Ihre Auswahl "Drittstaaten | Student/in | Teilnahme Mobilitätsprogramm oder Hochschulvereinbarung | mit Aufenthaltstitel Student" ergab folgende Informationen:
Visumfreie Einreise
Studierende, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (z.B. Erasmus plus, OeAD-Stipendium) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht und die einen gültigen Aufenthaltstitel "Student" eines anderen EU-Mitgliedsstaates (außer Irland und Dänemark) innehaben, dürfen visumfrei einreisen und sich in diesem Rahmen bis zu 360 Tage in Österreich aufhalten.
Voraussetzungen für die Erteilung
siehe oben
Versicherung
Für die Einreise nach Österreich (bzw. für die gesamte Dauer des Aufenthalts, sofern keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorliegen wird) muss grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden.
Hierbei ist zu beachten, dass der Gültigkeitsbereich Österreich umfasst und ausreichender Schutz für verschiedene Krankheitsfälle (Deckungssumme deutlich über EUR 30.000 mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19) gegeben ist.
Weitere Informationen zum Thema "Krankenversicherung" finden Sie hier.
Ausstellungsdauer
siehe Voraussetzungen für die Erteilung
Erwerbstätigkeit
Bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen darf eine Erwerbstätigkeit im selben Rahmen wie bei einer österreichischen "Aufenthaltsbewilligung – Student" ausgeübt werden (es ist kein Erwerbsvisum notwendig).
Dies bedeutet, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit, die nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist, nur mit einer Beschäftigungsbewilligung ausgeübt werden darf.
Die Beschäftigungsbewilligung muss vor Aufnahme der Tätigkeit vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt werden. Eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet, wird ohne vorherige Arbeitsmarktprüfung erteilt.
Weitere Informationen zum Thema "Arbeiten in Österreich" finden Sie hier.
Verlängerung und Umstiegsmöglichkeiten
Stellt sich heraus, dass der Studienaufenthalt länger als 360 Tage dauern wird, kann im Fall einer Zulassung an einer österreichischen Hochschule bei der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung – Student beantragt werden. Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen und Informationen wird der Antrag innerhalb von 90 Tagen bearbeitet; wir empfehlen dennoch eine ehestmögliche Antragstellung nach Kenntnis über die Verlängerung, da ein Überschreiten der hier gegenständlichen visumfreien Aufenthaltsdauer grundsätzlich nicht möglich ist.
Familienangehörige
Familienangehörige* von Studierenden haben während des visumfreien Aufenthaltes kein von der/dem Student/in abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Es kann auch kein abgeleitetes Visum oder ein Aufenthaltstitel beantragt werden. Möglicherweise erfüllen sie jedoch eigenständig die Voraussetzungen für eine Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels.
Nähere Informationen finden sich z.B. unter www.migration.gv.at.
* Ehegatt/innen, eingetragene Partner/innen oder minderjährige ledige Kinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.
Sonstige Hinweise
Innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie sich bei der Meldebehörde an Ihrem Wohnort anmelden.
Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist nicht erforderlich, wenn Sie in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Pension, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) nicht länger als zwei Monate Unterkunft nehmen.
Checkliste
Visumfreie Einreise und visumfreier Aufenthalt für Inhaber/innen eines Aufenthaltstitels "Student" eines EU-Mitgliedsstaates, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht:
- Gültiges Reisedokument, welches nach Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Schengenstaaten noch mindestens drei Monate gültig ist; das Reisedokument muss mindestens zwei Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt worden sein
- Gültiger Aufenthaltstitel "Student" eines anderen EU-Mitgliedsstaates für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich
- Bestätigung über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder an einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen
- Vorlage einer für die geplante Aufenthaltsdauer – falls keine Studierendenselbstversicherung vorliegen wird – abgeschlossenen Reisekrankenversicherung (Deckungssumme mindestens EUR 30.000, mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19; gültig für den gesamten Schengenraum).