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Was ist eine Bewertung?

Eine Bewertung ist eine gutachterliche Feststellung gemäß § 6 Abs. 2 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes – AuBG, mit der ausländische Hochschulqualifikationen beschrieben und ihre beruflichen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt werden. Für weitergehende Informationen zu beruflichen Verwendungsmöglichkeiten verweisen Bewertungen zudem auf einschlägige Bereiche und Subbereiche des AMS Berufslexikon - Bereiche / Branchen, in dem unzählige konkrete Berufe aufgelistet sind, sowie auf die Informationen unter www.berufsanerkennung.at zu beruflichen Anerkennungsverfahren, sodass bei Bedarf auf vertiefte Informationen zurückgegriffen werden kann. Dadurch wird die Nutzung ausländischer Hochschulqualifikationen am österreichischen Arbeitsmarkt erleichtert und eine qualifikationsadäquate Beschäftigung unterstützt. Die Bewertung dient als vergleichende Einstufung, ist aber keine formale Anerkennung. Aus ihr lassen sich keine Rechtsansprüche und keine Aussagen über die Führung ausländischer akademischer Grade in Österreich ableiten.

Ist für die Zulassung an einer österreichischen Hochschule die Bewertung erforderlich?

Über die Zulassung zum Studium in Österreich entscheidet die aufnehmende österreichischen Hochschule (d.s. Universitäten, Fachhochschulen, Privatuniversitäten, Pädagogische Hochschulen) autonom. Eine Bewertung von ENIC NARIC AUSTRIA ist für diesen Zweck nicht erforderlich. Die Bewertung ist ausschließlich für die Verwendung am österreichischen Arbeitsmarkt vorgesehen. Sie können sich mit Ihrem Schulabschlusszeugnis bzw. Studienabschlussdiplom direkt an die Zulassungsstelle der jeweiligen Hochschule wenden.

Beglaubigung

Weiterführende allgemeine Informationen zum Thema Beglaubigung stehen Ihnen ebenfalls auf der Webseite Beglaubigung in Österreich – BMEIA - Außenministerium Österreich zur Verfügung.

Welche Unterlagen sind für die Bestätigung der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 9 Abs. 4 Z 3 IntG erforderlich?

Bitte beachten Sie, dass die Bestätigung der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 9 Abs. 4 Z 3 IntG (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) lediglich Behörden im Rahmen eines institutionellen Informationsaustauschs offensteht. Bei Fragen zu Ihren Unterlagen kann sich die zuständige Niederlassungsbehörde gerne direkt an ENIC NARIC AUSTRIA wenden.

Werden im Bewertungsverfahren auch Deutschkenntnisse überprüft?

Nein, in der Bewertung wird nur Ihre ausländische Hochschulqualifikation begutachtet. Allerdings sind Deutschkenntnisse ein wichtiges Kriterium für eine qualifikationsadäquate Beschäftigung am österreichischen Arbeitsmarkt. Ein breites Angebot an Deutschkursen und -übungen ist auf der Webseitenwww.sprachportal.at verfügbar.

Wer unterstützt mich bei der Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt?

Die Mitarbeiter:innen des Integrationsservice für Fachkräfte des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) stehen für Ihre individuellen Fragen zur Verfügung und beraten Sie zu zentralen Themen des Lebens und Arbeitens in Österreich, wie z.B. zu Möglichkeiten des Deutschlernens, zur Berufsanerkennung oder zu rechtlichen Fragen. In weiterer Folge helfen sie Ihnen, die richtige Fachstelle für Ihr Anliegen zu finden. Weitere Informationen und die Kontaktdetails finden Sie hier.

Ist für die Nostrifizierung eine Bewertung erforderlich?

Nein. Für das Nostrifizierungsverfahren ist keine gesonderte Bewertung erforderlich. Die zuständigen Stellen können sich im Rahmen eines institutionellen Informationsaustauschs jederzeit an ENIC NARIC AUSTRIA (Ticketsystem) wenden.

Was ist zu beachten, wenn ich in Österreich als Arzt/Ärztin arbeiten möchte?

Sollten Sie in Österreich den Beruf des Arztes/der Ärztin anstreben, ist eine Bewertung nicht ausreichend. Für die Berufsausübung muss ein formales Anerkennungsverfahren durchlaufen werden. Je nachdem, ob Sie Ihre Ausbildung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat bzw. in der Schweiz oder in einem Drittstaat absolviert haben, sind unterschiedliche Anerkennungsverfahren anwendbar:

  • Qualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedsstaaten bzw. aus der Schweiz: Anerkennungsverfahren nach der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG bei der Österreichischen Ärztekammer

  • Qualifikationen aus Drittstaaten: Nostrifizierung durch österreichische medizinische Universitäten

Was ist zu beachten, wenn ich in Österreich als Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in oder in einem anderen Gesundheitsberuf arbeiten möchte?

Sollten Sie in Österreich den Beruf des Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers/der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin oder einen anderen Gesundheitsberuf anstreben, ist eine Bewertung nicht ausreichend. Für die Berufsausübung muss ein formales Anerkennungsverfahren durchlaufen werden. Je nachdem, ob Sie Ihre Ausbildung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat bzw. in der Schweiz oder in einem Drittstaat absolviert haben, sind unterschiedliche Anerkennungsverfahren anwendbar:

  • Qualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedsstaaten bzw. aus der Schweiz: Anerkennungsverfahren nach der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

  • Qualifikationen aus Drittstaaten: Nostrifizierung durch österreichische Fachhochschulen, die den Fachhochschul-Studiengang Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Studiengänge für andere nichtärztliche Gesundheitsberufe anbieten.

