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Medizinstipendium des Wiener Gesundheitsverbundes

Der Wiener Gesundheitsverbund (WIGEV) fördert ab dem Studienjahr 2023/24 Studierende der Humanmedizin, welche nach Abschluss ihrer postpromotionellen Ausbildung mindestens fünf Jahre in einer Klinik des Wiener Gesundheitsverbundes (mit Ausnahme des AKH Wien) tätig sein möchten. Die Förderung bezweckt, Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin bzw. Fachärztinnen und Fachärzte in bestimmten Sonderfächern (Anästhesiologie und Intensivmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Klinische Pathologie und Molekularpathologie, Orthopädie und Traumatologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Strahlentherapie-Radioonkologie oder Radiologie) für den Wiener Gesundheitsverbund zu gewinnen. Gleichzeitig leistet die Förderung einen wichtigen Beitrag, um die Gesundheitsversorgung der Stadt Wien langfristig sicherzustellen.

Beginnend mit dem Sommersemester 2024 wurden bereits an die 40 Stipendien vergeben. Ob ein neuer Call ausgeschrieben werden wird, steht derzeit noch nicht fest (Stand Sep. 2024)

Zielgruppe: Studierende der Humanmedizin an einer österreichischen Universität (mit Ausnahme der Sigmund Freud PrivatUniversität) welche sich zumindest im dritten Studienjahr (laut Curriculum) befinden und einen positiven Studienerfolg nachweisen können

Herkunftsland: Österreich (Hauptwohnsitz in Österreich und Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer österreichischen Universität)

Dauer: für die Dauer des Studiums (jedoch max. 42 Monate), jährliche Verlängerung bei entsprechendem Studienerfolg

Fördergeber: OeAD-GmbH im Auftrag und aus Mitteln der Stadt Wien - Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund

Bedingung: Bereitschaft, die postpromotionelle Ausbildung in den oben genannten Fachrichtungen an einer Klinik des Wiener Gesundheitsverbundes zu absolvieren und anschließend für mindestens 60 Monate eine ärztliche Tätigkeit an einer Klinik des Wiener Gesundheitsverbundes einzugehen.

Ausschreibung und Link zum Online-Formular


FAQs - Medizinstipendium des Wiener Gesundheitsverbundes

in der Folge als „Stipendium“ bezeichnet

 

Diese FAQs wurden vom OeAD in Zusammenarbeit mit dem Wiener Gesundheitsverbund erstellt.
Datum letzte Änderung/Ergänzung: 28. November 2024

1. Allgemeines zum Call

Wie viele Calls fanden bereits statt und wird es einen weiteren Call geben?

Bisher fand ein Call – Ende 2023, Stipendienbeginn März 2024 – satt. Ob es einen weiteren Call geben wird, steht derzeit noch nicht fest.

Wie lange kann es das Stipendium bezogen werden?

Das Stipendium wird bis zum Ende des Studiums bzw. max. bis zu 42 Monate gewährt.

Nach Vorlage eines entsprechenden Studienerfolges wird das Stipendium bis zum Ende des Medizinstudiums jährlich verlängert. Hierzu müssen Sie am Ende des Studienjahrs einen Verlängerungsantrag stellen.

Ich studiere an einer privaten Universität in Österreich Humanmedizin. Kann ich ein Stipendium beantragen?

Ja. Das Stipendium ist für öffentliche und private Universitäten im Bereich Humanmedizin mit Ausnahme der Sigmund Freud PrivatUniversität geöffnet.

2. Formale Kriterien

Kann ich mich für das Stipendium bewerben, wenn ich keine österreichische Staatsbürgerschaft habe?

Ja. Die österreichische Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung für den Bezug des Stipendiums, allerdings müssen Sie an einer österreichischen Universität studieren und den Hauptwohnsitz in Österreich haben.

Kann ich mich für das Stipendium bewerben, wenn ich nicht in Österreich studiere?

Nein. Um für das Stipendium antragsberechtigt zu sein, müssen Sie an einer österreichischen Universität studieren.

