Stipendienbedingungen

Das Stipendium dient ausschließlich dazu, das in der Zuerkennung angeführte Studien-bzw. Forschungsvorhaben an der jeweiligen österreichischen Gastinstitution durchzuführen. Weder das Vorhaben noch die Gastinstitution dürfen von Ihnen eigenmächtig geändert werden. Nur in Ausnahmefällen kann nach Bewilligung des zuständigen Programme Officers, der akademischen Betreuungsperson und der das Stipendium finanzierenden Stelle einer Änderung zugestimmt werden. Die allgemeinen Richtlinien haben Sie bereits mit der Stipendienzuerkennung erhalten. Sie finden diese noch einmal hier. 

Stipendienabbruch

Wenn Sie Ihr Stipendium vorzeitig abbrechen, informieren Sie bitte sofort unter Angabe von Gründen Ihr zuständiges Regionalbüro. Bitte informieren Sie auch Ihre akademische Betreuungsperson.

Stipendienaberkennung

Eine Aberkennung des Stipendiums bedeutet, dass die Zahlungen entweder eingestellt werden oder dass Sie das gesamte Stipendium an die OeAD-GmbH zurückzahlen müssen. Ihr Stipendium kann aus den folgenden Gründen aberkannt werden:

  • Nichteinhalten der Stipendienbedingungen: Wenn Sie die Bedingungen für Ihr Stipendium nicht erfüllen oder falsche Angaben machen, wird die Zahlung Ihres Stipendiums eingestellt.
  • Missachtung der österreichischen Rechtsvorschriften.
  • Fehlende Leistungen: Wenn Ihre wissenschaftlichen Leistungen oder Ihre Sprachkenntnisse, die für die Verwirklichung des Forschungsvorhabens benötigt werden, nicht ausreichen bzw. kein Fortschritt in Ihrem Forschungsvorhaben festzustellen ist, müssen wir Ihr Stipendium einstellen.

Achtung: Neben Ihrem OeAD-Stipendium dürfen Sie für diesen Zeitraum kein anderes Stipendium in Österreich erhalten. Wenn Sie eine andere finanzielle Förderung erhalten, müssen Sie den OeAD sofort informieren. Falls Sie dies nicht tun, wird die Zahlung Ihres OeAD-Stipendiums eingestellt.

Stipendienhöhe

Die Stipendienhöhe entnehmen Sie Ihrer Stipendienzuerkennung. Von der monatlichen Stipendienrate müssen die Unterkunft, die Versicherung und eventuell auch Studiengebühren bezahlt werden.

Reisekosten

Sie erhalten zusätzlich zu Ihrem Stipendium keine Reisekostenerstattung, außer es ist in Ihrer Stipendienzuerkennung ausdrücklich angeführt. Wurde Ihnen ein Reisekostenzuschuss bewilligt, dann müssen Sie nach der Ankunft in Österreich Ihrem zuständigen Regionalbüro die originalen Reisebelege vorlegen. Wenn Sie die Belege nicht vorlegen, haben Sie keinen Anspruch auf den Reisekostenzuschuss. Informationen zur Reisekostenabrechnung finden Sie in dem E-Mail Ihrer Zuerkennung.

Bei einer Reisekostenpauschale sind keine Reisebelege vorzulegen.

Beschäftigung

Während Sie Ihr OeAD-Stipendium erhalten, ist es nicht erlaubt, einer bezahlten Arbeit in Österreich nachzugehen. Es gibt von dieser strengen Rechtsvorschrift nur wenige Ausnahmen, z.B. eine geringfügige Beschäftigung oder ein Werkvertrag im Rahmen eines Forschungsvorhabens oder einer Lehrtätigkeit, die nicht mit dem Vorhaben im Rahmen des Stipendiums übereinstimmt. In jedem Fall muss dies von der OeAD-GmbH schriftlich genehmigt werden.

Wenn Sie eine Arbeit aufnehmen, die nicht zu diesen Ausnahmen zählt, wird die Auszahlung Ihres Stipendiums sofort eingestellt. Eine illegale Beschäftigung kann auch fremdenrechtliche Konsequenzen haben: Sie können aus Österreich ausgewiesen werden und ein Aufenthaltsverbot für Österreich erhalten.

Weitere Informationen zum Thema "Beschäftigung" finden Sie hier.