Aufgrund Ihrer Auswahl "EU/EWR/Schweiz | Studierende/r | bis max. 3 Monate" ergeben sich folgende Informationen:
Keine Anmeldepflicht
EU/EWR und Schweizer Bürger/innen sind grundsätzlich zu einem Aufenthalt auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu drei Monaten berechtigt.
EU/EWR und Schweizer Bürger/innen sind grundsätzlich zu einem Aufenthalt auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu drei Monaten berechtigt.
Studierende, die in Ihrem Heimatland über eine aufrechte staatliche Krankenversicherung verfügen, können auf Antrag vom Krankenversicherungsträger im Herkunftsstaat eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) ausgestellt bekommen.
Achtung: In der Regel muss für die Verwendung der EVK die Rückseite der Karte mit einem Gültigkeitsdatum versehen sein. Bloße Sternchen beim Gültigkeitsdatum sind nicht ausreichend!
Hiermit sind grundsätzlich alle medizinisch notwendigen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in Österreich zugänglich (zu denselben Bedingungen und Kosten). Arztbesuche, die nicht aufgrund akuter Beschwerden stattfinden (z.B. Kontrollbesuche), sind in diesem Rahmen jedoch nicht abgedeckt. Wir empfehlen daher zusätzlich den Abschluss einer Reisekrankenversicherung (auch für den Fall einer gewünschten Rückführung in das Heimatland).
EU/EWR- und Schweizer Bürger/innen dürfen in Österreich jeglicher Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie brauchen dazu keine behördliche Genehmigung wie eine Beschäftigungsbewilligung.
Dauert der Aufenthalt in Österreich länger als drei Monate, muss innerhalb von vier Monaten eine Anmeldebescheinigung beantragt werden.
Nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich besteht das Recht auf Daueraufenthalt. Auf Antrag kann dann eine Bescheinigung des Daueraufenthalts ausgestellt werden.
Sie müssen bereits binnen 3 Werktagen nach Ankunft in Österreich eine Anmeldung des Wohnsitzes bei der Meldebehörde vornehmen.
Eine Anmeldung beim Meldeamt ist nicht erforderlich, wenn Sie sich in einer touristischen Unterkunft (z.B. Hotel, Gasthaus, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) für maximal 2 Monate aufhalten.
Achtung: Sie müssen sich nicht registrieren, wenn Sie maximal 2 Monate in einer touristischen Unterkunft (z. B. Hotel, Pension, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) übernachten. Bitte fragen Sie in der touristischen Unterkunft nach, ob dort ein Gästeverzeichnis geführt wird. Andernfalls ist eine Registrierung bei der Meldebehörde erforderlich!
Bei Aufenthalten von mehr als zwei Monaten müssen Sie sich beim Meldeamt anmelden, auch wenn Sie Ihre Daten in das Gästeverzeichnis eingetragen haben!