Im Zuge des Inkrafttretens des Budgetbegleitgesetzes 2023 wurde das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchulDigiG) novelliert.
Dies bringt einige wichtige Neuerungen für Schulen und Erziehungsberechtigte. Die Änderungen wurden am 6.12.2022 im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 185/2022 verlautbart.
Wichtige Änderungen für Schulen
- Erweiterung der Begünstigten (§ 4, Abs. 1):
Die Gruppe der anspruchsberechtigten Schüler/innen wurde erweitertet. Nun können alle ordentlichen und außerordentlichen Schüler/innen mit einem digitalen Gerät ausgestattet werden, welche
- eine Klasse der 5. Schulstufe besuchen, in der das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, oder
- in eine Klasse der 6. bis 8. Schulstufe neu eingeteilt werden, in der das jeweilige Digitalisierungskonzept gemäß SchulDigiG angewendet wird.
Das bedeutet nun, dass im Schuljahr z.B. 2022/23 auch Repetentinnen und Repetenten sowie Schüler/innen, die aus dem häuslichen Unterricht zurückkehren oder von einer nicht digitalen Schule/Klasse unterjährig in eine 2021/22 in der 5./6. Schulstufe eingerichteten digitalen Klasse wechseln, ein Gerät nach den Bestimmungen des SchulDigiG erhalten können.
WICHTIG: Ab sofort kann somit auch für die neu anspruchsberechtigten Schüler/innen über das gestern an die betroffenen Schulen übermittelte Formular nachbestellt werden. Siehe dazu auch diesen Beitrag.
- Eigentumsübergang und Eigenanteil (§ 5, Abs. 1):
Hier wird im Gesetz nun auch explizit darauf hingewiesen, dass jeder Schüler und jede Schülerin nur einmal ein Gerät über die Geräteinitiative erhalten darf.
Dies war bis dato bereits durch die Formulierung des „erstmaligen Besuchs der 5. Schulstufe“ Gesetzesbestandteil und ändert somit nichts an der bereits bekannten Situation, dass bei Schülerinnen und Schülern, die unterjährig oder in einer höheren Schulstufe (6.−8.) in eine digitale Klasse zuziehen, durch die Schule überprüft werden muss, ob bereits ein Gerät aus der Initiative bezogen wurde. Bitte stellen Sie unbedingt sicher, dass Doppelausstasttungen vermieden werden! Einzelfällen für Sie nicht möglich sein, in Erfahrung zu bringen, ob ein Kind bereits ein Gerät aus der Initiative bekommen hat, wenden Sie sich bitte unter Angabe der Schüler/innen-ID an unser Support-Team.
Änderungen für Erziehungsberechtigte
- Frist für die Beantragung einer Befreiung vom Eigenanteil (§ 5, Abs. 3):
Die Frist für das Stellen eines Antrags auf Befreiung vom Eigenanteil wurde ausgeweitet und auf das Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres gelegt.
Für das Schuljahr 2022/23 bedeutet dies, dass Erziehungsberechtigte bis zum
- Fr. 30.6.2023 (für Schulen in Burgenland, Niederösterreich und Wien)
- Fr. 7.7.2023 (für Schulen in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg)
einen Antrag auf Befreiung insbesondere elektronisch unter prs.digitaleslernen.gv.at stellen können.
WICHTIG: Diese Gesetzesänderungen treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft!
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