FAQ - Ernst Mach-Stipendium weltweit
Achtung: diese FAQs beziehen sich auf die aktuelle Antragsrunde für das akademische Jahr 2025/26
Wie beantrage ich ein Stipendium?
1) Generelle Bemerkungen
Bitte beachten Sie, dass Ihr Online-Antrag von mehreren Personen gelesen wird (Fachgutachter/innen, Auswahlkommission, etc.). Wir bitten Sie daher, die einzelnen Fragen verständlich, nachvollziehbar und schlüssig zu beantworten. Bitte achten Sie darauf, die Vorgaben für die Mindestanzahl an Wörtern einzuhalten. Bitte überprüfen Sie vor dem Absenden des Antrages, ob Ihre Angaben vollständig und fehlerfrei sind.
Sobald Sie alle Abschnitte im Online-Formular ausgefüllt haben, empfehlen wir Ihnen eine nochmalige genaue Überprüfung Ihrer Daten.
2) Wer kann einen Antrag stellen?
Folgende Personen (Höchstalter 35 Jahre) können das Ernst Mach-Stipendium weltweit beantragen
- Postgraduierte, die ein Doktoratsstudium außerhalb Österreichs studieren;
- Postgraduierte und Postdocs, die für ihre wissenschaftliche Berufslaufbahn einen Forschungsaufenthalt in Österreich machen wollen und die ihren Studienabschluss (an einer Universität außerhalb Österreichs) nach dem 30. September 2023 gemacht haben
- Postdocs, die als Lehrende bzw. Forschende an einer Universität außerhalb Österreichs tätig sind.
Bitte prüfen Sie anhand der Ausschreibung in Ihrem eigenen Interesse vor der Antragstellung nochmals genau, ob Sie den Richtlinien, Zielen und Auflagen des Stipendienprogramms entsprechen.
3) Kann ich mich um ein Stipendium bewerben, wenn ich bereits in Österreich studiere oder studiert habe?
Nein, die Zielgruppe des Ernst Mach Stipendiums sind Gastforscher/innen. Wenn Sie sich bereits zu Studien- und/oder Forschungszwecken in Österreich aufhalten oder an einer österreichischen Universität eingeschrieben sind, können Sie keinen Antrag stellen. Personen, die sich bereits dauerhaft in Österreich aufhalten oder ihre akademische Ausbildung vorwiegend in Österreich absolviert haben, sind nicht antragsberechtigt. Für die Suche nach anderen möglichen österreichischen Stipendienprogrammen empfehlen wir die Stipendiendatenbank www.grants.at oder www.euraxess.at.
4) Kann ich mich bewerben, wenn ich bereits als Gaststudent/in oder Gastforscher/in an einer österreichischen Universität tätig bin?
Sie können keinen Antrag auf ein Stipendium für den aktuellen Aufenthalt an der österreichischen Universität stellen. Es ist allerdings möglich, dass Sie einen Antrag auf einen zukünftigen Aufenthalt in Österreich stellen. Bedenken Sie dabei allerdings, dass laut Ausschreibungskriterien Bewerberinnen und Bewerber in den sechs Monaten vor Stipendienantritt nicht in Österreich gelebt/studiert/geforscht/wissenschaftlich gearbeitet haben dürfen.
5) Kann ich mich im Rahmen des Stipendiums um ein ganzes Masterstudium oder ein komplettes Doktoratsstudium in Österreich bewerben?
Nein, es ist nicht das Ziel des Ernst Mach Stipendiums, ein reguläres Master- oder Doktoratsstudium oder einen Teil eines Studiums an einer österreichischen Hochschule zu unterstützen. Das Ernst Mach Stipendium fördert Gastforscher/innen für kurzfristige Aufenthalte in Österreich (bis zu 9 Monaten). Für die Suche nach anderen möglichen österreichischen Stipendienprogrammen empfehlen wir die Stipendiendatenbank www.grants.at
6) Kann ich mich für Forschungsaufenthalte bewerben, die vor September 2025 beginnen?
Nein, der aktuelle Call ist nur für Aufenthalte im Studienjahr 2025/26. Daher können Sie sich nicht für Aufenthalte bewerben, die vor September 2025 beginnen. Wir raten Studierenden aus Drittstaaten, die einen Aufenthalt über 6 Monate planen, aufgrund der langen Bearbeitungszeit für die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung einen Stipendienbeginn ab November oder Dezember zu planen (siehe auch Fragen 23 und 30).
7) Können alle österreichischen Universitäten als Gastinstitute ausgewählt werden?