Kann ich mich bewerben, auch wenn ich die ersten beiden Studienjahre lt. Curriculum (z.B. SIP 2-Prüfung) noch nicht absolviert habe bzw. wenn ich den der SIP 2-Prüfung entsprechenden Studienfortschritt noch nicht nachweisen kann?

Nein. Nur Studierende, die die ersten beiden Studienjahre laut Curriculum ihrer Universität bereits abgeschlossen haben, sind für das Stipendienprogramm antragsberechtigt. Ein entsprechender Nachweis (Zeugnisse, Studienerfolgsnachweis) ist erforderlich.

Kann ich mich für das Stipendium bewerben, wenn ich in Österreich studiere, aber keinen Hauptwohnsitz in Österreich habe?

Nein. Um für das Stipendium antragsberechtigt zu sein, müssen Sie einen Hauptwohnsitz laut amtlicher Meldebestätigung in Österreich haben.

Kann ich mich für das Stipendium bewerben, wenn ich nicht in Österreich studiere, aber die postpromotionelle Ausbildung an einer der Kliniken des Wiener Gesundheitsverbundes absolvieren und in einer Klinik des Wiener Gesundheitsverbundes arbeiten möchte?

Nein. Um für das Stipendium antragsberechtigt zu sein, müssen Sie an einer österreichischen Universität studieren. 

Kann ich mich für das Stipendium bewerben, wenn ich ein aufrechtes Dienstverhältnis bei der Stadt Wien bzw. zum Wiener Gesundheitsverbund habe (z.B. als Dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger*in)?

Nein, ein aufrechtes Dienstverhältnis bei der Stadt Wien schließt die Gewährung des Stipendiums aus.

3. Studium der Humanmedizin

Muss ich die Famulaturen und Tertiale an einer Klinik des Wiener Gesundheitsverbundes absolvieren?

Sofern möglich, sollten diese Ausbildungsteile größtenteils in einer Klinik des WIGEV absolviert werden.

Ich würde gerne für ein bis maximal zwei Semester während des Studiums im Rahmen eines Mobilitätsprogramms ins Ausland gehen (z.B. über Erasmus). Ist das möglich?

Ein Auslandssemester oder -jahr im Rahmen eines Mobilitätsprogramms während des Studiums ist grundsätzlich möglich. Zu beachten ist, dass das Studium gewissenhaft betrieben wird, ein entsprechender Studienerfolg nachgewiesen werden kann und das Studium nach der Rückkehr an der österreichischen Universität fortgesetzt wird. Für die Zeit des Auslandssemesters bzw. -jahrs muss dem OeAD eine Bestätigung vorgelegt werden.

Ist ein Pausieren während des Studiums möglich?

Ja, wenn Ihnen gemäß § 67 UG eine Beurlaubung bescheidmäßig zuerkannt wurde. 

Beabsichtigen Sie eine derartige Unterbrechung Ihres Studiums, so ist dies VORAB dem OeAD zu melden. Bitte führen Sie die Gründe an. Die Entscheidung wird jeweils im Einzelfall geprüft und Ihnen in Absprache mit dem Wiener Gesundheitsverbund bekanntgegeben.

4. Postpromotionelle Ausbildung

Innerhalb welcher Frist muss ich die postpromotionelle Ausbildung BEGINNEN?

Die Aufnahme der postpromotionellen Ausbildung hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Studiums der Humanmedizin zu erfolgen. Durch die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes verlängert sich die Frist um die jeweilige Dauer (sechs bzw. neun Monate). Dies gilt auch für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft bzw. Geburt eines Kindes.

In welchem Zeitraum muss ich die postpromotionelle Ausbildung ABSCHLIESSEN?

Die postpromotionelle Ausbildung (Basisausbildung gemäß Ärztinnen-/Ärzte- Ausbildungsordnung 2015 - ÄAO 2015, sowie Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zur Fachärztin oder zum Facharzt in den für das Stipendium relevanten Sonderfächern) muss in den in der Ausschreibung genannten Sonderfächern in einer der in der Ausschreibung genannten Kliniken des Wiener Gesundheitsverbundes begonnen, zügig durchgeführt und abgeschlossen werden, wobei die Gesamtausbildungszeit die in der ÄAO 2015 festgelegte Mindestausbildungszeit um längstens ein Jahr überschreiten darf.

