Aufgrund Ihrer Auswahl "EU/EWR/Schweiz | Studierende/r | bis max. 3 Monate" ergeben sich folgende Informationen:
Keine Anmeldepflicht
EU/EWR und Schweizer Bürger/innen sind grundsätzlich zu einem Aufenthalt auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu drei Monaten berechtigt.
Voraussetzungen für die Einreise
Wenn die Finanzierung des Aufenthaltes sichergestellt ist und über eine ausreichende Krankenversicherung verfügt wird, ist für eine rechtmäßige Einreise und den Aufenthalt in Österreich lediglich ein gültiges Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) notwendig.
Das Reisedokument muss als Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in Österreich immer mitgeführt werden.
Versicherung
Studierende, die in Ihrem Heimatland über eine aufrechte staatliche Krankenversicherung verfügen, können auf Antrag vom Krankenversicherungsträger im Herkunftsstaat eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) ausgestellt bekommen. Hiermit sind grundsätzlich alle medizinisch notwendigen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in Österreich zugänglich (zu denselben Bedingungen und Kosten). Arztbesuche, die nicht aufgrund akuter Beschwerden stattfinden (z.B. Kontrollbesuche), sind in diesem Rahmen jedoch nicht abgedeckt. Wir empfehlen daher zusätzlich den Abschluss einer Reisekrankenversicherung (auch für den Fall einer gewünschten Rückführung in das Heimatland).
Erwerbstätigkeit
EU/EWR und Schweizer Bürger/innen dürfen in Österreich jeglicher Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie brauchen dazu keine behördliche Genehmigung wie eine Beschäftigungsbewilligung.
Kroatische Staatsangehörige benötigen seit 1. Juli 2020 keine Beschäftigungsbewilligung mehr zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Verlängerung und Umstiegsmöglichkeiten
Dauert der Aufenthalt in Österreich länger als drei Monate, muss innerhalb von vier Monaten eine Anmeldebescheinigung beantragt werden.
Nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich besteht das Recht auf Daueraufenthalt. Auf Antrag kann dann eine Bescheinigung des Daueraufenthalts ausgestellt werden.
Innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen Sie sich bei der Meldebehörde an Ihrem Wohnort anmelden.