbesondere minderjähriger Schülerinnen und Schüler, als zentrales Prinzip berücksichtigen. Die Nutzung von KI muss im Einklang mit der DSGVO, dem österreichischen Datenschutzrecht und der EU-KI-Verordnung (AI Act) erfolgen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Sicherheit bleibt immer bei den Anbietenden. Minderjährige müssen altersgerecht über Risiken und Rechte aufgeklärt werden.

Für welche Zwecke darf KI im Marktplatz Lernapps eingesetzt werden?

KI darf ausschließlich zur pädagogisch sinnvollen Unterstützung eingesetzt werden. Rechtlich oder faktisch bedeutsame Entscheidungen (z. B. zur Leistungsbeurteilung oder zum Bildungsweg) dürfen nicht automatisiert durch KI getroffen werden, sondern müssen immer vom pädagogischen Fachpersonal verantwortet werden.

Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten beim Einsatz von KI?

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI muss nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Zweckbindung und Datenminimierung erfolgen. Die Nutzung von Schülerdaten zu Werbe-, Tracking-, Profiling- oder Produktverbesserungszwecken außerhalb des Bildungsauftrags ist unzulässig. Ebenso ist es verboten, personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern für das Training von KI-Modellen zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben. Wo möglich, sind Pseudonymisierung und weitere risikominimierende Maßnahmen einzusetzen.

Welche Dokumentationspflichten bestehen für Anbietende?

Die Anbietenden müssen technische Dokumentationen und Protokolle über die Funktionsweise der KI, die verwendeten Trainingsdaten und die Entscheidungsfindung führen. Diese Dokumente sind auf Anfrage den Auftragnehmenden zugänglich zu machen.

Welche KI-Funktionalitäten sind in Marktplatz Lernapps ausdrücklich verboten?

Verboten sind:

  • Emotionserkennung,
  • biometrische Kategorisierung oder versteckte Verhaltensanalyse,
  • manipulative Gestaltungsmuster („Dark Patterns“),
  • personalisierte Beeinflussung zu nicht-bildungsbezogenen Zwecken,
  • täuschend echt wirkende synthetische Medien (Deepfakes).

Wie muss Transparenz über den KI-Einsatz hergestellt werden?

Es muss in altersgerechter Sprache transparent gemacht werden, wo und wie KI eingesetzt wird. Dazu gehören:

  • Vollständige Auflistung der eingesetzten KI-Funktionen,
  • Angabe der verarbeiteten Datenkategorien und Verarbeitungszwecke,
  • Informationen über Datenübermittlung an Dritte oder ins Ausland,
  • Hinweise, wenn Nutzer mit KI-Systemen interagieren oder wenn Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.

Was ist bei der Generierung von Inhalten durch KI zu beachten?

Die Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler, insbesondere am eigenen Bild und an der Stimme, dürfen nicht verletzt werden. Es dürfen keine stigmatisierenden Profile entstehen. Anbieter müssen zudem sicherstellen, dass durch KI weder Urheberrechte noch Kennzeichenrechte Dritter verletzt werden.

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