Wie gestaltet sich die Bewerbung für die postpromotionelle Ausbildung zur*zum Allgemeinmediziner*in bzw. zur *zum Fachärzt*in? Werden die Stipendiat*innen bei der Bewerbung gesondert berücksichtigt?

Die Bewerbung erfolgt in zwei Schritten:

1) Nach positivem Abschluss der SIP 5a bzw. der letzten theoretischen Prüfung bewerben Sie sich bitte über folgende Website des Wiener Gesundheitsverbundes:

https://www.wienkav.at/kav/turnus/anmeldung_turnus.asp

Sie erhalten seitens des WIGEV eine Bestätigung.

2) Nach Erhalt des Promotionsbescheids (in der Regel 1 Jahr später), ist dieser an den WIGEV per E-Mail zu übermitteln. Der WIGEV überprüft Ihre Daten und nimmt danach Kontakt zu Ihnen auf.

Zu diesem Zeitpunkt, sollten Sie sich bereits entschieden haben, in welcher Klinik Sie die postpromotionelle Ausbildung machen möchten. Bevorzugt sollten Sie auch bereits Kontakt mit den zuständigen Abteilungsvorständen (im Falle einer Ausbildung in einem Sonderfach) bzw. ärztlichen Direktor*innen (im Falle einer Ausbildung zur*m Allgemeinmediziner*in) aufgenommen haben. Ist in der Wunschklinik kein Ausbildungsplatz frei, so hilft der WIGEV einen Platz in einer anderen Klinik des WIGEV zu finden. 

Informationen im Detail finden Sie hier: Nach dem Studium | Ärztliche Ausbildung im Wiener Gesundheitsverbund.

Werden die Stipendiat*innen bei der Bewerbung gesondert berücksichtigt?

Ja, Stipendiat*innen werden bei der Bewerbung gesondert berücksichtigt.

Wie teile ich dem WIGEV im Zuge der Bewerbung mit, dass ich OeAD-Stipendiat*in bin?

Dies ist in der Bewerbung und später im Vorstellungsgespräch anzuführen.

Wie geht es nach Abschluss des Studiums weiter? Muss ich mich selbst um die Basisausbildung kümmern?

Um die Vermittlung einer Stelle für die Basisausbildung kümmert sich der WIGEV.

Hinsichtlich einer Ausbildungsstelle für das gewünschte Sonderfach sollten Sie sich direkt an die Abteilungs- bzw. Institutsvorständ*innen wenden. Für Fragen gibt es eine Ansprechperson im WIGEV, an die Sie sich wenden können. Diese ist beim OeAD zu erfragen. 

Wie lange ist für Stipendiat*innen die Wartezeit auf eine Basisstelle?

Der WIGEV bemüht sich, die Wartezeiten so kurz als möglich zu halten. WIGEV-Stipendiat*innen werden vorrangig berücksichtigt.

Kann ich bei der Klinikwahl für Basis- und Facharztausbildung mitbestimmen?

Wünsche können auf jeden Fall geäußert werden. Der WIGEV bemüht sich, diese entsprechend zu berücksichtigen.

Was passiert, wenn ich keine Ausbildungsstelle in der Nähe meines Lebensmittelpunktes finde? Wird verlangt, dass ich zu einer von meinem Wohnort weit entfernten Klinik des Wiener Gesundheitsverbundes pendle, wenn es dort einen Ausbildungsplatz gibt?

Es wird versucht, für die Stipendiat*innen einen Ausbildungsstelle in der bevorzugten Klinik innerhalb von Wien zu finden. Für das Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin werden auch Ausbildungsplätze im Therapiezentrum Ybbs an der Donau angeboten.

Was passiert, wenn ich Schwierigkeiten habe, einen Ausbildungsplatz zu finden und ich meine Ausbildung nicht rechtzeitig beginnen kann?