Ja, es können Forschungsaufenthalte an allen österreichischen Universitäten beantragt werden.
8) Muss ich mich an einer österreichischen Universität einschreiben?
Nein. Da im Rahmen dieses Stipendiums nur kurzfristige Forschungsaufenthalte beantragt werden können, ist eine Einschreibung an einer österreichischen Universität nicht nötig. Sie brauchen aber für die Antragsstellung eine Betreuungszusage einer bzw. eines österreichischen Hochschullehrenden.
9) Kann mir die OeAD-GmbH bei der Suche nach einer wissenschaftlichen Betreuerin oder einem wissenschaftlichen Betreuer in Österreich behilflich sein?
Leider nein. Sie benötigen bereits für den Antrag auf ein Ernst Mach Stipendium eine schriftliche Zusage über die wissenschaftliche Betreuung eines/einer Lehrenden an einer österreichischen Hochschule. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Anfragen direkt an Lehrende an österreichischen Hochschulen. Suchen Sie dabei nach Instituten, die für Ihr Vorhaben fachlich passend sind. Für einen Überblick über die österreichische Hochschullandschaft und die Studienprogramme empfehlen wird die Datenbank: www.studyinaustria.at
10) Kann meine Betreuerin bzw. mein Betreuer in Österreich auch ein Empfehlungsschreiben ausstellen?
Nein. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre wissenschaftliche Betreuerin bzw. Ihr wissenschaftlicher Betreuer in Österreich zusätzlich zur Betreuungszusage kein Empfehlungsschreiben ausstellen kann.
11) Müssen die bereitgestellten Vorlagen für die Empfehlungsschreiben und die Betreuungszusage verwendet werden?
Nein, die Vorlagen sind nicht verpflichtend. Die Empfehlungsschreiben und die Betreuungszusage können frei formuliert sein, müssen aber unbedingt Briefkopf, Datum, Unterschrift des Ausstellers oder der Ausstellerin und Stempel haben und dürfen bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
12) Können Empfehlungsschreiben auch direkt an die OeAD-GmbH geschickt werden?
Die Empfehlungsschreiben sollten von Ihnen im Online-Antrag hochgeladen werden. In Ausnahmefällen kann Ihre Betreuerin oder Ihr Betreuer das unterschriebene Empfehlungsschreiben direkt als Scan per E-Mail an mach@oead.at schicken. Da wir das Schreiben aber Ihrem Antrag hinzufügen müssen, können wir Ihren Empfehlenden gegenüber nicht die Vertraulichkeit der Schreiben garantieren. Bitte stellen Sie auch sicher, dass das Schreiben in diesem Fall vor der Einreichfrist bei uns ankommt. Wenn Empfehlungsschreiben nach der Antragsfrist bei uns ankommen, werden sie nicht akzeptiert.
13) Müssen die Dokumente übersetzt werden?
Englischsprachige Unterlagen müssen nicht ins Deutsche übersetzt werden. Wenn Ihre Dokumente weder auf Deutsch noch Englisch sind, bitten wir Sie, neben der Kopie des Originals, auch eine Übersetzung dieses Dokuments in Ihrem Online-Antrag hochzuladen.
14) Müssen Dokumente in beglaubigter Übersetzung vorliegen?
Nein. Wenn Ihre Dokumente weder auf Deutsch noch auf Englisch sind, bitten wir Sie, neben der Kopie des Originals auch eine Arbeitsübersetzung dieses Dokuments in Ihrem Online-Antrag hochzuladen. Die Übersetzung muss nicht beglaubigt werden.
15) Müssen Dokumente auch zusätzlich in Originalkopie hochgeladen werden, wenn Übersetzungen vorliegen?
Ja. Wenn Ihre Dokumente weder auf Deutsch noch auf Englisch sind, bitten wir Sie, neben der Arbeitsübersetzung auch immer die Kopie des Originals in Ihrem Online-Antrag hochzuladen. Dies gilt für Zeugnisse sowie Nachweise über Studium oder Anstellung.
16) Muss ich Dokumente beilegen, die meine Sprachkenntnisse bestätigen?
Nein, für die Antragsstellung sind keine Testzertifikate (TOEFL, etc.) vorzulegen. Bei Vorhaben, die in englischer Sprache durchgeführt werden, müssen Sie gute Kenntnisse der englischen Sprache im jeweiligen Fachgebiet haben. Ihre Betreuerin oder Ihr Betreuer sollte bestätigen, dass Sie Ihr Vorhaben in der jeweiligen Sprache durchführen können.