Was ist zu beachten, wenn ich in Österreich als Kindergartenpädagoge/Kindergartenpädagogin in öffentlichen Kindergärten arbeiten möchte?

Sollten Sie in Österreich den Beruf des Kindergartenpädagogen/der Kindergartenpädagogin anstreben, ist eine Bewertung nicht ausreichend. Für die Berufsausübung muss ein formales Anerkennungsverfahren durchlaufen werden. Je nachdem, ob Sie Ihre Ausbildung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat bzw. in der Schweiz oder in einem Drittstaat absolviert haben, sind unterschiedliche Anerkennungsverfahren anwendbar:

  • Qualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedsstaaten bzw. aus der Schweiz: Anerkennungsverfahren nach der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG beim Amt der Landesregierung jenes Bundeslandes, in dem Sie den Beruf ausüben möchten.

  • Qualifikationen aus Drittstaaten: Nostrifikation durch das Bundesministerium für Bildung.

Was ist zu beachten, wenn ich in Österreich als Lehrer/in an öffentlichen Schulen arbeiten möchte?

Sollten Sie in Österreich den Beruf des Lehrers/der Lehrerin an öffentlichen Schulen anstreben, muss normalerweise ein formales Anerkennungsverfahren durchlaufen werden. Je nachdem, ob Sie Ihre Ausbildung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat bzw. in der Schweiz oder in einem Drittstaat absolviert haben, sind unterschiedliche Anerkennungsverfahren anwendbar:

  • Qualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedsstaaten bzw. aus der Schweiz: Anerkennungsverfahren nach der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie Richtlinie 2005/36/EG, einzuleiten bei der Bildungsdirektion jenes Bundeslandes, in dem Sie den Beruf ausüben möchten. Sollten Sie die Berufsausübung an Gymnasien sowie berufsbildenden mittleren und höheren Schulen anstreben, kann das Diplomanerkennungsverfahren auch direkt beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eingeleitet werden.

  • Qualifikationen aus Drittstaaten: Nostrifizierung durch österreichische Universitäten und Pädagogische Hochschulen.

Bitte beachten Sie, dass in Österreich für die Berufstätigkeit als Lehrer/in an öffentlichen Schulen grundsätzlich die Absolvierung eines Lehramtsstudiums auf Masterebene notwendig ist. In Einzelfällen kommt auch die Möglichkeit einer vorübergehenden Anstellung als Vertragslehrkraft in Betracht. Dabei kommen abweichende Regelungen zur Anwendung. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Bildungsdirektion jenes Bundeslandes, in dem Sie den Beruf ausüben möchten.

Weitere Informationen: 

Allgemeine Fragen

Warum erscheint die Statusmeldung „Der Antrag konnte nicht gefunden werden, bitte prüfen Sie Ihren Link!” wenn ich den Link im E-Mail öffne?

Sobald der Antrag erledigt wurde, hat der/die Antragsteller/in keinen Zugang mehr zu seinem/ihrem Online-Antragsformular. Das Erledigungsschreiben wird per E-Mail zugesandt.

Kann ich meinen Antrag zurückziehen, falls es sich heraustellen sollte, dass kein Mehrwert für mich besteht?

Ja. Im Fall der Festellung, dass eine Bewertung Ihrer Hochschulqualifikation(en) keinen Mehrwert für Sie darstellen sollte, werden Sie per E-Mail darauf hingewiesen und haben gegebenenfalls die Möglichkeit Ihren Antrag kostenfrei zurückzuziehen.

Zahlungsmodalitäten

Ich besitze keine Kreditkarte, was kann ich tun?

  • Sie könnten einen Freund oder ein Familienmitglied bitten, Ihnen ihre Kreditkarte zu leihen. Der/Die Antragsteller/in und der/die Inhaber/in der Kreditkarte müssen nicht ident sein.

  • Sie könnten eine Prepaid Kreditkarte benutzen. Eine Prepaid Kreditkarte kann wie eine herkömmliche Kreditkarte verwendet werden, funktioniert aber auf Guthabenbasis. Das bedeutet, es kann nur über das Guthaben, das auf der Karte vorhanden ist, verfügt werden. Prepaid Kreditkarten sind über diverse Kreditkartengesellschaften erhältlich.

Kann ich auch ohne Kreditkarte zahlen?

Derzeit kann die Zahlung ausschließlich mit Kreditkarte vorgenommen werden.

Kann ich vor Ort, beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung zahlen?

Eine Zahlung vor Ort, direkt beim Ministerium, ist nicht möglich.

Ist es möglich, um finanzielle Unterstützung für die Bewertung der ausländischen Hochschulqualifikation(en) anzusuchen?

Ja, der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) bietet finanzielle Förderungen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte, Zuwanderer/innen sowie Österreicher/innen, die im Ausland Qualifikationen erworben haben. U.a. können die Gebühren für die Bewertung der Hochschulqualifikation rückerstattet werden. Für weitere Informationen bezüglich erstattungsfähigen Kosten und Stellung des Förderantrags besuchen Sie die Homepage des ÖIF oder folgen Sie dem angegebenen Link.

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