Eine unverschuldete Verzögerung kann berücksichtigt werden. Berücksichtigt wird auch die Frage der Zumutbarkeit, ob z.B. ein Ausbildungsplatz an einer anderen Klinik des Wiener Gesundheitsverbundes angenommen werden könnte.

Wie sieht es aus, wenn man sich für einen anderen Facharzt als den ursprünglich angegebenen entscheidet, dieser jedoch trotzdem auf der Liste der Mangelfächer ist?

Ein Wechsel ist grundsätzlich bis zum Ende der Basisausbildung möglich, solange sich das jeweilige Fach auf der Liste der Mangelfächer befindet. Es wird empfohlen, geplante Wechsel so früh wie möglich bekanntzugeben. 

Muss die postpromotionelle Ausbildung in Vollzeit erfolgen oder ginge auch Teilzeit?

Die postpromotionelle Ausbildung erfolgt in Vollzeit. Eine Ausbildung in Teilzeit ist im Falle von Elternteilzeit oder Pflegeteilzeit möglich.

Kürzlich gab das Gesundheitsministerium bekannt, die Ausbildungsdauer zur*zum Allgemeinmediziner*in auf 5 Jahre anzuheben. Wie wirkt sich die neue Einigung bezüglich der Mindestausbildungszeit auf meinen Vertrag bzw. die Verpflichtungen aus?

Es macht keinen Unterschied wie lange die Ausbildung dauert, die Verpflichtung beginnt erst nach Abschluss der Ausbildung zur*zum Ärzt*in für Allgemeinmedizin bzw. zur*zum Fachärzt*in in den genannten Sonderfächern.

Ist eine Rotation während der Ausbildung innerhalb des WIGEV möglich?

Eine Rotation innerhalb des WIGEV ist grundsätzlich möglich. Diese ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, um für alle Beteiligten eine zufriedenstellende Lösung zu finden. 

Ist es möglich, im Rahmen der postpromotionellen Ausbildung einen Teil der Ausbildung im Ausland zu absolvieren?

Grundsätzlich ist die postpromotionelle Ausbildung im WIGEV zu absolvieren.

In welchem Ausmaß muss die ärztliche Tätigkeit erfolgen, damit die mit dem Erhalt des Stipendiums eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden?

Die ärztliche Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens 60 Monaten in Vollzeit (40 Wochenstunden) ausgeübt werden. Eine Teilzeitanstellung ist im Falle von Elternteilzeit oder Pflegeteilzeit möglich.

5. Kliniken des Wiener Gesundheitsverbundes

In welche Kliniken des Wiener Gesundheitsverbundes kann ich nach Erhalt des Stipendiums die Ausbildung absolvieren bzw. die ärztliche Tätigkeit aufnehmen?

Mit dem Förderprogramm sollen zukünftige Mitarbeiter*innen für folgende Kliniken des WIGEV gewonnen werden:

  • Klinik Donaustadt
  • Klinik Floridsdorf
  • Klinik Landstrasse
  • Klinik Favoriten
  • Klinik Hietzing
  • Klinik Ottakring
  • Klinik Penzing
  • Therapiezentrum Ybbs

Achtung: Das Universitätsklinikum AKH Wien wird im Zusammenhang mit diesem Förderprogramm nicht berücksichtigt.

6. Ärztliche Tätigkeit

In welchem Zeitraum nach Abschluss meiner postpromotionellen Ausbildung bin ich verpflichtet, eine ärztliche Tätigkeit aufzunehmen?

Stipendiat*innen verpflichten sich dazu, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der postpromotionellen Ausbildung zur*zum Ärzt*in für Allgemeinmedizin bzw. zur*zum Fachärzt*in in den in der Ausschreibung genannten Sonderfächern eine ärztliche Tätigkeit in einer der in der Ausschreibung genannten Kliniken des Wiener Gesundheitsverbundes aufzunehmen.

Erfolgt eine "Zuteilung der offenen Stellen" nach absolvierter Ausbildung an die Stipendiat*innen oder kann man sich auf freie Stellen an einer Klinik des Wiener Gesundheitsverbund bewerben? Wie erfolgt die Auswahl bzw. Zuteilung?