17) Wo kann ich mein schriftliches Forschungsvorhaben als Upload hinzufügen?
Ein Proposal (eigens ausformuliertes schriftliches Forschungsvorhaben) ist für die Antragstellung bei diesem Stipendium nicht vorgesehen. Bitte füllen Sie die entsprechenden Abschnitte im Antragsformular aus, in denen Sie Ihr Forschungsvorhaben beschreiben können (Mindestanzahl an Wörtern beachten!).
18) Kann ich statt einem Reisepass auch die Kopie eines Personalausweises hochladen?
Es muss ein gültiger, biometrischer Reisepass hochgeladen werden. Ein Personalausweis ist nur bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern zulässig.
19) Ist eine digitale Unterschrift zulässig?
Wir müssen überprüfen ob Dokumente authentisch und korrekt sind - es sind nur originale Unterschriften oder zertifizierte digitale Unterschriften zulässig – wenn es sich um eine digitale nicht zertifizierte Unterschrift handelt, ist ein Nachweis vorzulegen, dass es sich wirklich um eine Bestätigung der betreffenden Personen/Institution handelt (Institutsstempel am Dokument). Sollte nicht feststellbar sein, dass es sich um ein offizielles Dokument handelt, wird der Antrag als formal ungültig eingestuft.
20) Warum benötige ich für dieses Stipendium Eigenmittel?
Das Stipendium deckt möglicherweise nicht alle Kosten für Ihren Stipendienaufenthalt. Neben den Kosten in Österreich können auch vor Ihrem Forschungsaufenthalt erhöhte Kosten anfallen. Daher sind Eigenmittel nötig, um diese Kosten zu decken. Bei der Berechnung der Stipendienhöhe wird sogar davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Lebenskosten in Österreich höher sind als die Stipendienrate. Bitte erkundigen Sie sich schon vorab über die voraussichtlichen Kosten. Erhöhte Kosten können sich beispielsweise ergeben für
- die verpflichtende Krankenversicherung;
- die Unterkunft;
- den Nachweis von Eigenmitteln gegenüber der österreichischen Aufenthaltsbehörde, wenn die Kosten Ihrer Unterkunft monatlich EUR 300,- übersteigt;
- die Reise zur österreichischen Vertretungsbehörde für Ihren Visumsantrag;
- die Anreise nach Österreich;
- die Anzahlung für Ihre Unterkunft.
21) Muss ich meine Eigenmittel und Kosten in Österreich nachweisen?
Eigenmittel müssen nicht bei der OeAD-GmbH nachgewiesen werden. Wenn Sie während Ihres Aufenthaltes erhöhte Kosten haben (etwa für die Krankenversicherung oder eine Unterkunft, deren monatliche Kosten EUR 359,72,- übersteigt), müssen Sie möglicherweise der österreichischen Aufenthaltsbehörde gegenüber nachweisen, dass Sie Eigenmittel haben.
22) Kann die Stipendienrate erhöht werden, wenn ich einen erhöhten Bedarf nachweisen kann?
Leider ist eine Erhöhung nicht möglich.
23) Was sollte ich beachten, wenn ich den Zeitraum meines Stipendienaufenthaltes plane?
Grundsätzlich dürfen Sie Ihren Aufenthalt unter Beachtung der Stipendienausschreibung nach Ihren Vorstellungen planen. Unserer Erfahrung nach sollten jedoch folgende Punkte bei der Planung berücksichtigt werden:
- Kurzstipendien (1 bis 3 Monate) sollten im Zeitraum Jänner bis Juni liegen. Anderenfalls kann es zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung kommen. Es sollte daher schon bei der Bewerbung darauf geachtet werden, Kurzstipendien vorrangig für den Zeitraum Jänner bis Juni zu beantragen.
- Bitte informieren Sie sich über die Einreisebestimmungen nach Österreich und legen Sie den Beginn Ihres Stipendienaufenthaltes so, dass Sie genug Zeit für alle Fristen haben. Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Einreisebestimmungen für Drittstaatsangehörige bei Aufenthalten bis zu bzw. über 6 Monaten (https://oead.at/de/nach-oesterreich/scholars/vor-der-anreise/einreisebestimmungen/) und berücksichtigen Sie dies bei der Planung Ihres Aufenthaltes. Die Möglichkeiten für Ihre Krankenversicherung sind auch abhängig von der Länge Ihres Aufenthaltes (Punkt "Häufige Themen" im Kasten rechts Infoblatt Krankenversicherung: https://oead.at/de/nach-oesterreich/einreise-und-aufenthalt/krankenversicherung/).