Prinzipiell können sich die Stipendiat*innen auf eine freie Ausbildungsstelle des Wiener Gesundheitsverbundes bewerben. Die Auswahl erfolgt durch die zuständigen Abteilungs- und Institutsvorständ*innen der Kliniken. Sollte keine Ausbildungsstelle gefunden werden, erfolgt eine Unterstützung seitens des Wiener Gesundheitsverbundes.

Wie viele Wochenstunden muss die ärztliche Tätigkeit in einer Klinik des WIGEV umfassen?

40 Wochenstunden. Eine Teilzeitanstellung ist im Falle von Elternteilzeit oder Pflegeteilzeit möglich.

Sind neben der Tätigkeit in einer Klinik des Wiener Gesundheitsverbundes weitere ärztliche Tätigkeiten (z.B. als Wahlarzt bzw. Wahlärztin) möglich?

Ja, nach den unternehmensinternen Vorgaben des Wiener Gesundheitsverbundes ist es aktuell grundsätzlich möglich, als Wahlarzt bzw. Wahlärztin tätig zu sein. Ob und welche Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden dürfen, hängt allerdings von den individuellen Gegebenheiten und im Besonderen von den jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. arbeitszeitrechtliche Bestimmungen) ab.

Wie lange muss ich meine ärztliche Tätigkeit ausüben, wenn ich das Stipendium weniger als 42 Monate beziehe?

Der Verpflichtungszeitraum bleibt immer gleich (60 Monate), unabhängig von der Stipendiendauer.

In welchem Ausmaß muss die ärztliche Tätigkeit erfolgen, damit die mit dem Erhalt des Stipendiums eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden?

Die ärztliche Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens 60 Monaten in Vollzeit ausgeübt werden. Eine Teilzeitanstellung ist im Falle von Elternteilzeit oder Pflegeteilzeit möglich.

Welche Auswirkungen hat die Inanspruchnahme einer Karenz auf die Anstellung?

Im Falle der Inanspruchnahme einer Karenz wird die Verpflichtung um die Dauer der Karenz verlängert.

Ist es möglich während der 5 Jahre Verpflichtung der ärztlichen Tätigkeit die Klinik des WIGEV zu wechseln?

Grundsätzlich ist ein Wechsel möglich. Dies ist im Einzelfall zu prüfen, um eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden.

7. Weitere Stipendien und steuerliche Verpflichtungen

Ist der Bezug weiterer Stipendien zulässig? Wenn nicht oder nur teilweise: was sind die genauen Kriterien?

Das ist im Einzelfall zu entscheiden und hängt von der Art und dem Zweck des Stipendiums ab. Bitte geben Sie Details zu etwaigen weiteren Stipendien im Antrag unter „zusätzliche Angaben“ an, damit die Möglichkeit des Bezugs gegebenenfalls mit dem Wiener Gesundheitsverbund geklärt werden kann.

Beispiel: Bei Stipendien zur Abdeckung der Studiengebühren, wie z.B. bei der Karl-Landsteiner Privatuniversität (KL Sozialstipendium) ist ein Doppelbezug möglich.

In jedem Fall ist eine etwaige Versteuerungspflicht beim Finanzamt oder bei einer Steuerberatung selbst prüfen zu lassen.

Welche steuerlichen Verpflichtungen muss ich beachten, wenn ich das Stipendium beziehe?

Beim Bezug weiterer Förderungen (z.B. Studienbeihilfe) oder Leistungen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit kann eine Pflicht zur Versteuerung bzw. eine Versicherungspflicht entstehen, welcher die*der Fördernehmer*in nachzukommen hat.

Die nicht verbindliche Einschätzung des OeAD dazu ist: Stipendien gelten gemäß Einkommensteuergesetz als Einkommen aus selbständiger Arbeit. Bis zu einer bestimmten Grenze sind sie steuerfrei. Die Einkommen aus mehreren Stipendien werden auf Basis des Kalenderjahrs zusammengerechnet und daraus die darauf anfallende Einkommenssteuer ermittelt. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das Finanzamt oder eine Steuerberatung. Beachten Sie bitte auch die Einhaltung bestehender Einkommensgrenzen, etwa für den Bezug der Studienbeihilfe.

Fällt das Stipendium in das Jahreseinkommen?

Die nicht verbindliche Einschätzung des OeAD ist: Stipendien gelten gemäß Einkommensteuergesetz als Einkommen aus selbständiger Arbeit. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder eine Steuerberatung.

8. Weiteres Vorgehen nach der Bewerbung

Wie ist der Ablauf des Bewerbungsverfahrens nach Einreichung des Antrags?

Sobald Sie die Bewerbung online eingereicht haben, erhalten Sie eine automatische Empfangsbestätigung.

Die Bewerber*innen werden über das Ergebnis des mehrstufigen Auswahlprozesses informiert und anschließende zu persönlichen Interviews mit Vertreter*innen des Wiener Gesundheitsverbundes eingeladen. Die final ausgewählten Stipendiat*innen werden eingeladen, einen Vertrag mit dem OeAD abzuschließen. Dieser beinhaltet Verpflichtungen der*des Stipendiat*in betreffend das Studium der Humanmedizin (z.B. Nachweis des Studienerfolgs), die postpromotionelle Ausbildung und die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit (z.B. Fristen zur Aufnahme, Dauer). Eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung empfangener Geldzuwendungen direkt an den Wiener Gesundheitsverbund ist ebenfalls vertraglich geregelt.

9. Rückzahlungsverpflichtung

Gibt es Ausnahmen von der Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Zahlungen an den Wiener Gesundheitsverbund?

Ja. In berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere bei überraschend eingetretenen, nicht selbst verursachten oder bewusst herbeigeführten, belastenden persönlichen Umständen, wie beispielsweise Arbeitsunfähigkeit durch Invalidität, schwerer Krankheit oder unverschuldeter Notstand, kann die Rückzahlungsverpflichtung in Abstimmung mit dem Wiener Gesundheitsverbund, gemildert oder ganz davon abgesehen werden. In besonderen Einzelfällen können weitere Ausnahmen zugelassen werden. Rückzahlungsforderungen erfolgen direkt durch den Wiener Gesundheitsverbund.

Wer trifft die Entscheidung wann „berücksichtigungswürdige Fälle“ vorliegen und kann man gegen die Entscheidung berufen?

Eine Berufung ist nicht möglich. Die Entscheidung über Nachsicht aus berücksichtigungswürdigen Gründen trifft der Wiener Gesundheitsverbund.

Kann eine Rückzahlung auch in Raten erfolgen?

Im Anlassfall und aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist der Wiener Gesundheitsverbund für eine individuelle Lösung gesprächsbereit.

Werden im Falle einer Rückzahlung Zinsen fällig?

Nein, es fallen keine Zinsen an.

Falls sich meine Zukunftspläne wider Erwarten ändern sollten, gibt es eine Möglichkeit aus dem Fördervertrag auszusteigen? Gibt es eine bestimmte Kündigungsfrist?

Sollten Sie aus dem Vertrag aussteigen wollen, geben Sie dem OeAD bitte ehestmöglich Bescheid damit wir mit dem Wiener Gesundheitsverbund Kontakt aufnehmen können. Der Vertrag sieht vor, dass bereits überwiesene Stipendienzahlungen direkt an den Wiener Gesundheitsverbund zurückgezahlt werden müssen. Zinsen werden dabei nicht fällig. Es gibt keine bestimmte Kündigungsfrist.

Welche Konsequenzen (Strafen, rechtliche Konsequenzen) gibt es, wenn ich die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhalte?

Sollten Sie die vertraglich vereinbarten Pflichten nicht oder nicht vollständig erfüllen, entscheidet der Wiener Gesundheitsverbund, ob es zu einer Rückzahlung kommt (in voller Höhe bzw. teilweise). Es wird darauf hingewiesen, dass wissentlich unrichtige Angaben eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können.

10. Auszahlung und Verlängerung des Stipendiums / Studienerfolgsnachweis

Warum erhalte ich das Stipendium nur für 12 Monate, obwohl ich im Antrag angegeben habe, dass ich für mein Studium noch länger brauche?