- Bitte rechnen Sie damit, dass der Prozess für die Visumbeantragung aus Drittstaaten für Aufenthalte über 6 Monate mehrere Monate dauern kann (Versenden der Dokumente nach Österreich und zurück; Beglaubigung etc.) und dies bei einer Stipendienzuerkennung im Juli bedeutet, dass sich ein Stipendienbeginn mit September möglicherweise nicht ausgeht.
- Unsere Stipendien werden nur in ganzen Monaten vergeben. Wir bitten Sie, Ihren Aufenthalt möglichst vom Ersten bis zum Letzten des Monats zu legen. Wenn Sie z.B. zur Monatsmitte kommen möchten, ist das nicht nur administrativ schwieriger, es können sich dadurch auch finanzielle Nachteile für Sie ergeben (etwa, wenn Sie trotzdem einen ganzen Monat Miete zahlen müssen).
24) Kann ich Unterlagen nachreichen?
Nein. Nach Ablauf der Einreichfrist werden keine Änderungen oder Ergänzungen akzeptiert.
25) Wann soll ich den Antrag einreichen?
Die Antragsfrist für alle Anträge für das Studienjahr 2025/26 ist der 01.02.2025 um 23:59 (MEZ - mitteleuropäische Zeit). Warten Sie nicht bis zum letzten Moment. Das System überprüft bei der Online-Einreichung nochmals Ihre Angaben auf Vollständigkeit, dabei kann es zu Verzögerungen und Fehlermeldungen kommen. Bitte bedenken Sie, dass außerhalb der Bürozeiten und am Wochenende der technische Support nicht online und daher keine Unterstützung bei offenen Fragen möglich ist.
Wie wird ausgewählt?
26) Wie wird entschieden, ob ich ein Stipendium erhalte?
Ihr Antrag wird nach der Einreichfrist formal geprüft. Alle formal gültigen Anträge werden von mehreren Fachexpertinnen und -experten geprüft und bewertet. Aufgrund dieser Fachbegutachtung wählt die Auswahlkommission die besten Anträge aus und zeichnet diese mit einem Stipendium aus.
27) Wann kann ich mit einem Ergebnis rechnen?
Alle formal gültigen Anträge werden an unsere Fachgutachter/innen weitergeleitet. Die Ergebnisse dieser Fachbegutachtung werden voraussichtlich Anfang Juli 2025 veröffentlicht.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das Ergebnis auch erst später vorliegen kann- bitte sehen Sie in solchen Fällen von Nachfragen ab, da dies den Prozess weiter verzögern würde. Sie erhalten in jedem Fall eine Verständigung zum Ausgang des Auswahlverfahrens.
28) Wie werde ich über das Ergebnis informiert?
Sie und Ihre wissenschaftliche Betreuerin bzw. Ihr wissenschaftlicher Betreuer werden von uns per E-Mail informiert.
29) Was bedeutet es, wenn ein Antrag als unvollständig und damit als formal ungültig abgelehnt wurde?
Auch wenn alle Nachweise hochgeladen wurden, kann es sein, dass ein Antrag als unvollständig eingestuft wird, etwa wenn Angaben zum Lebenslauf fehlen oder der geplante Forschungsaufenthalt nicht ausreichend beschrieben wurde bzw. die Mindestanzahl an Zeichen nicht eingehalten worden ist.
Zuerkennung und Einreise
30) Was passiert nach der Zuerkennung? Wie reise ich nach Österreich ein?
Wenn Ihnen ein Stipendium zuerkannt wurde, erhalten Sie von uns Zuerkennungsunterlagen mit Informationen zum weiteren Vorgehen. Drittstaatsangehörige die sich für Aufenthalte über 6 Monate beworben haben, sollten Sie sofort nach Zuerkennung einen Termin bei der Botschaft für die Einleitung des Visaprozesses vereinbaren. Informationen für OeAD-Stipendiat/innen und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier: https://oead.at/de/nach-oesterreich/scholars.
Bitte rechnen Sie damit, dass der Prozess für die Visumbeantragung aus Drittstaaten für Aufenthalte über 6 Monate mehrere Monate dauern kann (Versenden der Dokumente nach Österreich und zurück; Beglaubigung etc.) und dies bei einer Stipendienzuerkennung im Juli bedeutet, dass sich ein Stipendienbeginn mit September möglicherweise nicht ausgeht.