Das Stipendium wird in einem ersten Schritt für 12 Monate (bzw. kürzer, wenn Sie im Studium schon weiter fortgeschritten sind) zuerkannt. Danach können Sie jährlich einen Verlängerungsantrag stellen. Das Stipendium wird bei entsprechendem Studienerfolg und nach Vorlage der Fortsetzungsmeldung des Studiums jährlich verlängert (für die Dauer des Studiums, jedoch für max. 42 Monate insgesamt).

Auf welche Weise wird die Verlängerung für das Stipendium beantragt?

Sie erhalten vom OeAD ein E-Mail mit einem Formular, das Sie ausfüllen und mit dem Studienerfolgsnachweis an den OeAD retournieren. Wenn der Studienerfolg ausreichend ist, wird das Stipendium verlängert.

Wie soll der Nachweis von Fortsetzungsmeldung und dem Studienerfolg erfolgen?

Die Inskriptionsbestätigung für das nächste Semester muss per E-Mail an die zuständige Kontaktperson des OeAD geschickt werden.

Was ist unter Abgabe des Abschlussberichts gemeint?

Entsprechend den OeAD-internen Abläufen müssen alle Personen, die ein Stipendium erhalten, einen kurzen Bericht abgeben. Beim Medizinstipendium des Wiener Gesundheitsverbundes ist dies das Abschlusszeugnis des Medizinstudiums und ein kurzer Bericht.  

Wie wird ein positiver Studienerfolg definiert?

Nachweis eines positiven Studienerfolges im Ausmaß von mindestens 30 ECTS nach jeweils 12 Monaten sowie Absolvierung der jeweiligen Studienabschnitte innerhalb der vorgesehenen Dauer zuzüglich zweier Toleranzsemesters pro Studienabschnitt bzw. bei Bachelor- und Masterstudien Absolvierung der vorgesehenen Studiendauer zuzüglich je zweier Toleranzsemester.

Kann ich davon ausgehen, dass mein Stipendium bei einem positiven Studienerfolg verlängert wird?

Ja. Bei Vorlage eines positiven Studienerfolgs und der Fortsetzungsmeldung des Studiums wird das Stipendium in der Regel (jeweils um weitere 12 Monate bzw. kürzer, bis zum angegebenen Ende Ihres Studiums, insgesamt max. 42 Monate Laufzeit) verlängert.

Was passiert, wenn sich mein Studienabschluss verzögert? Bekomme ich für die Zeit, die ich länger als geplant brauche, trotzdem das Stipendium?

Verzögerungen sind ehemöglichst dem OeAD zu melden. Eine Verlängerung des Stipendienbezugs wird dann im Einzelfall nach Rücksprache mit dem Wiener Gesundheitsverbund geklärt.

Wann bekomme ich meine monatliche Stipendienrate ausbezahlt?

Die Stipendien werden jeweils am letzten Werktag des Vormonats vom OeAD angewiesen, sodass Sie am ersten Werktag des Monats die Mittel auf Ihrem Konto haben. Die ersten beiden Stipendienraten werden aus organisatorischen Gründen voraussichtlich erst nach einigen Wochen verzögert im Nachhinein überwiesen.

11. Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Bei dem Punkt "Verarbeitung personenbezogener Daten" des Fördervertrages wird erwähnt, dass personenbezogene Daten an den WIGEV und Kontrolleinrichtungen der Stadt Wien sowie an Organe oder Beauftragte des Rechnungshofes übermittelt werden müssen.

Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist eine Rechtsgrundlage notwendig; Zahlungen aus öffentlichen Mitteln werden durch den OeAD beispielsweise an die Transparenzdatenbank gemeldet.

12. Weitere Themen

Zu welchem Zweck wird das Stipendium gewährt, gibt es eine explizite Bestimmung, wofür es verwendet werden darf?

Aus dem Gesamtzusammenhang der Stipendienausschreibung und des Vertrages geht eindeutig hervor, dass das Stipendium zur Absolvierung des Studiums der Humanmedizin gewährt wird.

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